Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In ihrem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 machte die Beschwerdeführerin (Bf.) als Familienbeihilfebezieherin neben dem Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag für ihre drei Kinder den Familienbonus Plus geltend.
Mit Bescheid vom 9. April 2020 setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 in der Höhe von -1.116,00 Euro fest und berücksichtigte den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Familienbonus (zur Gänze).
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2021 änderte die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid 2019 gemäß § 295a BAO dahingehend ab, als sie aufgrund des Umstandes, dass auch der Kindesvater den Familienbonus Plus geltend gemacht hatte, diesen bei der Bf. gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG auf die Hälfte anpasste.
In der gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2021 eingebrachten Beschwerde wendete die Bf. ein, dass der Antrag des Kindesvaters nicht zulässig sei, weil er im Jahr 2019 mit der Bf. verheiratet gewesen sei und nur aufgrund einer einstweiligen Verfügung einen Sicherungsbeitrag geleistet habe, der keiner Unterhaltsleistung entsprochen habe. Erst mit dem Vergleich zwischen den Eltern sei eine Unterhaltsleistung ab Dezember 2019 festgelegt worden, welche nicht den Regelbedarfssätzen der Kinder entspreche. Da der Kindesvater daher somit keine Unterhaltsleistungen erbracht habe, bestehe im Streitjahr 2019 auch kein Anspruch auf Familienbonus Plus seitens des Kindesvaters.
Mit Ergänzungsersuchen vom 25. Februar 2021 ersuchte die Abgabenbehörde die Bf. um Vorlage von Kinderbetreuungskosten und Gerichtsgutachten betreffend das Jahr 2019 sowie um Bekanntgabe, um welche Form von Naturalobligationen es sich handle.
Gleichzeitig ersuchte die Abgabenbehörde den Kindesvater um Vorlage einer Auflistung der im Jahr 2019 geleisteten Unterhaltszahlungen für seine Kinder sowie um schriftliche Stellungnahme zu den Naturalobligationen.
Mit Eingabe vom 30. März 2021 übermittelte die Bf. detaillierte Unterlagen des zivilgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Unterhaltsleistungen des Kindesvaters.
Mit Eingabe vom 2. März 2021 übermittelte der Kindesvater den gerichtlichen Beschluss, auf dessen Basis die Unterhaltszahlungen erfolgt seien sowie Überweisungsbelege hinsichtlich deren Zahlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Mai 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Hinblick auf die vorliegenden gerichtlichen Verfügungen über den vorläufigen Unterhalt die Regelbedarfssätze nicht herangezogen werden könnten. Da der Kindesvater die gerichtlichen Vorgaben und somit die vorläufige Unterhaltsverpflichtung erfüllt habe, habe er Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch auf den Familienbonus Plus.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass in Ermangelung einer gerichtlichen Vorgabe zu den Unterhaltszahlungen die Regelbedarfssätze als Maßstab anzuwenden seien, welche der Kindesvater mit seinen Zahlungen aber nicht abdecke. Aus diesem Grund stehe der Bf. der volle Familienbonus Plus zu.
Mit Vorlagebericht vom 15. Juni 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen
Unstrittig ist, dass die Kinder, für welche der Kindesvater den Familienbonus Plus beantragte, im Streitjahr im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, welche die Familienbeihilfe bezieht, leben und der Kindesvater von den gemeinsamen Kindern getrennt lebt.
Aufgrund der einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts ***1*** vom 11. Jänner 2017, GZ ***2***, GZ ***3*** und GZ ***4***, war der Kindesvater verpflichtet, ab 11. Jänner 2017 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Beendigung des eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, für seine drei minderjährigen Kinder einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von jeweils 119,60 Euro (insgesamt daher 358,80 Euro) zu leisten.
Das Unterhaltsfestsetzungsverfahren endete mit dem vor dem Bezirksgericht ***1*** geschlossenen Vergleich vom 13. November 2019, womit sich der Kindesvater verpflichtete, ab dem 1. Dezember 2019 für seine drei minderjährigen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von zweimal 230,00 Euro und einmal 190,00 (insgesamt daher 650,00 Euro) zu leisten.
Dass der Kindesvater seinen Unterhaltsverpflichtungen im Streitjahr 2019 in der Höhe von insgesamt 4.888,00 Euro nachgekommen ist, steht aufgrund der vorgelegten Überweisungsbelege fest.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht nachweislich hervor, dass der Unterhalt vom Kindesvater im Jahr 2019 ganzjährig geleistet wurde.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ist für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen beim Familienbeihilfeberechtigten oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht oder beim Familienbeihilfeberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 Steuerpflichtigen zu, die für ein nicht ihrem Haushalt zughöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, sofern für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauern getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Das Gewähren des Absetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung von Unterhalt geknüpft.
Das Ausmaß des zu leistenden Unterhaltes ist eine Vorfrage (§ 116BAO) und grundsätzlich von der Abgabenbehörde oder dem Verwaltungsgericht aus eigener Anschauung zu beurteilen, außer es liegt eine nach § 116 Abs. 2 BAO bindende Gerichtsentscheidung nach amtswegiger Sachverhaltsfeststellung durch das Pflegschaftsgericht vor. Die in einem Gerichtsurteil oder einem gerichtlichen, behördlichen oder außerbehördlichen Vergleich festgelegte Höhe des zu leistenden gesetzlichen Unterhalts ist so lange bindend, als sie nicht durch eine neue Festsetzung geändert wird.
Im vorliegenden Fall liegen betreffend das Ausmaß des zu leistenden Unterhaltes einerseits die bis 30. November 2019 bindenden einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts ***1*** vom 11. Jänner 2017 vor, mit welchen der Kindesvater verpflichtet wurde, für seine drei minderjährigen Kinder einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von insgesamt 358,80 Euro zu leisten, und andererseits der Vergleich vom 13. November 2019 vor, womit sich der Kindesvater ab 1. Dezember 2019 zu einem monatlichen Unterhalt von 650,00 Euro verpflichtete. Dieser durch die einstweiligen Verfügungen und den gerichtlichen Vergleich festgesetzte Unterhalt stellt den gesetzlichen Unterhalt dar.
Aufgrund der gemäß § 116 Abs. 2 BAO bindenden gerichtlichen Unterhaltsfestsetzungen sind die Regelbedarfssätze auch dann nicht heranzuziehen, wenn der festgesetzte Unterhalt betragsmäßig unter den Regelbedarfssätzen liegt.
Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen stellen auch klar, dass es auf die tatsächliche Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008).
Da der Kindesvater seinen Unterhaltsverpflichtungen im Zeitraum von Jänner bis einschließlich November 2019 aufgrund der einstweiligen Verfügungen und im Dezember 2019 aufgrund des Vergleichs vom 13. November 2019 nachweislich nachgekommen ist, hat er den gesetzlichen Unterhalt iSd. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 geleistet. Da zudem die weiteren Voraussetzungen der fehlenden Haushaltszugehörigkeit des Kindes (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) sowie der fehlende Familienbeihilfebezug für den gerichtlich festgelegten Unterhalt erfüllt sind, steht ihm diesbezüglich der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Neben der Bf. als Familienbeihilfebezieherin hat der Kindesvater, dem im Streitjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zustand, den Familienbonus Plus geltend gemacht.
Da somit von beiden gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 Anspruchsberechtigten - Familienbeihilfenberechtigte (Bf.) und Unterhaltsverpflichteter - der Familienbonus Plus beantragt wurde, kommt es, wie gesetzlich vorgesehen, zu einer Teilung des Anspruchs, sodass jedem Anspruchsberechtigten 50% des Familienbonus Plus zuerkannt wird.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da lediglich Tatsachenfragen entscheidungswesentlich waren wird die Revision nicht zugelassen.
Wien, am 1. Juli 2021