Volltext

BFG 16.06.2021, RV/7101320/2021

Gegenstandsloserklärung nach Beschwerderücknahme.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101320.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, betreffend Beschwerde vom 14. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1. Dezember 2020 betreffend Glücksspielabgabe 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 14. Dezember 2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

 

Mit Vorlagebericht vom 09.06.2021 legte das Finanzamt gegenständliche Beschwerdesache an das BFG vor:

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat mit Schreiben vom 03.12.2019 einen Antrag auf Bewilligung einer sonstigen Nummernlotterie gem. § 32 GSpG iVm §§ 36 und 37 Z 1 GSpG gestellt. Mit Bescheid vom 02.01.2020 wurde diese Lotterie - mit einem Spielkapital iHv EUR 540.000,- (Losanzahl 360.000 x Lospreis EUR 1,50) - bewilligt. Die sonstige Nummernlotterie wurde durchgeführt und fand die Ziehung am 04.06.2020 statt.

Am 13.03.2020 wurde, ausgehend von der Bemessungsgrundlage iHv EUR 540.000,-, die Glücksspielabgabe gem. § 58 Abs. 2 GSpG mit EUR 27.000,- selbst berechnet und wurde dieser Betrag am 13.03.2020 dem Finanzamt überwiesen.

Mit Schreiben vom 16.11.2020 wurde ein Antrag gem. § 201 BAO auf Festsetzung der Glücksspielabgabe iHv EUR 6.033,60 sowie ein Antrag gem. § 239 auf Rückzahlung von EUR 20.966,40 gestellt. Begründet wurden die Anträge damit, dass die Selbstberechnung unrichtig sei, weil aus Sicht des Bf. die Abgabe auf Grund der tatsächlich erzielten Umsätze aus dem Losverkauf zu berechnen sei - und nicht anhand der aufgelegten (gedruckten) Lose.

Der Antrag gem. § 201 BAO wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.11.2020 (zugestellt am 01.12.2020) abgewiesen, weil sich die Selbstberechnung als richtig erweist - Bemessungsgrundlage sind alle erzielbaren Einsätze, d.h. die aufgelegten Lose x Lospreis (Spielkapital).

Am 18.12.2020 wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2021 (übernommen am 29.01.2021) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 25.02.2021. Es wurden die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 09.06.2021 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 09.06.2021 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 16. Juni 2021