Volltext

BFG 02.07.2021, RR/7100069/2021

Abweisung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Revisionsfrist

Bundesfinanzgericht (BFG) · Revisionsverfahren - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RR.7100069.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 46 VwGG · § 25a VwGG

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den Antrag des ***FA*** vom 2. Juni 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. März 2021, GZ RV/7103647/2019 gemäß § 46 Abs. 4 VwGG beschlossen:

Spruch

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 46 Abs. 3 VwGG bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 hat das ***FA*** einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. März 2021, GZ RV/7103647/2019 gestellt. In diesem Schreiben wurde auch die versäumte Revision eingebracht.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste. Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung (in diesem Sinne VwGH 12. Februar 2020, Ra 2020/11/0005).

Das antragstellende Finanzamt gibt an, am 25. Mai 2021 von der Zustellung des revisionsgegenständlichen Erkenntnisses erfahren zu haben. Dessen Veröffentlichung in der Findok erfolgte am 20. Mai 2021. Selbst unter Zugrundelegung dieses früheren Datums als Zeitpunkt der Kenntnisnahme, ist die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags am 2. Juni 2021 als rechtzeitig anzusehen.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis (VwGH 29. Juni 2020, Ra 2020/01/0116). Eine solche liegt hier vor (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Zurückweisung der Revision wegen Verspätung, GZ RR/7100069/2021 vom heutigen Tag).

Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG (hier das ***FA***) trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0119).

Als Grund für die Wiedereinsetzung wird zunächst (Seite 3 des Schreibens vom 2. Juni 2021) angeführt, dass die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses EDV-technisch nicht festgestellt werden konnte. Eine Kenntnis des Zustellvorgangs sei erst am 25. Mai 2021 erfolgt.

Laut Aktenlage wurde dem Postkorb des Fachbereich Innendienstes der Antragstellerin (***2***) am 22. März 2021, 14.55 Uhr automatisiert ein E-Mail folgenden Inhaltes übermittelt:

Geschäftszahl SAB: ***3***

Verfahrenszahl BFG: RV/7103647/2019

Beschwerdeführer/in: ***Bf1***

Folgende Beilagen wurden übermittelt:

- Erkenntnis

Angesichts dieser Informationen an den Innendienst der Antragstellerin, kann deren Vorbringen, die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses habe EDV-technisch nicht festgestellt werden können, nicht mit der Aktenlage in Einklang gebracht werden. Die bloße Einsicht in die E-Mails hätte für die Feststellung der Zustellung bereits ausgereicht.

Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist. Diese Pflicht gilt auch für die Wahrung der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Zu derartigen organisatorischen Vorkehrungen gehört auch ein Kontrollsystem, das gewährleistet, dass Revisionen rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingebracht werden (vgl. VwGH 19 Februar 2020, Ra 2019/12/0083).

Nach Angaben der Antragstellerin (Seite 6 des Schreibens vom 2. Juni 2021) stellt sich im gegenständlichen Fall als unvorhersehbares Ereignis die erstmalige Fehlfunktion eines elektronischen Zustellsystems dar, dessen Eingang täglich überprüft werde.

Die Antragstellerin hat sich demnach darauf verlassen, dass alle Eingänge korrekt im Eingang der BFG-Schnittstelle angezeigt werden, ohne dies mittels Durchsicht des Posteingangs (***2***) zu kontrollieren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird aber auch dann gegen die obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen sind, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (VwGH 3. Februar 2021, Ra 2020/05/0056 zu einem Vertreter). Auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften muss in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (VwGH 30. April 2019, Ra 2019/15/0042). Diese Anforderungen gelten auch für das antragstellende ***FA***.

Im konkreten Fall wäre ein Kontrollsystem vorhanden gewesen, das sowohl (ein hier nicht gegebenes) menschliches Versagen bei der täglichen Prüfung der Eingänge in der BFG-Schnittstelle als auch die tatsächlich aufgetretene Anzeigefehlfunktion ausgeschlossen hätte, da automatisiert zusätzliche E-Mail-Benachrichtigungen an den Postkorb des Fachbereich Innendienstes versendet worden sind. Anhang dieser Benachrichtigungen könnte geprüft werden, ob alle Eingänge korrekt angezeigt und in weiterer Folge von den Mitarbeitern richtig bearbeitet worden sind. Schon der Umstand, dass ein solches System, obwohl vorhanden, über die gesamte Dauer der Revisionsfrist, nicht genutzt wurde, geht über einen minderen Grad des Versehens im Sinne der dargestellten Rechtsprechung hinaus.

Gegenständlich kommt hinzu, dass anlässlich einer mündlichen Verhandlung (in einem anderen Verfahren) am 24. März 2021 der Vertreter der antragstellenden Behörde ***1*** vom zuständigen Richter darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. März 2021, GZ RV /7103647/2019 bereits abgefertigt sei und er mit einer Amtsrevision rechne.

Damit lag eine positive Kenntnis der Antragstellerin über die Abfertigung des antragsgegenständlichen Erkenntnisses bereits zu diesem Zeitpunkt (24. März 2021) vor.

Dies wird auch durch die Entgegnung der Antragstellerin, die Information sei in einem Pausengespräch anlässlich eines gänzlich anderen Verfahrens erfolgt, nicht entkräftet. Eine Information wird nicht dadurch entwertet, dass sie im Rahmen eines Treffens iZm einem anderen Verfahren erlangt wird. Es handelt sich hiebei auch nicht um die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, welche am 22. März 2021 erfolgt ist, sondern lediglich um den Hinweis, dass die Entscheidung bereits abgefertigt war.

***1*** hat in einem E-Mail vom 24. März 2021, welches auch an den Postkorb des Fachbereichs Innendienst der Antragstellerin ging, folgende Aussage getroffen:

"ich habe informell erfahren, dass die stattgebende Entscheidung in Sachen ***4*** […] erfolgte.

Sobald das Erkenntnis bei uns einlangt, sende ich es euch weiter […].

Offenbar ist der Richter von der Unionsrechtswidrigkeit des § 26c Z 47 KStG ausgegangen."

Aus dem Wortlaut dieser Nachricht geht hervor, dass auch für die Antragstellerin klar war, dass das verfahrensgegenständliche Erkenntnis bereits erlassen worden ist ("erfolgte"). Auch wenn die Information durch den Richter von ***1*** so verstanden worden sein sollte, dass das Erkenntnis noch zugestellt werden müsste, wäre es zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin angesichts des langen Zeitraums zwischen dem 24. März 2021 und dem 25. Mai 2021 in ihren Akten Nachschau hält bzw. allenfalls den Richter kontaktiert. Bei elektronischer Zustellung war bereits der Umstand, dass das Erkenntnis vom 19. März 2021 am 24. März 2021 noch nicht zugestellt sein soll, auffällig.

Es wäre der Antragstellerin mittels Durchsicht des Posteingangs ihres Innendienstes oder dortiger Suche nach der Geschäftszahl bzw. des Namens der mitbeteiligten Partei ohne weiteres möglich gewesen, die Zustellung des Erkenntnisses nachzuvollziehen. Dies wäre bei Nutzung der bestehenden Kontrollmöglichkeit im oben dargestellten Sinne auch zwangsläufig erfolgt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin in der Stellungnahme vom 28. Juni 2021 (Angabe aus den pdf-Dateieigenschaften), datiert mit 18. Mai 2021, gab es aufgrund des Kenntnisstandes der Antragstellerin (Information durch den Richter) sehr wohl Grund, neben der laufenden Prüfung der BFG Schnittstelle auch die E-Mail-Eingänge zu kontrollieren.

Das Verwaltungsgericht geht angesichts des Umstandes, dass weder die Informationsmails geprüft noch dem Hinweis des zuständigen Richters nachgegangen noch ein vorhandenes Kontrollsystem genutzt worden ist, der Antragstellerin ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist zur Last zu legen ist, bei dem es nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht stützt seinen Beschluss auf § 46 VwGG. Gegen diesen Beschluss kommt ausschließlich eine Revision in Betracht, weil Beschlüsse gemäß § 46 Abs. 4 VwGG nicht § 25a Abs. 2 VwGG zufolge von einer Revision ausgeschlossen sind (vgl. VwGH 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Der gegenständliche Beschluss stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss unzulässig ist.

 

Linz, am 2. Juli 2021