Volltext

BFG 28.06.2021, RV/7100095/2021

Sachverständigengutachten zur Selbsterhaltungsfähigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100095.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 7. Jänner 2020 betreffend Abweisung des (Eigen)Antrages vom 26. September 2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab September 2014, Steuernummer ***St.Nr.***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Anträgen vom 26. September 2019 begehrte der 1983 geborene Beschwerdeführer (Bf.) die Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für sich selbst ab 1. September 2014 (Eigenanträge). Im Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wurde als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung Diabetes / Minderbegabung angegeben.

In der Folge wurde der Bf. in der Landesstelle des Sozialministeriumservice von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde am 11. November 2019 untersucht; im daraufhin erstellten Sachverständigengutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Bf. seit November 2019 mit 60 %, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt.

Das Finanzamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 2020 die Anträge des Bf. mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Gutachten des Sozialministeriumservice wurde zwar ein 60%iger Behinderungsgrad ab 11/2019 - jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit - festgestellt.

Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes erstellte Bescheinigung vom 26. Dezember 2019 über das Ausmaß der Behinderung wurde dem Bf. mit separater Post zugesendet.

Der Bf. brachte am 15. Jänner 2020 eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein. Er führte aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage einer Arbeit nachzugehen. Er habe seit 2011 Diabetes mellitus Typ2, was sich seither nicht verbessert habe. Seit er Diabetes mellitus Typ2 habe, habe er auch Schmerzen in den Füßen, es gehe vieles nicht mehr, da seine Füße auch ausließen. Da er seit der Kindheit eine Minderbegabung habe, sei er im täglichen Tagesablauf sehr beeinflusst, tue sich bei vielen Sachen einfach schwer. Er habe Panikattacken, könne nicht einmal mit öffentlichen Verkehrslinien fahren. Panikattacken bekomme er bei allen Verkehrslagen, in Geschäften beim Einkaufen. Bei Panikattacken, die er sehr oft am Tag habe, bekomme er auch keine Luft. Der ganze Körper schmerze vom Kreuz bis in die Füße.

Das Finanzamt forderte vom Sozialministeriumservice ein neuerliches Sachverständigengutachten an. Das daraufhin nach am 29. Juli 2020 durchgeführter Untersuchung durch eine Fachärztin für Psychologie erstellte Gutachten vom 31. Juli 2020 bescheinigte einen Gesamtgrad der Behinderung des Bf. von 50 % seit November 2019, aber keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. August 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 15. Jänner 2020 als unbegründet ab; mit folgender Begründung:
Im Zuge eines neuerlich angeforderten Gutachtens des Sozialministeriumservice wurde am 5.8.2020 wiederum bescheinigt, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Das entsprechende Gutachten geht Ihnen vom Sozialministeriumservice gesondert zu.

Am 14. September 2020 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und legte diesem folgende Befunde bei:
- neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. S. vom 19.02.2020 für das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht betreffend Invaliditätspension
- unfallchirurgisches Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie, allgem. beeidete und gerichtl. zertifizierte Sachverständige Dr. Sch. vom 18.02. bzw. 02.03.2020 für das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht betreffend Invaliditätspension
- Ärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Urologie Dr. K.-N. vom 11.03.2020
- Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums Amstetten-Innere Medizin vom 06.08.2020
- Landesklinikum Amstetten, Abteilung Innere Medizin, Diabetes Ambulanzbericht vom 27.08.2020

Die Beschwerdevorlage seitens des Finanzamtes erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der 37-jährige Beschwerdeführer (Bf) stellte am 26.9.2019 einen Eigenantrag auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Im Verfahrensverlauf wurden zwei Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice angefordert. Das Gutachten vom 11.11.2019 bescheinigt einen Grad der Behinderung von 60 % ab 1.11.2019 und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit. Das Gutachten vom 29.7.2020 bescheinigt einen Grad der Behinderung von 50 % ab 1.11.2019 und auch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde "Einspruch" eingelegt. Dieses Schreiben wird als Vorlageantrag gewertet.
Beweismittel:
Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice
Stellungnahme:
Das Finanzamt kommt nach Prüfung der Gutachten zu dem Schluss, dass diese vollständig und schlüssig sind. Da eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vor.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Vor dem ab September 2014 beginnenden Beschwerdezeitraum (der im angefochtenen Bescheid genannte Beginn des Zeitraumes ab Sep. 2014) war der im November 1983 geborene Bf. im Rahmen einer Vollbeschäftigung als Arbeiter in einer Kerzenfabrik tätig (vgl. im Folgenden die Angaben in den Anamnesen der SMS-Sachverständigengutachten; laut Abgabeninformationsabfragen ab 2001 von 01.11.2001 bis 06.11.2002). In der folgenden Zeit bezog er abgesehen von geringfügigen Lohnbezügen aus kurzzeitigen, tageweisen Beschäftigungen meistens Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice Österreich und Krankengeld von der Gebietskrankenkasse. Im Jahr 2005 (von 02.05. bis 31.12.) und im Jahr 2006 (von 01.01. bis 30.04.) war er bei einem Verein beschäftigt (Arbeiter, Vollbeschäftigung laut Lohnzettelmeldungen). Danach bezog er wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld.
Im Jahr 2010 war er für ein halbes Jahr, in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils für ein Jahr (2013 nur bis 31.10.) bei einer österreichischen KG zwar mit geringen Bezügen, aber wieder vollzeitbeschäftigt. Ansonsten bezog er Notstandshilfe oder Krankengeld.
Im Jahr 2014 bezog er ebenso hauptsächlich Notstandshilfe oder Krankengeld, in den Jahren 2015 und 2016 nur derartige Bezüge. 2017 und 2018 bezog er neben kurzzeitigen Bezügen aus Dienstverhältnissen wiederum hauptsächlich Notstandshilfe oder Krankengeld.
In den Jahren 2019 und 2020 waren seine Bezüge Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld vom Arbeitsmarktservice Österreich oder von der Österreichischen Gesundheitskasse.

Am 11. November 2019 wurde der Bf. in der Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Sozialministeriumservice, vom Arzt für Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde, Dr. E.-M., untersucht, welcher am 26. Dezember 2019 folgendes Sachverständigengutachten erstellte:
Anamnese:
Laut (dem Bf.) liegt eine Intelligenzminderung seit der Volksschule vor, dessen kognitive Leistungsfähigkeit sich nicht in den letzten 30 Jahren signifikant verbessert hat. Während der Schulausbildung in Volksschule und Hauptschule/Sonderschule hat er einen sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten. Danach hat (der Bf.) als Hilfsarbeiter über mehrere Jahre Vollzeit in einer Kerzenfabrik bis ins Jahr 2000 gearbeitet. Anschließend hat er Hilfstätigkeiten im Angestelltenverhältnis tageweise bis Monate lang bei verschiedenen Firmen durchgeführt. Eine abgeschlossene Ausbildung hat (der Bf.) keine, auch keinen Führerschein. Er erhält derzeit Arbeitslosengeld. Seit November 2018 ist er arbeitslos. Sein Behindertenpass weist eine Behinderung von 60% auf. Nebenbefundlich liegt eine Skoliose, ein Diabetes mellitus Typ 2 und Rückenschmerzen vor; von Panikattacken und einer somatoformen Störung wird nicht berichtet.
Derzeitige Beschwerden:
Siehe Anamnese.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Insulatard, Xiguo, Simvastatin.
Sozialanamnese:
(Der Bf.) ist arbeitslos gemeldet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
23.04.2019 Landesklinikum Amstetten, Abteilung für Innere Medizin
Ambulanzbericht
Diagnose: Diabetes mellitus Typ 2, Linksskoliose
24.02.2015 Bundessozialamt für Niederösterreich, St. Pölten
Ärztliches Sachverständigengutachten: GdB 60% (Diabetes mellitus, Fehlhaltung der Wirbelsäule, Somatoforme Störung)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 183,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
36 Jahre alter Mann, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal, Linksskoliose.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend.
Psycho(patho)logischer Status:
(Der Bf.) ist ein freundlicher Herr, deutlich Intelligenz-vermindert, einfach strukturiert mit geringem Wortschatz, aber prompter Antwort auf Fragen.

Fehler bei Image: Grafik 1

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 schwerwiegend ist. Leiden 1 wird durch Leiden 3, 4 und 5 nicht erhöht, da keine wechselseitig negativen Leidensbeeinflussungen bestehen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Von somatoformer Störung und Panikattacken werden keine Befunde vorgelegt.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert zum Vorgutachten vom 24.02.2015, da bei Leiden 1 aufgrund der neuen Diagnose neu bewertet werden musste. Das Leiden 2 (vormals Leiden 1) blieb unverändert, erhöht aber Leiden 1 um eine Stufe. Die Leiden 2, 3 und 5 blieben unverändert. Das vormalige Leiden 2 kann bei diesem Gutachten nicht dokumentiert werden.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja □ nein
GdB liegt vor seit: 11/2019
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aus den vorherigen Arbeitsverhältnissen gehen keine Unterlagen hervor, die eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Frage stellen.
x Dauerzustand
Gutachten erstellt am 26.12.2019 von Dr. … E.-M.
Gutachten vidiert am 30.12.2019 von Dr. R.H.

 

Am 29. Juli 2020 wurde der Bf. in der Landesstelle des Sozialministeriumservice von der Fachärztin für Psychologie, Dr.in M.-M., untersucht, die am 31. Juli 2020 folgendes Sachverständigengutachten erstellte:
Anamnese:
Fragestellung: Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung? Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit.
Derzeitige Beschwerden:
ASO-Absolvent; subjektive Beschwerden: Panik-Attacken, Darmbeschwerden (Mb. Crohn) im Zusammenhang mit der psychischen Befindlichkeit.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
ASO-Absolvent; vor ca. 5 Jahren einmalig psychiatrische Konsultation, medikamentöse Behandlung abgebrochen; derzeit keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen.
Sozialanamnese:
Daten zur Person:
Schulbesuch: ASO
Berufstätigkeit: 4 Jahre 40 WS in einer Kerzenfabrik; danach diverse Hilfsarbeiten tage- und wochenweise, Schaustellerei (Hilfsarbeiten) quartalsmäßig; Versuche bei Leasingfirmen in Deutschland, Bezug von Harzt IV.
Private Lebensumstände: derzeit mit Lebensgefährtin, keine Kinder
Soziale Integration: eingeschränkt
Körperliche Beschwerden: siehe medizin. GA (Diabetes mellitus; Skoliose, Mb. Crohn);
keine psychiatrische Medikation
Verhalten in der Untersuchungssituation: gut orientiert und auskunftsfähig, etwas impulsiv, kooperativ
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA Dr. E.-M. aus 11/2019: Intelligenzminderung/Lernschwäche, SPF, Pos. 030103 mit GdB 50%; zusätzlich körperliche Leiden, Gesamt-GdB 60%,
SelbsterhaltungsUNfähigkeit: NEIN ("keine Unterlagen, welche eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Frage stellen".) Im Vergleich zum VGA Dr. J. aus 01/2009 wurde das damalige Leiden 2 (Somatoforme Störung, Panikattacken) nicht angegeben und auch nicht belegt.
Aktuelle Befunde werden nur aus dem Bereich der körperlichen Leiden (Skoliose, Darmbeschwerden) vorgelegt, es liegen keine Befunde aus dem psychiatrischen/psychologischen Bereich sowie keine Bestätigungen etwaiger Unterstützungsmaßnahmen aus dem Bereich der beruflichen Integration vor.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
unauffällig
Ernährungszustand:
unauffällig
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
psychol.seits nicht relevant
Gesamtmobilität - Gangbild:
psychol.seits nicht relevant
Psycho(patho)logischer Status:
Untersuchungs-Verfahren:
Klinisch-psychologische Exploration
Standard Progressive Matrices (SPM)
Subtests aus IST
Interpretation relevanter Dokumente
Untersuchungsergebnisse und Interpretation:
Im SPM werden bei gegebenem Aufgabenverständnis, großteils angemessenem Arbeitstempo und unauffälliger Anstrengungsbereitschaft sowie bei tlw. Neigung zu unreflektiertem Handeln zunächst 34 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht einem IQ von 74; eine Neuvorlage einzelner items erbringt spontane Verbesserung auf RW 40 entsprechend IQ max. 81.
Im Versuch mit dem IST-Subtest RA (praktisch-rechnerische Aufgaben) wird ein SW von 88 entsprechend IQ 82 erreicht.
Im Versuch mit dem IST-Subtest SE (verbale Aufgaben) erfolgt Lesen korrekt mit gegebenem Sinnverständnis, es wird ein SW von 90 (entsprechend IQ 85) erreicht.
In der Exploration berichtet der Pb. an subjektiven Beschwerden Panik-Attacken (Atembeschwerden, Schwindelgefühl) bei Konfrontation mit Menschenmengen (öffentliche Plätze und Verkehrsmittel) sowie bei Stress, auch verschlechtern sich die Darmbeschwerden (Mb. Crohn) im Zusammenhang mit der psychischen Befindlichkeit.
Vor ca. 5 Jahren habe er diesbezüglich einen psychiatrischen Facharzt (Dr. B.) aufgesucht und sei glaublich mit Trittico behandelt worden, dies habe nicht geholfen und die Behandlung wurde abgebrochen, Psychotherapie wurde noch nicht in Anspruch genommen.
Aufgrund körperlicher Misshandlungen und sexueller Missbrauchserfahrungen im Kinderheim (Reichenauerhof) sei ihm von der Opferschutzhilfe 2018 eine finanzielle Entschädigung gewährt worden. In der Kindheit sei er wegen Enuresis in kinderpsychiatrischer Behandlung gewesen. Unterstützungsmaßnahmen zur beruflichen Integration für Behinderte wurden in den letzten Jahren nicht in Anspruch genommen.
Zusammenfassendes Gutachten:
Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren einem IQ um 74 (Neuvorlage: max. 81) entsprechen und in bildungsabhängigen Subtests im Durchschnitt einem IQ um 84 entsprechen, sowie unter Mitberücksichtigung des Schul- und Berufsverlaufs (ASO, Hilfsarbeiten), besteht klinisch-psychologischerseits eine leichtgradige Intelligenzminderung mit mäßigen Anpassungsstörungen.
Im psychischen Bereich werden Panik-Attacken im Zusammenhang mit Menschenmengen sowie unter Stress angegeben, es findet jedoch keine diesbezügliche Behandlung statt und liegen keine diesbezüglichen Befunde vor.

Fehler bei Image: Grafik 2

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
- - -
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
- - -
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum VGA Dr. E.-M. aus 11/2019 (Intelligenzminderung/Lernschwäche, SPF, Pos. 030103 mit GdB 50%) wird keine Änderung vorgeschlagen.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja □ nein
GdB liegt vor seit: 11/2019
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
11/2019 anhand VGA.
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Vom klinisch-psychologischen Standpunkt ist nach mehrjähriger Berufstätigkeit im frühen Erwachsenenalter und späteren diversen Gelegenheitsarbeiten, bei weitgehendem Fehlen entsprechender zumutbarer Behandlungen der psychischen/psychosomatischen Beschwerden (psychiatrische Medikation, Psychotherapie) sowie Fehlen entsprechender Integrationsmaßnahmen aus dem Behindertenbereich nicht erwiesen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit behinderungsbedingt nicht erreicht werden konnte.
x Dauerzustand
Gutachten erstellt am 31.07.2020 von Dr.in M.-M.
Gutachten vidiert am 04.08.2020 von Dr. G. S.-G.

 

Aus dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. S. vom 19. Februar 2020 ergibt sich folgende Zusammenfassung und Beurteilung:
Zusammenfassung:
Aus neurologischer Sicht ist derzeit keine neurologische Erkrankung objektivierbar.
Aus psychiatrischer Sicht besteht der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer schwierigen Kindheit und mangelhafter sozialer Unterstützung.
Der Kläger (der Bf.) befindet sich aktuell in keiner Behandlung.
Beurteilung:
• Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sind dem Kläger alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen zumutbar.
• Es ist drittelzeitig besonderer Zeitdruck bei knapp durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar.
Das geistige Leistungsvermögen ist einfach.
Keine Nachtarbeit.
• Die Fingerfertigkeit der klagenden Partei ist für Feinst-, Fein- und Grobmanipulation ausreichend.
• Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, öffentliches Verkehrsmittel kann benutzt werden.
Umzug und Wochenpendeln sowie Tagespendeln sind zumutbar.
• Unter Einhalt des oben genannten Leistungskalküls sind keine Krankenstände aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zu prognostizieren.
• Die klagende Partei kann angelernt werden.
• Einfache Aufsichtstätigkeiten und nicht belastender Kundenkontakt sind möglich.
• Der Zustand besteht seit Antragstellung und ist nicht besserungsfähig.

 

Aus dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten unfallchirurgischen Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie, allgem. beeidete und gerichtl. zertifizierte Sachverständige Dr. Sch. vom 02. März 2020 (Untersuchung am 18. Februar 2020) geht folgende in Zusammenschau mit dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten getroffene Beurteilung hervor:
Der Proband leidet von unfallchirurgisch-orthopädischer Seite zum Zeitpunkt der Untersuchung an folgenden Erkrankungen, Veränderungen, Funktionsstörungen:
1. Streckhaltung der Halswirbelsäule mit Bandscheibenschädigung C5/C6, wodurch es zu Muskelverspannungen und Schmerzausstrahlungen in die oberen Extremitäten kommt (Cervicalsyndrom).
2. Geringe Aufbrauchserscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule
Aufgrund der heutigen klinischen und röntgenologischen Untersuchung ist der Proband rein fachbezogen im Stande, leichte, mittelschwere und gelegentlich (5-10 Minuten über die Stunde verteilt, in Summe 1 Stunde nicht überschreitend) schwere Arbeiten, über einen normalen Arbeitstag verteilt, unter Einhaltung der gesetzlichen Pausen, durchzuführen.
Diese im Sitzen, Stehen und Gehen, physiologische Ausgleichsbewegungen sind ausreichend.
Tätigkeiten über Kopfniveau und mit wiederholten raschen Umwendbewegungen des Kopfes (= z.B. Fließbandarbeiten) sind drittelzeitig über den Arbeitstag verteilt, zumutbar.
Die Fingerfertigkeit reicht für Feinst-, Fein- und Grobmanipulationen aus. Die Fingerläufigkeit ist nicht beeinträchtigt.
Tätigkeiten in Kälte und Nässe sind bei Tragen von entsprechender Schutzkleidung zumutbar.
Eine Einschränkung der täglichen Normalarbeitszeit bzw. über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Pausen sind nicht erforderlich.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt.
Krankenstände sind unter Einhaltung obigen Leistungskalküls aus fachgutachterlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit keine sicheren zu erwarten.
Aufgrund der Art der vorliegenden Leiden ist aus fachgutachterlicher Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit prognostizierbar, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit (ca. 5 Jahre) eintreten wird.
Der gegenwärtige Zustand bestand im Wesentlichen auch zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 17.07.2019, mit einer kalkülsrelevanten Besserung/Besserbarkeit der Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates ist nicht zu rechnen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, insb. auf den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice und den beiden zugrundeliegenden Sachverständigengutachten sowie den vom Bf. mit dem Vorlageantrag selbst vorgelegten fachärztlichen Befunden, und auf durchgeführten Abgabeninformationsabfragen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c (sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben / ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist / für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist) zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenen Haushalt führt.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind (für Begutachtungen nach dem Stichtag 1. September 2010) § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung ist die Einschätzungsverordnung zwingend vorgesehen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Das Bundesfinanzgericht ist an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017).

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, m.w.N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015; BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, m.w.N.; BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016,Ra 2016/04/0057, m.w.N.; BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017).

Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043; BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017).

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.; BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062).

Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).

Der Bf. wurde zwei Mal in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht, im November 2019 und im Juli 2020.

Im November/Dezember 2019 diagnostizierte der untersuchende Arzt für Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde fünf körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen:
1. Intelligenzminderung: Unterer Rahmensatz, da ungelernte Hilfstätigkeiten mit beruflichen Kurzzeitanstellungen möglich bei vorliegender Lernschwäche und Zustand nach sonderpädagogischem Förderbedarf (GdB 50 %)
2. Diabetes mellitus Typ 2: Oberer Rahmensatz, da intensivierte Basis-Bolus-Therapie bei gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage (GdB 40 %)
3. Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Skoliose: Unterer Rahmensatz, da stabiler Verlauf mit Rückenschmerzen unter analgetischer Bedarfsmedikation. Beckenschiefstand und Beinlängendifferenz bereits mitberücksichtigt (GdB 30 %)
4. Schmerzhaftigkeit in beiden Kniegelenken: Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche Funktionseinschränkung (GdB 20 %)
5. Arterielle Hypertonie: Fixer Rahmensatz (GdB 10 %)
und begründete den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v. H. folgendermaßen:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 schwerwiegend ist. Leiden 1 wird durch Leiden 3, 4 und 5 nicht erhöht, da keine wechselseitig negativen Leidensbeeinflussungen bestehen.
Somatoforme Störung und Panikattacken erreichten mangels vorgelegter Befunde keinen Grad der Behinderung.
Ausdrücklich festgehalten wurde in diesem Gutachten, dass der Bf. voraussichtlich NICHT dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und wurde diese Feststellung damit begründet, dass aus den vorherigen Arbeitsverhältnissen keine Unterlagen hervorgingen, die eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Frage stellten.

Die zweite Untersuchung in der Landesstelle des Sozialministeriumservice durch eine Fachärztin für Psychologie konzentrierte sich zu den Fragestellungen Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung? Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit auf das im vorangegangenen Sachverständigengutachten von November/Dezember 2019 genannte Leiden 1.
Diagnostiziert wurde kognitive Leistungseinschränkung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen bei leichtgradiger Angststörung (unbehandelt). Weitgehende Unabhängigkeit in Lebens-und Alltagsgestaltung gegeben. Im Vergleich zum Vorgutachten aus 11/2019 (Intelligenzminderung/Lernschwäche, sonderpädagogischer Förderbedarf, Pos.Nr. 03.01.03 mit GdB 50%) wurde keine Änderung vorgenommen.
Auch in diesem Gutachten wurde die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, VERNEINT und dies wie folgt begründet:
Vom klinisch-psychologischen Standpunkt ist nach mehrjähriger Berufstätigkeit im frühen Erwachsenenalter und späteren diversen Gelegenheitsarbeiten, bei weitgehendem Fehlen entsprechender zumutbarer Behandlungen der psychischen/psychosomatischen Beschwerden (psychiatrische Medikation, Psychotherapie) sowie Fehlen entsprechender Integrationsmaßnahmen aus dem Behindertenbereich nicht erwiesen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit behinderungsbedingt nicht erreicht werden konnte.

Untermauert werden diese Feststellungen der Sachverständigengutachten der Fachärzte des Sozialministeriumservice durch die Beurteilungen des Zustandes des Bf. in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten und in dem unfallchirurgischen Gutachten. In diesen beiden Gutachten wird beschrieben, welche Tätigkeiten (leichte, mittelschwere, gelegentlich schwere Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages) auf welche Art und Weise (Sitzen, Stehen, Gehen; z.B. Fließbandarbeiten; keine Nachtarbeit; Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel etc.) und bei gegebener ausreichender Fingerfertigkeit des Bf., auch unter der Voraussetzung des Anlernens und von Schutzvorkehrungen, für den Bf. - trotz bestehender Erkrankungen bzw. Funktionsstörungen des Bf. - als möglich und zumutbar anzusehen sind.

Eine Unschlüssigkeit der übereinstimmenden Begutachtungen ist nicht zu erkennen.

Nach den Feststellungen sämtlicher vorliegender Sachverständigengutachten ist die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund der der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht gegeben. Der Grundbetrag der Familienbeihilfe und infolgedessen der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe steht daher nicht zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind daher einer Revision nicht zugängig.

 

Wien, am 28. Juni 2021