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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, über die Anträge vom 25.06.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zum Nachweis der rechtzeitigen Einbringung des Antrages auf Fristerstreckung für die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2006, 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008, Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 26.09.2013 und über den weiteren Antrag auf Aufhebung des am 06.03.2020 zu GZ RV/7102582/2016 ergangenen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde vom 30.07.2014 als verspätet und über den weiteren Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde zu GZ RV/7102582/2016 beschlossen:
Spruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist auf Einbringung des Antrages auf Fristerstreckung für die Bescheidbeschwerde zu dessen GZ RV/7102582/2016 wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aufhebung des am 06.03.2020 zu GZ RV/7102582/2016 ergangenen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde vom 30.07.2014 als verspätet wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde zu GZ RV/7102582/2016 wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 30.07.2014 erhob der Bf. Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2006, 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008, Umsatzsteuer 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 wurde die Beschwerde vom 30.07.2014 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist bis 05.04.2014 aufgrund von zwei Fristverlängerungsansuchen erstreckt wurde, weitere Anträge auf Verlängerung der Beschwerdefrist, über den 05.04.2014 hinaus, lägen im Finanzamt nicht auf.
Im Zuge des weiteren Verfahrens legte der steuerliche Vertreter 3 Schriftstücke betreffend Fristverlängerungsansuchen vor:
1. Fristverlängerungsansuchen vom 28.10.2013 mit einem Antrag der Fristverlängerung bis 14.01.2014 plus Kuvert, datiert mit 28.10.2013. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 11.11.2013 Folge gegeben.
2. Fristverlängerungsansuchen vom 14.01.2014 mit einem Antrag der Fristverlängerung bis 05.04.2014 plus Kuvert, datiert mit 14.01.2014. Auf dem Schriftstück befindet sich ein Vermerk "Finanzämter Wien, gemeinsame Einlaufstelle eing. 14. Jan. 2014".
3. Fristverlängerungsansuchen vom 07.05.2014 (Das Ende der zuvor beantragten Fristverlängerung bis zum 05.04.2014 fiel auf einen Samstag, weshalb das Ende der Frist in diesem Fall der 07.05.2014 ist) mit einem Antrag auf Fristverlängerung bis zum 15.08.2014. Auf diesem Schriftstück befindet sich ein Stempel "Kopie".
Im Vorlagebericht vom 08.06.2016 wurde der Eingang dieses Fristerstreckungsansuchens verneint. Neben materiell-rechtlichen Ausführungen beantragte die Abgabenbehörde die Zurückweisung der Beschwerde, da das vorgelegte Schriftstück kein Beweis dessen sei, dass der Fristerstreckungsantrag vom 07.04.2014 beim Finanzamt eingelangt ist. Die mit 30.07.2014 datierte Bescheidbeschwerde sei somit außerhalb der verlängerten Beschwerdefrist bis 07.04.2014, sodass die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Zurückweisung der Bescheidbeschwerde zu Recht erfolgt ist.
Mit Beschluss vom 06.03.2020 wies das Bundesfinanzgericht, GZ RV/7102582/2016 die Beschwerde vom 30.07.2014 gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2006, 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008, Umsatzsteuer 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz Vorhalt des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht der Bf. keinen Beweis dafür erbracht habe, dass die vorgelegte Kopie des Fristverlängerungsansuchens vom 07.04.2014 tatsächlich beim Finanzamt eingelangt ist.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde davon ausgegangen, dass dieses in Rede stehende Fristverlängerungsansuchen nicht beim Finanzamt eingelangt ist und folglich keine Rechtswirkungen entfalten konnte.
Dieser Beschluss wurde dem steuerlichen Vertreter per RSb-Schreiben zugestellt. Laut Übernahmebestätigung wurde dieser Beschluss zu GZ RV/7102582/2016 von einem Angestellten des steuerlichen Vertreters am 11.03.2020 übernommen.
Mittels Schreiben vom 25.06.2020 an das Bundesfinanzgericht wurden zum oben angeführten Verfahren folgende Anträge gestellt:
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist für die gegenständliche Beschwerde vor der Abgabenbehörde
2. Aufhebung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes und Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
Begründend wurde ausgeführt:
"In obiger Finanzsache erging eine Entscheidung des Finanzgerichtes, womit die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, da mangels nachgewiesenen Fristverlängerungsansuchen die Einbringung verspätet erfolgte. Weiters wurde in der Entscheidung des Finanzgerichts ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen zu Handen seines steuerlichen Vertreters der Vorlagebericht zugestellt wurde, in dem dies bereits mitgeteilt wurde und sohin entsprechender Vorhalt dieser Fristversäumung - ohne Reaktion des Briefes - bereits ordnungsgemäß erfolgt sei.
Im Zuge einer Akteneinsicht beim Finanzgericht am 04.05.2020 wurde durch den einschreitenden Vertreter festgestellt, dass im Akt sich tatsächlich ein Vorlagebericht befindet, in dem ausgeführt wird, dass zwar ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist (in Kopie mit dem Vorlageantrag) vorgelegt wurde, aber ein Nachweis dahingehend, dass der Antrag auch tatsächlich eingebracht wurde, nicht erbracht wurde. Wie bereits anlässlich der Akteneinsicht mitgeteilt, verfügt die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft nicht über diesen Vorlagebericht, sodass im Zuge der Akteneinsicht auch überprüft wurde, ob und gegebenenfalls wann eine diesbezügliche Zustellung erfolgte. Dazu konnte im Akt beim Finanzgericht kein Zustellnachweis aufgefunden werden.
Im Hinblick darauf, dass sohin tatsächlich kein diesbezüglicher Vorhalt dahingehend, dass kein Nachweis erfolgte, liegt damit eine Tatsache vor, die zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des Finanzgerichts nicht bekannt war.
Damit liege gegenständlich im Verfahren vor dem Finanzbericht ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO insoweit vor, als der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft der vermeintlich zugegangene Vorlagebericht tatsächlich dieser nicht zugegangen ist, sodass die Tatsache unrichtig vom Finanzgericht angenommen wurde und insoweit die Grundlage der gegenständlichen Entscheidung des Finanzgerichtes tatsächlich nicht gegeben ist.
Es wird sohin höflich beantragt, die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Finanzgericht aufgrund des oben dargestellten Wiederaufnahmegrundes vorzunehmen, wobei dieser Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes erfolgt.
Gleichzeitig wird zum Beweis für dieses Vorbringen (erforderlichenfalls) auch die Einvernahme der Sekretärin, allenfalls Übermittlung ihrer eidesstättigen Erklärung und auch die Einvernahme des zuständigen Bearbeiters höflich beantragt.
Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird gleichzeitig in offener Frist, beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist für die gegenständliche Beschwerde, wobei ausgeführt wird, dass weder dem Bf. noch die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft insoweit ein Verschulden an einer verspäteten Rechtsmitteleinbringung trifft.
Es wurde das Fristverlängerungsansuchen fristgerecht gestellt und auch zur Post gegeben und liegt aus nicht vom Bf. zu vertretenden Gründen das fristgerecht abgesandte Fristverlängerungsansuchen offensichtlich nicht beim Akt.
Zur Dokumentation (auch des gegenständlichen - in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrages) wird auch die Einvernahme der zuständigen Sekretärin, Regina Aufrichtig, per Adresse einschreitende Steuerberatungsgesellschaft beantragt.
Aufgrund vorgenannter Sachverhaltsdarstellung wird sohin beantragt, dem Wiederaufnahmeantrag und/oder dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und den gegenständlichen Beschluss des Finanzgerichtes zu beheben und das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht fortzusetzen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Aufhebung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes und Fortsetzung des Verfahrens bzw Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht
§ 289 BAO normiert:
(1) Das Verwaltungsgerichte kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar
- •
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder
- •
wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden, oder
- •
wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgesellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
- •
wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautendes Erkenntnis die ein anders lautender Beschluss hätte erlassen werden können.
(2) Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Beschwerdeverfahren nur einmal erfolgen. Sie ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe (§ 97) des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses zulässig.
(3) Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Da das Bundesfinanzgericht Erkenntnisse oder Beschlüsse nur aufheben kann, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision aus den oben dargelegten Gründen angefochten sind, und da der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 06.03.2020, GZ RV/7102582/2016 bis dato weder beim Verwaltungsgerichtshof mit (außerordentlichen) Revision noch beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten wurde, ist es ihm bereits aus diesem Grund verwehrt, über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zum Nachweis der rechtzeitigen Einbringung des Antrages auf Fristerstreckung für die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden.
Den Anträgen auf Aufhebung des am 06.03.2020 zu GZ RV/7102582/2016 ergangenen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde vom 30.07.2014 als verspätet und Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht steht eben dieser Beschluss vom 06.03.2020 entgegen. Diese Anträge waren daher als nicht zulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO
§ 308 BAO normiert:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
Der steuerliche Vertreter bezieht sich in seinem Antrag auf die (versäumte) Frist zur Einbringung der Beschwerde. Seiner Meinung wurde innerhalb der vom Finanzamt verlängerten Frist bis 05.04.2014 ein weiteres Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung der Beschwerde fristgerecht, nämlich am 07.05.2014 gestellt und in diesem beantragt die Frist zur Einbringung der Beschwerde bis zum 15.08.2014 zu verlängern. Am 30.07.2014 wurde eine Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide erhoben. In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen, da ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist über den 05.04.2014 hinaus nicht beim Finanzamt eingelangt sei.
Dem gegen die Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrag wurden die oben angeführten Fristverlängerungsansuchen (teils mit Briefkuvert und Poststempel, teils mit Eingangsstempel des Finanzamtes versehen) beigelegt. Als entscheidungsrelevantes Schriftstück für die fristgerechte Einbringung des streitgegenständlichen Fristverlängerungsansuchens - auf welches bereits in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen wurde - wurde ein Schreiben mit dem Vermerk Kopie, jedoch ohne Briefkuvert und ohne Eingangsstempel des Finanzamtes, beigelegt. Anzumerken ist, dass die strittige Frage sich nicht darauf bezieht, ob ein Schriftstück - hier ein Fristverlängerungsansuchen - fristgerecht gestellt wurde, sondern ob es fristgerecht beim Finanzamt eingelangt ist. Dies wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung verneint.
Das Bundesfinanzgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung diesen Sachverhalt und die vorgelegten Schriftstücke gewürdigt und ist zur Entscheidung gelangt, dass der Bf. durch die Vorlage der Fristverlängerungsansuchen nicht den Nachweis erbracht hat, dass das entscheidungsrelevante Fristverlängerungsansuchen beim Finanzamt eingelangt ist und war daher die Bescheidbeschwerde vom 30.07.2014 als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Anzumerken ist, dass vor dem Bundesfinanzgericht keine Frist versäumt wurde, es ist dem Antragsteller jederzeit frei gestanden im Laufe des Verfahrens den Nachweis des Einlangens dieses Ansuchens sowohl dem Finanzamt als auch dem Bundesfinanzgericht nachzureichen.
Wenn sich der Antragsteller darauf beruft, dass das in Rede stehende Fristverlängerungsansuchen mangels Nachweis des Einlangens beim Finanzamt ihm erst im Vorlagebericht vorgehalten wurde und er diesen nicht erhalten habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das in Rede stehende Fristverlängerungsansuchen - welches nicht beim Finanzamt aktenkundig ist - bereits in der Beschwerdevorentscheidung seitens der Abgabenbehörde moniert wurde und dessen Fehlen somit dem steuerlichen Vertreter bereits mit Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung bekannt war.
Von der beantragten Einvernahme der zuständigen Sekretärin konnte abgesehen werden, da vor dem Verwaltungsgericht keine Frist versäumt wurde und der Antragteller der Nachholung der versäumten Handlung gleichzeitig mit dem Antrag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 3 BAO nicht nachgekommen ist.
Da eine Frist beim Finanzamt versäumt wurde, so ist dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde (Abgabenbehörde) einzubringen, bei der die Frist wahrzunehmen war. Da der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde monierte, wäre dieser Antrag bei der Abgabenbehörde einzubringen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Rechtsfolgen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so dass eine eindeutige Rechtslage vorliegt.
Wien, am 25. Mai 2021