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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn über die fünf Beschwerden vom 30. März 2021 der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Deutschland, gegen die fünf Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, Zahlen 1) MA67/Zahl1/2019, 2) MA67/Zahl2/2019, 3) MA67/Zahl3/2019, 4) MA67/Zahl4/2019 und 5) MA67/Zahl5/2019, alle vom 22. Oktober 2020, mit welchen der jeweilige Einspruch vom 14. Oktober 2020 gegen die jeweilige Strafverfügung zu den Zahlen 1) bis 5) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 50 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit fünf Strafverfügungen vorgeworfen, sie habe (jeweils) das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Strafverfügung vom:
1) 12. August 2019, Zahl MA67/Zahl1/2019, Ort 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 47, am 14. Mai 2019 um 09:09 Uhr;
2) 02. August 2019, Zahl MA67/Zahl2/2019, Ort 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 36 ggü, am 04. Juni 2019 um 10:58 Uhr;
3) 09. August 2019, Zahl MA67/Zahl3/2019, Ort 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 47 u 49, am 17. Juni 2019 um 11:47 Uhr;
4) 02. September 2019, Zahl MA67/Zahl4/2019, Ort 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 47 u 49, am 08. Juli 2019 um 11:50 Uhr;
5) 17. September 2019, Zahl MA67/Zahl5/2019, Ort 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 47, am 26. Juli 2019.
Wegen jeweiliger Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. (jeweils) eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wies mit fünf Schreiben (Zurückweisungsbescheide) vom 1) bis 4) 16. Dezember 2019 und 5) 17. Februar 2020, die Einsprüche der Bf. gegen die in diesen Bescheiden näher bezeichneten Strafverfügungen 1) bis 5) vom 10. Oktober 2019 wegen Verspätung zurück. Die Einsprüche seien jeweils erst nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 VStG normierten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 erhob die Bf. Einspruch gegen die fünf (und vier weitere, nicht gegenständliche) Strafverfügungen 1) bis 5) und brachte vor, sie sei zu keiner Zeit Fahrer des in Wien beanstandeten Fahrzeuges mit dem Kennzeichen 123 (D) gewesen. Wer das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten gelenkt habe sei ihr nicht bekannt. Dieses Fahrzeug sei zwar auf den Namen der Bf. zugelassen, sie sei jedoch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Und da sie sich zu den Beanstandungszeitpunkten nicht in Wien befunden habe sei sie nicht zahlungspflichtig.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wies mit den fünf im Spruch genannten, verfahrensgegenständlichen Bescheiden (alle fünf) vom 22. Oktober 2020, die Einsprüche gegen die in diesen Bescheiden näher bezeichneten Strafverfügungen 1) bis 5) wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der jeweilige Einspruch vom 14. Oktober 2020 (gemeint: 15. Oktober 2020) sowohl deklarativ als auch inhaltlich eindeutig gegen die Strafverfügung zur Zahl 1) MA67/Zahl1/2019, 2) MA67/Zahl2/2019, 3) MA67/Zahl3/2019, 4) MA67/Zahl4/2019 und 5) MA67/Zahl5/2019 richte.
Zu eben diesen fünf Strafverfügungen sei bereits jeweils ein Einspruch vom 10. Oktober 2019 eingebracht und jeweils mit Zurückweisungsbescheid der Magistratsabteilung 67 vom 1) bis 4) 16. Dezember 2019 und 5) 17. Februar 2019 (gemeint: 2020) abgesprochen worden. Das neuerlich in derselben Sache eingebrachte (jeweilige) Rechtsmittel vom 14. Oktober 2020 (gemeint: 15. Oktober 2020) sei daher, da über den jeweils vorausgegangenen Einspruch vom 10. Oktober 2019 bereits bescheidmäßig abgesprochen worden sei, einer meritorischen Entscheidung nicht mehr zugänglich.
Die Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide lauten auszugsweise:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen…."
Gegen die fünf Zurückweisungsbescheide vom 22. Oktober 2020 erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde. In ihrer Begründung führte die Bf. an, sie sei zu keinem Zeitpunkt in Wien gewesen, das Auto sei nur auf sie angemeldet gewesen jedoch von ihrem Sohn und dessen Freundin benutzt worden, bevor es im April 2019 von einem gewissen Johannes entwendet worden sei und sie besitze seit 2005 keine Fahrerlaubnis.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 19. Mai 2021).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die o.a. nunmehr angefochtenen zehn Bescheide, 1) bis 5) vom 22. Oktober 2020 wurden jeweils am 22. Oktober 2020 im Wege der Rechtshilfe gem. Artikel 10-13 des Amts- und Rechtshilfevertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich an die Wohnanschrift der Bf. gesendet.
Den internationalen Rückscheinen zu 1) bis 5) ist zu entnehmen, dass ein Zustellversuch an der Adresse der Bf. erfolgte und die Übergabe am 03. Dezember 2020 nicht möglich war. Postvermerk: "zu übergeben versucht; weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/ in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt."
§ 11 Zustellgesetz normiert:
"(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."
Artikel 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, normiert:
"(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 [Amts- und Rechtshilfe in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren] werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen 'eigenhändig' und ,Rückschein' zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit."
§ 180 der deutschen Zivilprozessordnung normiert:
"Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [Ersatzzustellung in der Wohnung] nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung."
§ 20 Zustellgesetz normiert:
"1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme."
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Als Tag der Zustellung der in Rede stehenden Bescheide gilt gemäß vorher beschriebener Rechtslage jener Tag, an dem die Bescheide an der Abgabestelle zurückgelassen wurden. In den vorliegenden fünf Fällen geschah dies am Donnerstag dem 03. Dezember 2020, da der Zusteller dieses Datum auf den Rückscheinen vermerkt hat.
Die Beschwerdefrist endete gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, also am Donnerstag dem 31. Dezember 2020 (24:00 Uhr).
Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurden aber erst am Dienstag, dem 30. März 2021, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und sind daher verspätet.
Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Auf die Behauptung der Bf., sie sei zu keinem Zeitpunkt in Wien gewesen, das Auto sei nur auf sie angemeldet gewesen jedoch von ihrem Sohn und dessen Freundin benutzt worden, bevor es im April 2019 von einem gewissen Johannes entwendet worden sei und sie besitze seit 2005 keine Fahrerlaubnis, war daher nicht näher einzugehen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im gegebenen Fall der Vorlage nicht rechtzeitig eingebrachter Beschwerden sind diese somit vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 7. Juni 2021