Volltext

BFG 25.06.2021, RV/7100643/2012

kleines oder großes Pendlerpauschale

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100643.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 299 Abs. 1 BAO · § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 · § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und b EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 · § 18 EStG 1988 · § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 · § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 14. Februar 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte am 15. März 2011 ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2010 ein. Am 1. April 2011 wurde der Erstbescheid erlassen. Es folgten 2 automatische Wiederaufnahmen mit nachfolgender Erlassung neuer Sachbescheide.

Am 2. Februar 2012 reichte die Bf. ein Schreiben beim Finanzamt ein, und bezeichnete es als "EINSPRUCH BEZ. JAHRESAUSGLEICH 2010" in dem sie wie folgt ausführte:

"Da mir bei Ihnen persönlich die falsche Auskunft über die Höhe der Pendlerpauschale erteilt wurde, wie ich mittlerweile privaterseits informiert wurde, steht mir seit Hauptmeldung die große Pendlerpauschale zu, ersuche ich um Neuberechnung.

Auch ist noch eine Gehaltszahlung, die mir vom Arbeitsgericht zugesprochen wurde miteinzubeziehen, ich ersuche um genaue Berechnung, ansonsten werde ich den Ausgleich der AK nachrechnen lassen, ich bin geschieden, alleinverdienend, alleinerziehende Mutter zweier Kinder und muß mir mein Einkommen sehr genau einteilen.

Ich ersuche um rasche Wiederaufnahme und ehestmögliche Auszahlung auf mein Konto."

Dieses Schreiben wurde als Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO gewertet und es wurde am 14. Februar 2012 gemäß § 299 (1) BAO der Bescheid vom 28.9.2011 neuerlich aufgehoben und ein neuer Sachbescheid erlassen.

Die Aufhebung wurde begründet, dass gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Im neuen Sachbescheid wurde berücksichtigt, dass die Bf. seit 2.6.2010 von Wohnort nach Wien fährt und das Pendlerpauschale neu berechnet und deshalb auf 1.345,75 € erhöht.

In der dazu gesondert ergangenen Bescheidbegründung, welche am 16.2.2012 vom Finanzamt an die Bf. gesendet wurde, wurde auf einen durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigten Bescheid Berufungsvorentscheidung 2011 Bezug genommen (gemeint war wohl die neue Sachentscheidung vom 14.2.2012, wie aus der Bescheidbegründung geschlossen werden kann) und wie folgt ausgeführt:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind bereits dann anzunehmen, wenn Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Soweit aber Aufwendungen an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen.

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn

• entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder

• die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindestens hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt als nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:

• Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt.

• Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt.

• Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstene dreimal so lange dauert als die Fahrtzeit mit dem KFZ (vgl. 24.09.2008, 2006/15/0001; UFS 30.08.2010, RV/0223-G/09; UFS 04.04.2011, RV/0076-F/11).

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtzeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittel, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen.

Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch,wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Unter Fahrtstrecke ist bei Benützung eines KFZ jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, um die auf Grund bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen zeitaufwändige Befahrung von Ortsumfahrten (verkehrsberuhigte Zonen) zu vermeiden (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 96/14/0003).

Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes (zB "Verkehrsverbund Ostregion"), wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein.

Aufgrund oben angeführter Bestimmungen ist es ihnen zumutbar, mit dem Auto zum Bahnhof Wiener Neustadt (weniger als die halbe Strecke) zu fahren und von dort aus die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.

Laut Fahrplanauskunft (vor.at) verkehren die öffentlichen Verkehrsmittel so, dass ihnen unter Berücksichtigung ihrer Arbeitszeit und der Gehwege überwiegend im Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 mal) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist.

Fahrt mit dem Auto von der Wohnung zum Bahnhof Wr. Neustadt 19 min

Fahrtzeit mit Zug und Straßenbahn und Gehweg 65 min

Die Gesamtfahrtzeit beträgt unter 90 min und daher ist laut oben angeführten Bestimmungen in jedem Fall die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und steht nur das "kleine" Pendlerpauschale für über 60 km von monatlich 154,75 Euro zu.

Die Fahrtzeit wurde mittels diverser Routenplaner ermittelt."

Das Finanzamt führte sodann eine mögliche Fahrtvariante genau aus und stellte danach die Berechnung für das gewährte Pendlerpauschale wie folgt dar.

Jänner bis Mai

52,5*5

=

262,50 €

Juni bis Dezember

154,75 * 7

=

1083,25 €

Gesamt

 

 

1345,75 €

Weiters wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass das erhöhte Pendlerpauschale nur dann zustehen würde, wenn die Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel die 3-fache Fahrtzeit mit dem Auto übersteigen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom 26.2.2012, beim Finanzamt eingelangt am 28.2.2012, Berufung und führte darin aus:

"Was fürchte ich, von Ihnen übersehen wurde ist die lange Anfahrtzeit und die Parkplatzsuche in Wiener Neustadt, um pünktlich zum Dienst zu erscheinen, muß ich mich 2 Stunden voher auf den Weg machen, von Wohnort aus, wäre dies ein Ding der Unmöglichkeit ohne befahrbaren Untersatz.

Auch kann ich nicht 7 Minuten nach Dienstende auf der Kärntnerstraße sein, zuerst muß einmal die Kundschaft ganz in Ruhe fertig bedient werden und dann folgt die Kassenabrechnung, die auch noch auf den Cent genau stimmen muß. Zum Glück sind im Sommer ganz viele ausländische Kunden bereit, in unserem Land viel Geld auszugeben, was enorm wichtig für unsere Wirtschaft ist, auch im Winter und in den anderen Jahreszeiten profitiert unser Land von freundlichem Personal, die nicht punkt genau die Rolläden herunterlassen.

Zusätzlich haben oft auch noch die U-Bahnen Verspätungen, so das Ihr so mühsam entworfener Plan leider zur Utopie wird, auch sind es unbestritten 72 km Anfahrt, die für mich enorme Kosten verursachen, hohe Benzinpreise kommen auch noch erschwerend hinzu.

Da ich wirklich meinen kleinen Teil zur florierenden Wirtschaft beitragen möchte, ich zum Glück über eine diesbezügliche Ausbildung und laufende Weiterbildung verfüge, ich mir meine Lage der alleinerziehenden Mutter nicht ausgesucht habe, jeder von uns hätte gerne eine heile Familie, sehe ich dies als kleinen Ansporn, weiter mein Bestes zu geben.

Ebenso würde ich Sie darum bitten, meine mir zustehende Pendlerpauschale zu berichtigen, da ich das Formular meinem vorigen Dienstgeber korrekt ausgefüllt übergeben und nicht's dafür kann, wenn das nicht an Sie weiter gegeben wurde."

Am 28.3.2012 reichte die Bf. noch Unterlagen betreffend Sonderausgaben nach. Es handelte sich dabei um den Kaufvertrag für eine bebaute Liegenschaft, sowie die Kosten der Vertragserrichtung (Notarrechnung vom 28.4.2010) in Höhe von 1.228,20 €. Weiters legte die Bf. die Belege der Sparkasse Wr. Neustadt über die im Jahre 2010 getätigten Rückzahlung eines "Wohnraumschaffungskredites" in Höhe von 2.351,84 € vor. Bei einem Telefonat der Richterin mit der Bf. gab diese an, dass es sich bei diesem Betrag um die Rückzahlung des Kredites für den Hauskauf handelt.

In Finanzamtsakt wurde in einem Aktenvermerk durch das Finanzamt festgehalten, dass laut Angabe der Bf. ihre tägliche Arbeitszeit von 9:30 Uhr bis 19:00 Uhr sei.

Im Akt des Finanzamtes waren auch Fahrplanausdrucke enthalten. Aus diesen waren folgende Fahrtmöglichkeiten zu entnehmen:

Hinfahrt von Wiener Neustadt Hauptbahnhof bis Kärntner Straße, Wien (Dienstort)

Zeit

Dauer in Minuten

8:07 - 9:04

57

8:10 - 9:12

62

8:33 - 9:20

47

Heimfahrt von Kärntner Straße, Wien (Dienstort) bis Wiener Neustadt Hauptbahnhof

Zeit

Dauer in Minuten

19:15 - 20:15

60

19:25 - 20:21

56

Im Rahmen der Bearbeitung des Falles wurde die Fahrtzeit der Bf. mit dem PKW vom Wohnort zum Dienstort erhoben. Aus dem ÖAMTC Routenplaner ergab sich folgendes Bild. Für die Strecke von 65,6 km wurde eine Fahrtzeit von 49 Minuten mit dem PKW angegeben.

Weiters wurde mit dem ÖAMTC Routenplaner die zurückzulegenden Kilometer und die Fahrtdauer für die Strecke Wohnort - Wiener Neustadt Hauptbahnhof ermittelt. Es ergab sich eine Entfernung von 15,9 km und eine Fahrtzeit von 18 Minuten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe des zustehenden Pendlerpauschales und ob die getätigten Kreditzahlungen als Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 anerkannt werden können.

  • •

    Pendlerpauschale

Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Bf. hatte im Jahr 2010 ab 2.6. ihren Wohnsitz in Wohnort, ihre Arbeitsstätte befand sich in Wien. Sie legte somit eine tägliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von rund 70 km zurück. Die Arbeitszeit der Bf. geht laut ihren eigenen Angaben von 9:30 bis 19:00 Uhr.

Im Beschwerdefall ergeben sich nach den Feststellungen der belangten Behörde folgende Fahrtmöglichkeiten:

  • •

    Laut dem ÖAMTC-Routenplaner zufolge beträgt die Wegstrecke Wohnung - Dienstort 65,6 km und könne mit einem PKW in einer Fahrtdauer von 49 Minuten zurückgelegt werden.

  • •

    Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde wurden die im Akt des Finanzamtes enthaltenen Fahrplanauskünfte nochmals überprüft und es ergibt sich folgendes Bild (bei Kombination von Individualverkehr und Massenbeförderungsmittel):

Hinfahrt:

Auto Wohnung - Bahnhof Wiener Neustadt (lt. ÖAMTC-Routenplaner)

15,9 km

18 min

Fußweg zum Bahnsteig und Wartezeit

 

10 min

Öffentliche Verkehrsmittel (wie oben ausgeführt vom Bahnhof Wiener Neustadt bis zum Dienstort) 8:33 - 9:20 (Dienstbeginn lt. Bf. ist um 9:30)

 

47 min

Wartezeit bis Dienstbeginn

 

10 min

gesamt

 

85 Minuten

 

Rückfahrt:

wie oben ausgeführt vom Dienstort bis zum Bahnhof Wiener Neustadt) 19:25 - 20:21 (Dienstende lt. Bf. ist um 19:00)

 

56 min

Auto Bahnhof Wiener Neustadt - Wohnung (lt. ÖAMTC-Routenplaner)

15,9 km

18 min

Diverse Wartezeiten und sonstige Gehzeiten (geschätzt)

 

15 min

gesamt

 

89 Minuten

 

Die dreifache Dauer der Fahrt mit dem PKW beträgt 49 Minuten x 3 somit 147 Minuten.

 

Rechtsgrundlage

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet auszugsweise:

"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

  • •

    diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

  • •

    Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km 630 Euro jährlich

40 km bis 60 km 1.242 Euro jährlich

über 60 km 1.857 Euro jährlich

  • •

    Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km 342 Euro jährlich

20 km bis 40 km 1.356 Euro jährlich

40 km bis 60 km 2.361 Euro jährlich

über 60 km 3.372 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. (...)".

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl. II 276/2013 ist auf den Beschwerdefall nicht anwendbar (vgl. § 5 der Verordnung).

Eine nähere ausdrückliche Bestimmung, was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und b EStG 1988 ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2008, 2006/15/0001, und vom 4. Februar 2009, 2007/15/0053).

Der Begriff der Unzumutbarkeit in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 handelt dabei nicht von der Zumutbarkeit des Pendelns an sich, sondern davon, ob den Pendlern ein in der Benützung von Massenbeförderungsmitteln statt einer Teilnahme am Individualverkehr gelegener Verzicht auf eine Verkürzung der Fahrzeiten zugemutet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2013, 2009/13/0132).

Dies setzt allerdings grundsätzlich einen Vergleich zwischen den Fahrzeiten im öffentlichen Verkehr und im Individualverkehr voraus.

Die Notwendigkeit eines Vergleichs zwischen öffentlichem Verkehr und Individualverkehr bestätigen auch die Gesetzesmaterialien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG herangezogen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0319, und 24. September 2008, 2006/15/0001). Die Erl RV zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG (621 BlgNR XVII. GP, 75) führen diesbezüglich aus:

"'Unzumutbar' sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen."

Auch nach den Gesetzesmaterialien ist der Begriff der Unzumutbarkeit somit grundsätzlich ein relationaler Begriff ("im Vergleich zu einem Kfz"), wobei die Erläuterungen zudem eine Fahrzeit von 90 Minuten jedenfalls für zumutbar halten. Diese Zumutbarkeitsvermutung tritt zum grundsätzlich gebotenen Vergleich hinzu ("aber auch dann zumutbar, wenn ..."). Keinesfalls ergibt sich daraus jedoch ein "Umkehrschluss", wonach bei insgesamt längerer Fahrzeit die Benützung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig von einem Vergleich zum Individualverkehr von Vornherein unzumutbar sei.

In seinem Erkenntnis vom 24.4.2014, 2012/15/0149 hat der ,Verwaltungsgerichtshof deutlich gemacht, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Vergleich zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr ausschlaggebend ist.

Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG [Stand 1.6.2013], § 16 Anm 81).

Wie oben dargestellt beträgt die Fahrtzeit mit dem PKW 49 Minuten, die Fahrtdauer bei idealer Kombination zwischen Maschenbeförderungsmittel und Individualverkehr 85 Minuten (Hinfahrt) (89 Minuten - Rückfahrt). Die Dreifache Fahrtzeit mit dem PKW wären 147 Minuten.

Wie bereits dargelegt wird in den Gesetzesmaterialenin ausgeführt, dass eine Fahrtzeit von 90 Minuten als jedenfalls für zumutbar gehalten wird. Da wie oben dargestellt bei Kombination PKW - Massenbeförderungsmittel die Fahrtzeit unter diesen 90 Minuten bleibt kann das große Pendlerpauschale nicht gewährt werden.

2. Sonderausgaben

Nach § 18 EStG 1988 können unter den dort angeführten Voraussetzungen unter anderem Beiträge eines Wohnungswerbers an einen begünstigten Bauträger zur Schaffung von Wohnraum (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988), Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988) sowie Rückzahlungen und Zinsen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988), als Sonderausgaben abgezogen werden; den Darlehen sind Eigenmittel der § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG genannten Bauträger gleichzuhalten.

Die Bf. hat im Rahmen der Beschwerdeerledigung noch Unterlagen nachgereicht. Dabei handelte es sich um einen Kaufvertrag für ein Haus, die Rechnung des Notars für die Abwicklung dieses Kaufes, sowie um Darlehnszahlungen.

Die Bf. hat mit Kauvertrag vom 25.3.2010 eine Liegenschaft, welche mit einem nicht unterkellerten, renovierungsbedürftigen Wohnhaus in Massivbauweise und Nebengebäuden in Holzbauweise bebaut war, gekauft. Das Kaufobjekt war frei von privatrechtlichen Lasten.

Auf telefonische Nachfrage der Richterin gab die Bf. an, dass die Kreditzahlungen für den im Rahmen des Hauskaufes aufgenommenen Kredit seien.

Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen sind - abgesehen von den Zahlungen an begünstigte Bauträger im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 - nur Ausgaben für die Schaffung von neuem Wohnraum begünstigt. Übernimmt der Rechtsnachfolger (Käufer) vom Rechtsvorgänger Darlehen, die der Rechtsvorgänger seinerzeit zur Schaffung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen hatte, so sind die (weiteren) Darlehensrückzahlungen samt Zinsen auch beim Rechtsnachfolger (Käufer) abzugsfähig. Nimmt hingegen - wie im Beschwerdefall - die Käuferin eines fertigen Hauses ein eigenes Darlehen auf, um den Kaufpreis an den Voreigentümer zu bezahlen, dann dient dieses Darlehen nicht mehr der Schaffung von (neuem) Wohnraum und es stellen daher weder die Kreditzinsen noch die Tilgungsraten Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 dar. Denn die zitierte Gesetzesstelle begünstigt Kosten für die Schaffung von begünstigten Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c, sowie Zinsen für derartige Darlehen und unterscheidet diese von den Kosten für die Erlangung eines bereits fertiggestellten Wohnraumes, die nicht begünstigt sind.

Unbestritten ist, dass die Bf. ein bereits fertiggestelltes Wohnhaus erworben hat und die Darlehnsverpflichtung für dessen Erwerb eingegangen ist.

Die beantragten Sonderausgaben können daher nicht gewährt werden.

 

  • •

    Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Es wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung der Frage, ob das große Pendlerpauschale zusteht bzw ob Darlehnsrückzahlung für den Hauskauf als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Wien, am 25. Juni 2021