Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird - im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2020 - Folge gegeben.
Die Einkommensteuer 2014 wird mit € 482,- festgesetzt.
Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 19.11.2020 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2014 mit € 686,- fest.
In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer (Bf.) geltend, er habe den irrtümlich erhaltenen Alleinverdienerabsetzbetrag nach Kenntniserhalt umgehend zurückgezahlt, weshalb der Grund für eine Pflichtveranlagung wegfalle. Des Weiteren legte er eine Unterhaltsvereinbarung mit dem Ersuchen um steuerliche Berücksichtigung vor. Zudem seien die geltend gemachten Aufwendungen für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung (als Sonderausgaben) absetzfähig, da die Bank entsprechende Bestätigungen sonst nicht ausgestellt hätte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2020 gab das Finanzamt dem Bf. (nur) teilweise Recht und setzte die Einkommensteuer 2014 nunmehr mit € 482,- fest. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Da der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, ist gemäß § 41 die Veranlagung durchzuführen. Eine Einzahlung des Alleinverdienerabsetzbetrages beseitigt nicht den Pflichtveranlagungstatbestand.
Ein Sanierungsaufwand ist nur dann begünstigt, wenn die Sanierungsmaßnahmen von einem dazu befugten Unternehmer durchgeführt wurden. Befugter Unternehmer ist, wer nach den maßgeblichen gewerberechtlichen Rechtsvorschriften Leistungen, die Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 EStG 1988 darstellen, selbständig erbringt. Die bloße Bezahlung von Material, das nicht von einem befugten Unternehmer verarbeitet wird, ist nicht absetzbar.
Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde für 12 Monate berücksichtigt.
Wir berücksichtigen 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -Sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen. Der Grund: Die Topf-Sonderausgaben können wir nur zu einem Viertel anrechnen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988).
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 4.639,51 Euro."
Infolge der Verminderung der Abgabenfestsetzung von € 686,- (Erstbescheid) auf nunmehr € 482,- (Beschwerdevorentscheidung) wurde im Anschluss an die Abgabenberechnung eine Abgabengutschrift iHv. € 204,- ausgewiesen.
Seinen Vorlageantrag vom 17.12.2020 begründet der Bf. wie folgt:
"Nichtnachvollziehbarkeit der Berechnung und des Ergebnisses.
Insbesondere wurde beim Bescheid die EU-Richtlinie zur Barrierefreien Verfassung von Amtsschriftstücken verletzt. "Ein Bescheid muss so verfasst werden, dass er ohne weitere Hilfsmittel gelesen und verstanden werden kann."
Ich erwarte von einem Finanzamt ein Schreiben, in dem mir erklärt wird, wo zB die Rückzahlung des irrtümlich erhaltenen Alleinverdienerabsetzbetrags aufscheint und warum aus 204,00 Euro Gutschrift ein Auszahlbetrag von 12 Euro wird."
Im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme des Richters mit dem Bf. am 18.6.2021 stellte der Bf. klar, dass ihm letztlich nur noch die Auszahlung eines Betrages von € 12,- unverständlich erscheint, da doch in der Beschwerdevorentscheidung eine Gutschrift von € 204,- ausgewiesen werde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Das Finanzamt legte in seiner Begründung der Beschwerdevorentscheidung dar, aus welchen Gründen die geltend gemachten Aufwendungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) steuerlich nicht berücksichtigt bzw. (im Falle der außergewöhnlichen Belastungen wegen Nichtübersteigen des Selbstbehaltes) nicht schlagend werden konnten.
Im Vorlageantrag hält der Bf. dem nichts mehr entgegen. Vor dem BFG rügt er nur noch, es sei nicht nachvollziehbar, dass trotz einer bescheidmäßig ausgewiesenen Gutschrift von € 204,- nur einen Betrag von € 12,- ausbezahlt werde. Zudem scheine die Rückzahlung des irrtümlich beanspruchten Alleinverdienerabsetzbetrages im Bescheid nicht auf.
Tatsache ist, dass die vom Bf. am 10.6.2020 veranlasste Zahlung iHv. € 494,- als Maßnahme der Abgabengebarung im Abgabenfestsetzungsbescheid nicht aufscheint. Daher hat das BFG dem Bf. im Zuge eines Telefonates am 18.6.2021 bereits wie folgt erläutert:
Ein (rückzahlbares) Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (zB Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (zB Ritz, BAO 6. Auflage, § 215 Tz 1, mwN; VwGH vom 29.11.1994, 94/14/0094).
Mit Bescheid vom 25.5.2020 wurde die Einkommensteuer 2014 mit € 686,- festgesetzt (Lastschrift).
Infolge der Beschwerdeerhebung durch den Bf. wurde die Festsetzung vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2020 um den Betrag von € 204,- auf nunmehr € 482,- vermindert. Diese Verminderung führte auf dem Abgabenkonto des Bf. zu einer Gutschrift (nicht: Guthaben!) von € 204,- (= Verminderung der Einkommensteuervorschreibung in ebendieser Höhe).
Da der mit Beschwerdevorentscheidung erfolgten Einkommensteuerfestsetzung für 2014 iHv. € 482,- eine Zahlung (Gutschrift) des Bf. iHv. € 494,- (= Höhe des irrtümlich beanspruchten Alleinverdienerabsetzbetrages) gegenüberstand, verblieb auf dem Abgabenkonto des Bf. ein Guthaben von € 12,-, welches letztendlich auch an den Bf. zur Auszahlung gelangt ist:
Beschwerdevorentscheidung 19.11.2020 € 482,-
Zahlung des Bf. am 10.6.2020 € 494,-
Differenz € 12,-
Per 21.6.2020 beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von € 192,- (= Festsetzung vom 25.5.2020 von € 686,- abzüglich Zahlung des Bf. von € 494,-), welche ihm auch bewilligt wurde. Dieser Betrag ist in der "Gutschrift" (laut Beschwerdevorentscheidung) von € 204,- enthalten, wurde zuvor auf Grund der Aussetzung der Einhebung vom Bf. aber nicht entrichtet. Zieht man den ausgesetzten Betrag iHv. € 192,- von der Gutschrift iHv. € 204,- ab, verbleibt für eine Rückzahlung an den Bf. eben genau der Betrag von € 12,-.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Ermittlung des an den Bf. ausgezahlten Betrages - wie dargelegt - aus den auf dem Abgabenkonto des Bf. erfolgten Gut- und Lastschriften ergibt, lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 18. Juni 2021