Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Jänner 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Oktober 2020, Zahl: MA67/206700510572/2020, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 38 VwGVG wird dem Beschwerdeführer eine
Ermahnung
erteilt. Das angefochtene Straferkenntis wird aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 2020, Zahl: MA67/206700510572/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 12. Juni 2020 um 18:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Felberstraße 1A, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde am 12.06.2020 um 18:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Felberstraße 1A beanstandet, da bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet und beeinspruchten Sie diese fristgerecht.
Im Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie Ihr Fahrzeug am Beanstandungsort abgestellt hätten, weil diese Örtlichkeit am Übersichtsplan des Magistrats als zur Zone (des 14. Bezirk) gehörend verzeichnet ist. Sie hätten deswegen auch keinen Parkschein gelöst bzw., wenn Sie woanders geparkt, wenn Sie gewusst hätten, dass diese Straße nicht zum Bereich gehört.
Sie sandten des Weiteren einen Screenshot des Standorts Ihres Fahrzeuges als auch eine Kopie des Übersichtsplans, welcher den betroffenen Bereich zeigt.
Es wurde Ihnen in Folge mit Schreiben vom 24.08.2020 zur Kenntnis gebracht, dass die Felberstraße nicht in den Bereich fällt, wo dieser Parkkleber Geltung hat und Ihnen eine Kopie des Bescheides nochmals mitgesendet.
Sie nahmen dazu Stellung und gaben sinngemäß an, dass Sie es nicht zumutbar fänden, sich alle 14 Straßenbereiche sowie die weiteren Bezirksgrenzen zu merken, in denen das Parkpickerl keine Gültigkeit hat. Einen Hinweis, den Bescheid mit den Gültigkeitsbereichen immer parat zu haben, würden Sie in dem Bescheid auch nicht finden. Aus diesem Grund hätten Sie ja den Stadtplan bei sich im Auto, um nachzuschauen, wenn nötig.
Ihrer Meinung nach sollte auf diesen Plan Verlass sein und aus dem Grund ersuchten Sie um nochmalige Prüfung bzw. Stornierung der Geldstrafe.
Sie schickten auch noch zwei weitere Planauszüge, aus welchen erkennbar sei, dass die Felberstraße zur Zone gehöre.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Aus dem aktuellen Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk vom 20.08.2019 zur Zahl 729573-2019 ergibt sich, dass die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 für den Zeitraum vom 20.08.2019 bis 31.10.2020 erteilt worden ist, jedoch nicht in dem Gebiet abgegrenzt durch: 15. Bezirk: Bezirksgrenze 7./15. Wiener Gemeindebezirk (Neubaugürtel) // Felberstraße // Schweglerstraße // Camillo-Sitte-Gasse // Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk (Gablenzgasse) gilt.
Mit Ausnahme der Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk (Gablenzgasse) gelten die angeführten, das Gebiet abgrenzenden Straßenzüge als Teil des abgegrenzten Gebietes, in welchem die Ausnahmebewilligung nicht gilt.
Die Beanstandungsörtlichkeit fand in 1150 Wien, Felberstraße 1A statt, für welche die Ausnahmebestimmung jedoch nicht gilt.
Da an der Beanstandungsörtlichkeit die Pauschalierungsvereinbarung nicht gültig war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Anzeige des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist, zumal Sie die Abstellung des Fahrzeuges im gegenständlichen Bereich nicht in Abrede stellten.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365, --reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In der Beschwerde vom 14. Jänner 2021 wurde ausgeführt:
"Die Gründe für diese Beschwerde sind wie folgt:
es wurde nicht festgestellt, warum die behördliche Auskunft mittels Stadtplan in ausgedruckter Form falsche Angaben anzeigt und dass man diesen nicht befolgen darf es wurde nicht festgestellt, warum der Übersichtsplan im Internet falsche Angaben anzeigt und dass man diesem nicht befolgen darf
Meiner Meinung nach ist es ganz verständlich, dass ein Autolenker den ausgedruckten Plan im Auto mitführt um die Kurzparkzonen zu überprüfen. Falls man keinen ausgedruckten Übersichtsplan vom Magistrat dabei hat, sollte man sich auf die im Internet angeführten Angaben verlassen können.
Zusammengefasst möchte ich festhalten, dass ich bei der Bestellung vom Parkpickerl zwei unterschiedliche Angaben zu den Kurzparkzonen erhalten habe - einen Bescheid sowie einen Übersichtsplan. Ich habe keine Information gesehen, die anführen würde, dass der Übersichtsplan vom Textinhalt des Bescheides Abweichungen ausweist.
Ich bin weiterhin davon überzeugt, dass man einer hoch entwickelten Stadt Wien die Richtigkeit der Angaben zumuten kann. Die momentane Auskunft zur Kurzparkzone Felberstraße ist als irreführend zu bezeichnen.
Ich ersuche Sie daher erneut um Erlassung der Strafe."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 12. Juni 2020 um 18:40 Uhr in der im 15. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Felberstraße 1A, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.
Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über eine Ausnahmebewilligung von der im 14./15. Wiener Gemeindebezirk in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung (exkl. Stadthallenzonenbereich).
Der Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges war nicht von der dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 für den Zeitraum vom 20.08.2019 bis 31.10.2020 erteilten Ausnahmebewilligung umfasst.
Vor dem Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Örtlichkeit hat der Beschwerdeführer in einen Übersichtsplan bzw. den Onlinestadtplan Einsicht genommen.
Der Bf. hat die ihm vom der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 06.05.2019 angelastete Verwaltungsübertretung begangen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Straferkenntnisses zu Zeit und Ort der Abstellung.
Die Feststellung, dass sich die Beanstandungsörtlichkeit in 1150 Wien, Felberstraße 1A, außerhalb des Geltungsbereiches des dem Beschwerdeführer erteilten "Parkpickerls" befand, ergibt sich aus dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk vom 20.08.2019, GZ 729573-2019, dem zufolge die Ausnahmebewilligung nicht in dem Gebiet abgegrenzt durch: 15. Bezirk: Bezirksgrenze 7./15. Wiener Gemeindebezirk (Neubaugürtel) // Felberstraße // Schweglerstraße // Camillo-Sitte-Gasse // Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk (Gablenzgasse) gilt.
Mit Ausnahme der Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk (Gablenzgasse) gelten die angeführten, das Gebiet abgrenzenden Straßenzüge als Teil des abgegrenzten Gebietes, in welchem die Ausnahmebewilligung nicht gilt.
Somit liegt der unbestritten gebliebene Fahrzeugabstellort in diesem von der Ausnahmebewilligung ausdrücklich ausgenommenen Gebiet.
Rechtliche Würdigumng:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO)eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine)oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeugin einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein im Fahrzeug vorhanden war.
Der Beschwerdeführer meint aber, dass sich der Abstellort sowohl laut Übersichtsplan als auch laut dem im Internet abrufbaren Stadtplan im Geltungsbereich des Parkpickerls befinde und dass er sich darauf verlassen hätte können.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 14. und 15. Wiener Gemeindebezirks ist und die dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 für den Zeitraum vom 20.08.2019 bis 31.10.2020 erteilte Ausnahmebewilligung laut Bescheid vom 20.08.2019 nicht für den Abstellort gilt.
Da weder der unter https://www.wien.gv.at/stadtplan/ abrufbare Onlinestadtplan noch eine andere kartographische Darstellung des Kurzparkzonengebietes Bestandteile der Ausnahmebewilligung darstellen, kann diesen auch keine Rechtsverbindlichkeit zu kommen. Auf der angeführten homepage wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen und Pläne zu den Geltungsbereichen keine Rechtsgültigkeit haben.
Da der Tatort somit nicht von der verfahrensgegenständlichen Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 umfasst war, hätte die Verpflichtung bestanden, die Parkometerabgabe zu entrichten.
Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG lautet:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
45 Abs. 1 Z 4 VStG idgF lautet:
"Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschuldendes Beschuldigten gering sind."
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungengleicher Art abzuhalten.
Zwar hat der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen. Er hat sich jedoch offenkundig um ein rechtskonformes Verhalten bemüht, indem er sich durch Einsichtnahme in den ihm vorliegenden Übersichtsplan, auf dessen Richtigkeit er offensichtlich vertraut hat, vergewissern wollte, ob das Abstellen des Fahrzeuges an der Örtlichkeit Felberstraße 1A gebührenpflichtig ist.
Wenngleich weder dem Übersichtsplan noch dem im Internet abrufbaren Stadtplan Rechtsgültigkeit zukommt, erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden des Beschwerdeführers, der keine einschlägigen Vormerkungen aufweist, angesichts der Tatsache, dass es ihm keinesfalls darauf angekommen ist, sich der Entrichtung der Parkgebühr komplett zu entziehen, als gering und es erscheint die Erteilung einer Ermahnung im vorliegenden Fall ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013(ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0052), von der im gegenständlichen Fall nicht abgewichen wurde.
Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen
Wien, am 10. Juni 2021