Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pomahac & Beck Steuerberatung OG, Liesinger Platz 1 Tür 4.Stock, 1230 Wien, über die Beschwerde vom 30. Mai 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 19. April 2016 betreffend Einkommensteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I) Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, und weiters ob folgende Positionen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen sind:
| Antrag des Bf. | Erstbescheid |
Ausländische Einkünfte unter Progressionsvorbehalt | € 1.385,32 | € 5.000,00 |
Personenversicherung | € 2.385,70 | € 0,00 |
Kirchenbeitrag | € 265,97 | € 0,00 |
Spenden gem. § 4a Z 3 EStG | € 147,50 | € 0,00 |
Steuerberatungskosten | € 5.562,00 | € 0,00 |
Verwaltungsbehördliches Geschehen:
Am 19. April 2016 erging der beschwerdegegenständliche Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz Bf.) für das Jahr 2014. Darin enthalten war eine Schätzung der Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte mit Progressionsvorbehalt iHv € 5.000 gem. § 184 BAO. Der Bescheid wurde mittels RSb übermittelt und am 21. April 2016 nachweislich zugestellt.
Am 23. Mai 2016 stellte der Bf. einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 30. Mai 2016.
Am 30. Mai 2016 brachte der Bf. die Beschwerde elektronisch ein und führte wie folgt aus:
"... Beschwerde gegen den Bescheid über die Einkommensteuer 2014, da dieser nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Im Rahmen dieser Beschwerde werden Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeitrag, Versicherungszahlungen, Steuerberatungskosten) geltend gemacht. Darüber hinaus werden die im Schätzungswege in Ansatz gebrachten Auslandseinkünfte auf EUR Null gesetzt, da keine entsprechenden Auslandseinkünfte vorgelegen sind. Mit dem Ersuchen um positive Beurteilung unseres Beschwerdeantrages verbleiben wir hochachtungsvoll…"
Mit Bescheid vom 20. Juni 2016, nachweislich am 22. Juni 2016 zugestellt, erließ die belangte Behörde eine zurückweisende Beschwerdevorentscheidung.
Begründend führte die Behörde folgendes an:
"Gem. § 260 (1) BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der Einkommensteuerbescheid 2014 erging am 19.04.2016 und wurde am 21.04.2016 übernommen. Die Frist zum Einbringen einer Beschwerde endete daher mit 23.05.2016 (21.05.2016 war ein Samstag und daher der nächste Werktag - Montag). Da die Beschwerde erst mit 30.05.2016 eingebracht wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen."
Am 22. Juni 2016 stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:
"Mit 30.5.2016 wurde von uns Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.4.2016 eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.6.2016 wurde die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese Begründung ist unrichtig. Das Finanzamt führt in seiner Begründung die einzelnen Daten des Fristenlaufs grundsätzlich korrekt an, berücksichtigt dabei aber in keiner Weise, dass von unserer Seite nachweisbar per Finanzonline mit 23.5.2016 ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist eingebracht wurde. Zum Nachweis der fristgerechten Einbringung der Beschwerde: Der Steuerbescheid erging am 19.4.2016 und wurde am 21.4.2016 übernommen. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endet infolge des dazwischenliegenden Wochenendes mit 23.5.2016. Mit 23.5.2016 wurde von uns der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis 30.5.2016 gestellt, wodurch der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt wurde (Par. 245 (3) BAO). Nachdem es seitens des Finanzamtes keine vorherige Ablehnung des Ansuchens gab und antragsgemäß mit 30.5.2016 die Beschwerde eingebracht wurde, ist diese somit fristgerecht eingebracht worden. Die Zurückweisung erfolgte daher rechtswidrig. Es wird daher die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die weitere Aussetzung des gegenständlichen Abgabenbetrages von EUR 1.666 gem. Par 212a BAO beantragt."
Mit Vorhalt vom 6. Oktober 2016 ersuchte die belangte Behörde um Vorlage von Unterlagen und Äußerungen zum Sachverhalt bis 14. November 2016 wie folgt:
"Bezugnehmend auf Ihren Vorlageantrag v. 24.06.2016 betreffend die Einkommensteuer 2014 werden Sie ersucht, folgende Unterlagen vorzulegen: Belege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) betreffend die Personenversicherung, den Kirchenbeitrag, die Spenden und die Steuerberatungskosten. Stellungnahme warum 2014 keine ausländischen Einkünfte mit Progressionsvorbehalt angeführt werden."
Am 14. November 2016 stellte der Bf. den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhalts bis 30. November 2016.
Am 30. November 2016 antwortet der Bf. auf den Vorhalt wie folgt:
"… in Entsprechung Ihres Ergänzungsersuchens übermitteln wir Ihnen beiliegend die Belege zu Personenversicherung, Kirchenbeitrag, Spenden und Steuerberatungskosten. Zu den ausländischen Einkünften mit Progressionsvorbehalt übermitteln wir Ihnen beiliegend die Bestätigung über das Ergebnis der ***1*** für das Jahr 2014. Diesbezüglich ersuchen wir, Einkünfte in Höhe von EUR 1.385,32 (laut Bestätigung) im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Bestätigung ist leider erst jetzt unserem Klienten nochmals übermittelt worden. Unser Klient ist ursprünglich mangels Auszahlung von Gewinnanteilen davon ausgegangen, dass kein steuerpflichtiger Anteil vorliegt."
Am 5. Dezember 2016 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht nahm die belangte Behörde wie folgt Stellung:
"Da bis dahin keine Einkommensteuererklärung eingebracht wurde, wurde die Bemessungsgrundlage für die mit Bescheid vom 19.4.2016 festgesetzte Einkommensteuer 2014 im Schätzungsweg ermittelt. Es wurden ausländische Kapitalerträge (Zinserträge aus einem Depot in der Schweiz) laut der dem Finanzamt übermittelten Kontrollmitteilung sowie ausländische Einkünfte, die zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen sind, in Höhe von 5.000 Euro in Ansatz gebracht. Die Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 21.4.2016. Am 30.5.2016 wurde eine Beschwerde elektronisch eingebracht, in der die Berücksichtigung von Sonderausgaben (Spenden iHv 147,50 Euro, Kirchenbeitrag iHv 265,97 Euro, Personenversicherungsbeiträge iHv 2.385,70 Euro sowie Steuerberatungskosten iHv 5.562Euro) beantragt wurde. Weiters wurde angegeben, dass im Jahr 2014 keine ausländischen Einkünfte vorgelegen seien, die KZ 440 (Progressionseinkünfte) wurde entsprechend mit Null ausgefüllt. Dem Ansatz der Schweizer Zinserträge im Erstbescheid wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Beschwerde wurde mit BVE vom 20.6.2016 als verspätet zurückgewiesen, weil die Beschwerdefrist am 23.5.2016 geendet habe. Im Vorlageantrag vom 22.6.2016 wurde vorgebracht, dass am 23.5.2016 über Finanz Online ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis 30.5.2016 eingebracht worden sei und die Beschwerde daher rechtzeitig sei. Von diesem Antrag hatte das Finanzamt bei Erlassung der BVE keine Kenntnis erlangt. Es konnte jedoch nachträglich festgestellt werden, dass dieser Fristverlängerungsantrag am 23.5.2016 elektronisch eingebracht wurde. Das Finanzamt ersuchte daraufhin den Bf mit Vorhalt vom 6.10.2016, Belege und Zahlungsbestätigungen betreffend die geltend gemachten Personenversicherungsbeiträge, den Kirchenbeitrag, die Spenden und die Steuerberatungskosten nachzureichen. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 30.11.2016 wurden eine Bestätigung der ***2*** über die Prämienvorschreibung 2014 betreffend den Bf iHv 2.385,70 Euro, die Vorschreibung des (vorläufigen) Jahresbeitrages der katholischen Kirchenbeitragsstelle, eine Spendenbestätigung der Ärzte ohne Grenzen für das Jahr 2014 über 60 Euro, sowie eine Honorarnote der aktenkundigen WP/StB-Kanzlei vom 11.11.2014 über 5.562 Euro für die im Zeitaum 5.11.2012 bis 3.11.2014 erbrachten Leistungen vorgelegt. Weitere Belege sowie Zahlungsbestätigungen wurden nicht vorgelegt. Es wurde weiters eine Aufstellung der ***3***, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der ***4*** vorgelegt; in der Vorhaltsbeantwortung wird ersucht, die darin ausgewiesenen 1.385,32 Euro im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
Da nachträglich festgestellt werden konnte, dass die Verlängerung der Beschwerdefrist elektronisch am 23.5.2016 beantragt wurde, ist die Einbringung der Beschwerde am 30.5.2015 rechtzeitig; die Zurückweisung aufgrund Fristversäumnis erfolgte daher zu Unrecht. Betreffend Sonderausgaben wurden die Beiträge zur Personenversicherung bei der ***2*** durch Bestätigung der Versicherung belegmäßig nachgewiesen. Die geltend gemachten Spenden wurden nur in Höhe von 60 Euro (Ärzte ohne Grenzen) nachgewiesen, übrige Belege und Zahlungsnachweise sind nicht eingelangt. Betreffend Steuerberatungskosten wurde kein Nachweis über die Zahlung vorgelegt. Seitens des Finanzamtes bestehen keine Bedenken, Auslandseinkünfte (Progressionsvorbehalt) in Höhe der vorgelegten Bestätigung (1.385,32 Euro) in Ansatz zu bringen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht vom oben detailliert angeführten Sachverhalt aus. Mangels widerstreitender Sachverhaltselemente bezieht sich das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung auf den wiedergegebenen Verfahrenshergang.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde und darüber hinaus, ob folgende Positionen anzuerkennen sind:
| Antrag des Bf. | Erstbescheid |
Ausländische Einkünfte unter Progressionsvorbehalt | € 1.385,32 | € 5.000,00 |
Personenversicherung | € 2.385,70 | € 0,00 |
Kirchenbeitrag | € 265,97 | € 0,00 |
Spenden gem. § 4a Z 3 EStG | € 147,50 | € 0,00 |
Steuerberatungskosten | € 5.562,00 | € 0,00 |
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Aktenteilen, die auch teilweise Belegkopien im Zusammenhang mit den von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen umfassten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 (kurz: idgF)
§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
1. ...
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
3. ...
4. ...
5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.
6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie
b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6
geleistet werden.
Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.
Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.
Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6.
§ 33 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2013 (kurz: idgF):
(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
Bei einem Einkommen von mehr als 11 000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
Einkommen | Einkommensteuer in Euro |
über 11 000 Euro bis 25 000 Euro | ![]() |
über 25 000 Euro bis 60 000 Euro | ![]() |
über 60 000 Euro | ![]() |
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.
...
(11) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen.
Erwägungen
Zur Frage der Rechtzeitig der Beschwerde hat die belangte Behörde ihre Rechtsansicht bereit revidiert, da der zuerst als nicht eingebracht geglaubte Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist in der Tat innerhalb offener Frist beim Finanzamt eingegangen ist. Der Einkommensteuerbescheid vom 19. April 2016 wurde nachweislich am 21. April 2016 zugestellt. Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde einen Monat. Diese Frist kann auf Antrag durch die Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 30. Mai 2016 wurde am 23. April 2016 eingebracht. Gem. § 108 Abs. 3 BAO können Fristen u.a. wie im gegenständlichen Fall nicht an einem Samstag enden. Somit ist als letzter Tag der Frist der 23. Mai 2016 anzunehmen. Der am 23. Mai 2016 eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist war demnach rechtens. Daraus ergibt sich auch die Rechtzeitigkeit der am 30. Mai 2016 eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid.
Hins. der ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt hat die Behörde gem. § 184 BAO im Schätzungswege Einkünfte iHv € 5.000,- angesetzt. Diese Schätzung konnte der Bf. durch Vorlage einer Bestätigung widerlegen, laut dieser der Bf. aus seiner ausländischen Beteiligung lediglich Einkünfte iHv € 1.385,32 erhielt. Die diesbezüglichen ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt sind daher mit dem Betrag von € 1.385,32 anzusetzen (§ 33 EStG 1988 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung). Angemerkt wird, dass im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht das Finanzamt im Vorlagebericht dezidiert ausführte, keine Bedenken gegen den Ansatz im Sinne der vorgelegten Bestätigung des Bf zu haben.
Die Versicherungsprämie zur Personenversicherung wies der Bf. mittels Bestätigung des Versicherers über eine Prämienzahlung iHv € 2.385,70 nach, demnach liegen diesbezüglich gem § 18 (1) Z 2 EStG 1988 iVm § 18 (3) Z 2 EStG 1988 idgF Sonderausgaben iHv einem Viertel der nachgewiesenen Versicherungsprämie für die Personenversicherung vor.
Begünstigte Zahlungen des Kirchenbeitrags sind jene, die nach den entsprechenden Regelungen verpflichtend zu leisten sind. Betreffend den Kirchenbeitrag konnte der Bf. den gesetzlich geforderten Nachweis erbringen, und somit sind € 265,97 als Sonderausgaben iSd § 18 (1) Z 5 EStG 1988 idgF anzuerkennen.
Der Bf. gibt in der Beschwerde an Spenden gem. § 4 Z 3 EStG 1988 iHv € 147,50 getätigt zu haben. In den im Rahmen des Vorhalteverfahrens vorgelegten Belegen liegen eine Bestätigung über den Betrag von € 60,00 betreffend Spenden für "Ärzte ohne Grenzen" (bspw aktenkundiger Bankbeleg mit einer Überweisung an Ärzte ohne Grenzen über einen Betrag iHv € 15,00 mit Valuta 5.11.2014; s. auch Vorlagebericht des Finanzamtes) sowie ein Überweisungsnachweis über eine Spende an das Rote Kreuz iHv € 15,00 (Einzahlungsbeleg und Bankbeleg wurden vorgelegt, Banküberweisung am 3.11.2014 mit Valuta 3.11.2014 durchgeführt) auf. Daher sind (lediglich) € 75,00 als Sonderausgaben iSd § 18 (1) Z 7 EStG 1988 idgF anzuerkennen.
Als Steuerberatungskosten nach § 18 Abs. 1 Z 6 sind jene Kosten zu subsumieren welche die Beratung und Hilfestellung in Abgabensachen umfasst, damit umfasst ist auch die Vertretung vor Behörden. Die Ausgaben müssen an eine Person geleistet worden sein, die nach dem jeweiligen Standesrecht befugt ist. Der Nachweis der Kosten ist durch Vorlage einer Honorarnote und eines Zahlungsnachweises zu erbringen. Im gegenständlichen Verfahren hat der Bf. sowohl die Honorarnote vom 11.11.2014 als auch einen Zahlungsnachweis (Einzahlungsbeleg sowie Kontoauszug über die durchgeführte Überweisung per Valuta 24.11.2014 sind aktenkundig) über einen Betrag iHv € 5.562,00 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, somit ist dieser Betrag als Sonderausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung anzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II. Nichtzulassen einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Berechnungsblatt
Wien, am 30. Juni 2021


