Volltext

BFG 25.06.2021, RV/7400147/2016

Unzulässigkeit eines Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400147.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 278 BAO · § 260 Abs. 2 BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 264 Abs. 5 BAO · § 97 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Schabel, Edelsinnstraße 5, 1120 Wien, betreffend Beschwerde vom 5. Mai 2011 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser, vom 4. April 2011 und vom 6. April 2011, betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr, GZ MA 31/9 - 06453/09, beschlossen:

Spruch

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    Der Vorlageantrag vom 17.06.2016 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

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    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit den Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser, vom 04.04.2011 und 06.04.2011 wurde gegenüber der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG), LGBl. für Wien Nr. 2/1978 idgF, für die Jahre 2008 und 2009 eine Nichteinleitungsmenge von jeweils 290 m3 anerkannt und die vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig festgesetzt.

Die Bescheide ergingen an die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** zuhanden Herrn ***SV***, ***SV-Adr***.

Dagegen wurde von Herrn ***SV*** im eigenen Namen mit Eingabe vom 03.05.2011 eine als Einspruch titulierte Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2016 hat die belangte Behörde die Beschwerde des Herrn ***SV*** als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, die den Beschwerdegegenstand bildenden Bescheide seien an die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** zuhanden von Herrn ***SV*** ergangen, und daher sei auch nur die ***Bf1*** berechtigt, eine Beschwerde einzubringen.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 brachte die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***SV***, ***SV-Adr***, einen Vorlageantrag ein, in dem sie einwandte, die Anträge auf Herabsetzung der Abwassergebühr seien durch das Büro ***SV*** im eigenen Namen eingebracht worden. Obwohl die belangte Behörde dies nunmehr als unzulässig erachte, habe sie über diese unzulässigerweise gegenüber der ***Bf1*** abgesprochen.

Es sei stets davon ausgegangen worden, dass sowohl die Anträge als auch die Beschwerde von Herrn ***SV*** nicht im eigenen Namen sondern als Vertreter der ***Bf1*** eingebracht worden seien. Die Zurückweisung des Rechtsmittels sei daher unzulässig.

Die Rechtswidrigkeit des Inhalts finde ihren eindeutigen Ursprung darin, dass seit Beginn der 90er-Jahre als Einschreiter immer das Büro ***SV*** aufgetreten sei. Es könne nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass nunmehr nach einem Zeitraum vom 25 Jahren von der immerwährend gleich gehandhabten Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis unter Bezugnahme auf § 246 Abs. 1 BAO ohne vorherige schriftliche Bekanntgabe abgegangen werde.

Im Übrigen hätten unter diesen Voraussetzungen bereits die Anträge zurückgewiesen werden müssen.

Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2021 wurde die Rechtssache der vorher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Über den Vorlageantrag wurde erwogen.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss gemäß § 278 BAO zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 260 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt

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    der Beschwerdeführer, ferner

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    jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 lit a BAO (Unzulässigkeit) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt zwar nicht nur gegen denjenigen oder diejenigen, an den oder an die diese ergangen ist, sondern darüber hinaus im Fall besonderer gesetzlicher Anordnung auch für und gegen andere Personen (vgl. bspw. § 191 Abs, 3-5 BAO oder § 194 Abs. 5 BAO), die Wirksamkeit gegenüber anderen als den Adressaten der Bescherdevorentscheidung hat jedoch - wie bei allen Bescheiden - die Bekanntgabe (§ 97 BAO) diesen gegenüber zur Voraussetzung (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 264 Anm 4).

Im gegenständlichen Fall war der einzige Adressat der Beschwerdevorentscheidung Herr ***SV***, dem diese auch rechtswirksam zugestellt wurde. Aus diesem Grund war auch nur er berechtigt, dagegen einen Vorlageantrag einzubringen.

Im Hinblick darauf, dass gegenüber der ***Bf1*** keine Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam bekannt gegeben wurde, war diese gemäß § 264 Abs. 2 BAO auch nicht berechtigt, einen Vorlageantrag einzubringen.

Da das Bundesfinanzgericht zunächst die Antragslegitimation zu prüfen hat, war in Ermangelung einer solchen auf das weitere Vorbringen nicht einzugehen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Zurückweisung des Vorlgeantrages einer nicht legitimierten Antragstellerin schon aus dem Gesetzestext ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

 

 

Wien, am 25. Juni 2021