Volltext

BFG 01.07.2021, RV/2101179/2020

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde infolge Durchführung eines Verfahrens nach § 300 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101179.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 Abs. 1 BAO · § 300 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch PwC Steiermark Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Gadollaplatz 1/7. Stock, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 9.9.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 12.8.2020 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 12.8.2020 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) eine Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde des steuerlichen Vertreters der Bf vom 9.9.2020 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 4.11.2020 beantragte der steuerliche Vertreter der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, woraufhin das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte.

Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Schreiben vom 24.6.2021 erteilte der steuerliche Vertreter der Bf unter Bezugnahme auf § 300 Abs 1 lit a BAO die Zustimmung zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzamt.

 

Mit auf § 300 Abs 1 lit b BAO gestütztem Beschluss vom 25.6.2021 leitete das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung an das Finanzamt weiter und trug diesem unter Setzung einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit E-Mail vom 29.6.2021 verständigte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht von der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung (§ 300 Abs 5 BAO). Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht überdies eine Ablichtung des Aufhebungsbescheides vom 29.6.2021 zukommen. In der Begründung dieses Aufhebungsbescheides, dessen erfolgte Zustellung der steuerliche Vertreter der Bf mit E-Mail vom 30.6.2021 gegenüber dem Bundesfinanzgericht bestätigte, heißt es im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe seien mangels rechtswirksamer Zustellung des Mahnschreibens nicht erfüllt gewesen.

Dem Beschwerdebegehren der Bf wurde damit Rechnung getragen.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

§ 261 Abs 1 BAO lautet:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."

§ 300 BAO lautet:

"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

 

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."

Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestütztem Bescheid vom 29.6.2021 hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch den steuerlichen Vertreter der Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht eingeräumten Frist - den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos auf. Da damit dem Beschwerdebegehren der Bf Rechnung getragen wurde, war die Beschwerde gemäß § 261 Abs 1 lit b BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.

 

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus dem Gesetzestext. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

 

 

Graz, am 1. Juli 2021