Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG, Stubenring 14, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. April 2021, Zahl: MA67/2**********4/2021, Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von € 140,00 auf € 120,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden auf 1 Tag und 4 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 12,00 herabgesetzt.
Darüber hinaus wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 30. April 2021, Zahl: MA67/2**********4/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe hinterzogen, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 03. März 2021 um 14:29 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße nächst Baum 1100 (= nächst ONr. 249), abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Nr. 756733ST Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 14,00, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 154,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Hingegen befand sich im Fahrzeug die Tagespauschalkarte mit der Nummer 756733ST, welcher neben den tatsächlichen Entwertungen 3. April 2020 auch Spuren von entfernten Entwertungen, und zwar in der Rubrik Tag, Kästchen 1 und 2 aufwies.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellte Anzeige eines Überwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien sowie auf die zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos.
Aufgrund einer eingeholten Lenkerauskunft wurde Ihre Lenkereigenschaft erwiesen.
Es wurde ein unbegründeter Einspruch erhoben, weswegen Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung die Anzeigeaufgaben samt Fotos zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten wurde. Mit gleichem Schreiben wurden Sie auch aufgefordert, den Originalparknachweis der Behörde vorzulegen.
In Ihrer Rechtfertigung führten Sie aus, dass auf den angeschlossenen Fotos nicht ersichtlich wäre, ob und welche Entwertung auf dem Parkschein allenfalls entwertet worden ist. Weiters wurde eingewendet, dass das Unternehmen die Parkscheine ankauft und diese ihren Mitarbeitern, darunter auch Ihnen, zur Verfügung stellt. Sie hätten daher keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die inkriminierte Entfernung der Entwertung und bekräftigten auch, keinen manipulierten Parkschein hinter der Windschutzscheibe des KFZ gelegt zu haben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Das anzeigelegende Organ hat die Tagespauschalkartennummer und die manipulierten Stellen in der Anzeige festgehalten. Wetters hat es in der Anzeige vermerkt, dass diese an Radierspuren erkennbar waren.
Wie sorgfältig das Organ bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen ist, lässt schon der Umstand erkennen, dass es die entfernten Entwertungen sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatzvermerke, sowie Fotos von der verfahrensgegenständlichen Tagespauschalkarte machte.
Grundlage für das gegenständliche Verfahren ist die eigene dienstliche Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien und die auf der Anzeige festgehaltenen Angaben (entfernten Entwertungen). Die Fotos der Parkscheine dienen in erster Linie der Dokumentation der verwendeten Parkscheine hinsichtlich der Nummer sowie der Art der Entwertungen.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden.
Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt, zumal auch der Aufforderung der Behörde den Originalparkschein vorzulegen, nicht nachgekommen wurde.
Somit sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige, sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e Pauschalierungsverordnung wird für den jeweils entwerteten Tag mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI entrichtet, wobei die Entwertung durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Fahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 4 Pauschalierungsverordnung). Die Tagespauschalkarte und die Einlegetafel sind gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen (§ 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden kann, sondern Ihr Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhaltet, weshalb daher Ihr Verschulden als erheblich angesehen werden muss.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Als mildernd war der Umstand, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorlagen, zu werten.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In der Beschwerde vom 27. Mai 2021 wurde ausgeführt:
"Das o.a. Straferkenntnis wird im vollen Umfang wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Bereits anlässlich seiner Rechtfertigung hat der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass aus den im Akt erliegenden Fotos nicht ersichtlich ist, ob und welche Entwertung auf dem Parkschein allenfalls ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte auch seine Einvernahme beantragt. Bis dato ist dem Beschuldigten die Bezug habende Anzeige, in der angeblich nähere Angaben des Parkraumüberwachungsorgans angeführt sind, nicht übermittelt worden.
In Ansehung obiger Ausführungen stellt der Beschuldigte nachstehende Anträge:
Das Verwaltungsgericht Wien wolle
- •
das angefochtene Straferkenntnis aufheben,
in eventu
- •
das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen,
in eventu
- •
die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe mildern."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 03. März 2021 um 14:29 Uhr in der im 11. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Simmeringer Hauptstraße, nächst Baum 1100, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) beanstandet, da die Tagespauschalkarte mit der Seriennummer 756733ST Spuren von entfernten Entwertungen beim Tag 1 und beim Tag 2, erkennbar an Radierungen, aufgewiesen habe.
Nicht bestritten wurde der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt.
Der Beschwerdeführer meint aber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Aus den Fotos des Meldungslegers sei nicht ersichtlich, ob und welche Entwertungen auf dem Parkschein allenfalls entfernt worden seien.
Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass auf den im Akt befindlichen Fotos des Meldungslegers, die die Tagespauschalkarte mit der Seriennummer 756733ST abbilden, keine Manipulationen erkennbar sind. Daraus jedoch kann nicht von vorn herein geschlossen werden, dass die Feststellungen des Meldungslegers unrichtig sind, zumal nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass es technisch kaum möglich ist, durch die Windschutzscheibe ein Foto mit einer solchen Qualität anzufertigen, dass Spuren entfernter Entwertungen klar und eindeutig ersichtlich sind.
Zweifelsfrei steht jedoch fest, dass der Meldungsleger die von ihm im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit festgestellten entfernten Entwertungsmerkmale in seiner Anzeige detailliert beschrieben hat.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann (vgl. VwGH 13.06.1986, 84/17/0117, mwN).
Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln. Dieser unterliegt auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen. Außerdem kann auf Grund der Aktenlage keine Veranlassung gesehen werden, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. (vgl. VwGH 12.04.1996, 96/02/0025, mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Tagespauschalkarte mit der Seriennummer 756733ST trotz Aufforderung durch die belangte Behörde am 08. April 2020 (im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung, in der dem Beschwerdeführer auch der gesamte Anzeigeninhalt zur Kenntnis gebracht wurde), nicht im Original vorgelegt und bis dato auch nicht eindeutig zu erkennen gegeben, ob er den Originalparkschein überhaupt noch besitzt. Damit hat er sich jedoch selbst die Möglichkeit genommen, den Parkschein einer kriminaltechnologischen Untersuchung zu unterziehen, um die Glaubwürdigkeit seiner Argumentation zu untermauern.
Hinzu kommt, dass der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen befreit, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. VwGH 20.09.1999, 98/21/0137).
Der Beschwerdeführer hat sich in seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Unschuld zu beteuern und insbesondere die unrichtige Behauptung aufgestellt, es sei ihm die Anzeige nicht übermittelt worden, obwohl ihm die belangte Behörde den gesamten Inhalt der Aufzeichnungen des Meldungslegers im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Kenntnis gebracht hat.
Die belangte Behörde hat bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. April 2020 den Beschwerdeführer über die aufgenommenen Beweise informiert. Der auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegten Anzeige des Organs der Landespolizeidirektion Wien ist zu entnehmen, welche entfernten Entwertungen der Parknachweis (Tagespauschalkarte) Nr. 756733ST neben den tatsächlichen Entwertungen aufgewiesen hat. Weiters hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit gleichem Schreiben ersucht, die Tagespauschalkarte im Original innerhalb angegebener Frist vorzulegen und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde, falls er von der Möglichkeit der Rechtfertigung nicht Gebrauch mache.
In seiner Rechtfertigung hat der Beschwerdeführer bloß vorgebracht hat, auf den Fotos sei nicht ersichtlich, ob und welche Entwertungen auf dem Parkschein allenfalls entfernt worden seien, er habe durch die inkriminierte Entfernung der Entwertung(en) auf dem von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Parkschein keinen wirtschaftlichen Vorteil, und er "hat auch noch einmal bekräftigt, dass er damals keinen manipulierten Parkschein hinter die Windschutzscheibe seines KFZ gelegt" habe.
Damit verlässt sein Vorbringen nicht die Behauptungsebene. Insbesondere wird mit keinem Wort erwähnt, weshalb die Vorlage der Original-Tagespauschalkarte unterblieben ist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, ohne entsprechende Beweise für sein Vorbringen anzubieten, reicht nicht aus. Auch in der Beschwerde bleibt der Beschwerdeführer bei seinem nicht unter Beweis gestellten Vorbringen.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tagespauschalkarte mit der Seriennummer 756733ST manipuliert hat.
§ 5 Wiener Pauschalierungsverordnung normiert:
"(3) […] Die Einlegetafel gemäß Abs. 1 und Abs. 2, die Tagespauschalkarte und die Wochenpauschalkarte gemäß Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.
(4) Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e ist für den jeweils entwerteten Tag mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI entrichtet. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen."
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Wegen der Manipulation der im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe angebrachten Tagespauschalkarte ist der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines - wie oben bereits ausgeführt - manipulierten Parkscheines weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen derartigen Parkschein verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen sehr wohl bewusst ist.
Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise versucht, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer vorsätzlichen Hinterziehung der Parkometerabgabe auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer einen manipulierten Parkschein verwendet und damit nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen hat. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch und das Ausmaß des Verschuldens als schwerwiegend anzusehen.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 120,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 4 Stunden herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, war er entsprechend der auf € 120,00 herabgesetzten mit € 12,00 festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 29. Juni 2021