Volltext

BFG 28.06.2021, RV/7101175/2020

Schädlicher Studienwechsel.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101175.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 20. September 2019 betreffend Abweisung des Antrages vom 23.7.2019 auf Familienbeihilfe 09.2019-02.2020 zu Recht erkannt:

Spruch

I) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

 

Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid wurde begründet wie folgt:

"Zu namentlich angeführtem Sohn der Beschwerdeführerin (Bf): Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweiten Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Aufgrund von Anrechnungen beträgt die Wartezeit 3 Semester ( September 2018 bis Februar 2020)."

 

Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bf die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde wie folgt:

"Der Sohn der Bf hat 4 Semester an der ***1*** studiert und ist danach an der ***2***, im Bachelorstudiengang ***3*** im 3. Semester quereingestiegen. Er befindet sich momentan im 5. Semester.

Da bei der Überprüfung des Antrags auf Familienbeihilfe die 60 ETCS (gemeint: ECTS) Punkte für das 1. und 2. Semester am ***13*** (die notwendig sind, um im 3. Semester einzusteigen) nicht berücksichtigt wurden, sondern nur 6 ETCS (gemeint: ECTS) Punkte, die im 3. Semester für das Vorstudium angerechnet wurden, bitte ich um erneute Überprüfung des Antrages." (Beigelegt wurden: Bestätigung über die Anrechnung der 60 ETCS (gemeint: ECTS) von der ***2***, Zeugnis, 3. Semester ***2***, Studienbestätigung ***2*** WS 2019.)

 

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.2.2020 begründete das Finanzamt (FA) folgendermaßen:

"Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweiten Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeit; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Ein "schädlicher" Studienwechsel liegt nur dann nicht vor, wenn sämtliche Vorstudienzeiten angerechnet werden, wobei 30 angerechnete ECTS die Anrechnung von einem Semester bewirken.
Ihr Sohn hat das FH Studium in ***12*** mit Wintersemester 2018 nach 4 Semestern gewechselt. Aus diesem Studium wurden für das neue Studium an der ***2*** 6 ECTS-Punkte angerechnet. Dies ergibt aufgerundet eine Anrechnung von EINEM Semester.
Die Wartezeit beträgt daher ab September 2018 drei Semester; das ist der Zeitraum 9/2018 bis 2/2020. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Beschwerde war daher abzuweisen."

 

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vom 3.3.2020 wandte die Bf ergänzend Folgendes ein:

"Dem Sohn wurden aus dem Vorstudium an der Fachhochschule ***8*** 60 ECTS angerechnet, womit er die Zugangsvoraussetzungen für den Quereinstieg in das 3. Semester des Bachelor-Studiengangs "***4***"erfüllt hat.

Im oben angeführte Zeitraum hat er das 5. Semester an der ***2*** absolviert, jetzt befindet er sich im 6. Semester. Beilagen: Bestätigung zum Einstieg in ein höheres Semester (***2***) Bestätigung des Studienerfolges (***5***)
Zeugnis 5. Semester (***2***)"

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) vom 18.3.2020 führte das Finanzamt aus wie folgt:

" § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 iVm § 17 Abs. 1 und 3 StudFG

Sachverhalt: Der Sohn der Bf hat im WS 2016/17 an der ***5*** den Bachelorstudiengang ***6*** inskribiert.

Ab dem WS 2018/19 hat er an der ***2*** das Bachelorstudium ***7*** begonnen.

Beweismittel: Studienbestätigungen im Akt

Stellungnahme: Der Sohn der Bf hat das Studium nach dem 3. Semester gewechselt - schädlicher Studienwechsel."

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das BFG geht vom o.a. unstrittigen Sachverhalt laut Aktenlage aus.

Rechtslage

§ 2.

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

 

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

...§ 17 Studienförderungsgesetz (StudFG)

 

 

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.

das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3.

nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

...

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

 

Erwägungen

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweiten Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der ***11*** Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium - und ausschließlich aus solchem - verkürzen diese Wartezeit; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Ein "schädlicher" Studienwechsel liegt nur dann nicht vor, wenn sämtliche Vorstudienzeiten angerechnet werden, wobei 30 angerechnete ECTS-Punkte die Anrechnung von einem Semester bewirken.

Der Sohn der Bf hat das FH Studium in ***12*** mit Wintersemester 2018 nach 4 Semestern abgebrochen. Aus diesem Studium wurden für das neue Studium an der ***2*** 6 ECTS-Punkte angerechnet. Dies ergibt aufgerundet eine Anrechnung von EINEM Semester.

Angemerkt wird, dass die von der Bf im Beschwerdeverfahren erwähnten 60 ECTS-Punkte für Prüfungen an der HTL ***8*** angerechnet wurden. Demgemäß sind betreffend diese angeführten ECTS-Punkte die Voraussetzungen gem. § 17 Abs 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung nicht erfüllt, zumal es sich bei den Prüfungen (ECTS-Punkte) an der HTL nicht um solche in dem beschwerdegegenständlich abgebrochenen Vorstudium an der FH ***8*** handelt. Ausschließlich anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium, diesfalls eben lediglich anerkannte Prüfungen bzw ECTS-Punke aus dem FH-Studium in ***8***, und nicht im nachfolgenden Studium möglicherweise anerkannte Prüfungen an der HTL (und daraus resultierende ECTS-Punkte) verkürzen im beschwerdegegenständlichen Fall die Wartezeit auf Familienbeihilfe.

In der Bestätigung der FH ***13*** vom 2. Okt. 2019 zum Einstieg in ein höheres Semester (Quereinstieg) wird ausdrücklich angeführt, dass sich die facheinschlägige Ausbildung, aus der 60 ECTS-Punkte (dh 30 ECTS/pro Semester) angerechnet werden, auf den Abschluss der HTL ***12*** am 9.6.2015 bezieht.

Daraus resultiert dezidiert, dass aus dem FH-Studium ***8***, wie bereits das Finanzamt richtig festgestellt hat, lediglich 6 ECTS-Punkte anzurechnen sind, was lediglich eine Verkürzung der Wartezeit auf den Anspruch auf Familienbeihilfe (wegen dem nach 4 Semestern abgebrochenen FH-Studium) um ein Semester, wie ebenfalls das Finanzamt bereits ausgeführt hat, ergibt. Aus diesen Gründen beträgt die verbleibende Wartezeit auf Familienbeihilfenanspruch 3 Semester.

Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht wie bereits das Finanzamt zur Ansicht gelangt, dass aus angeführten Gründen die Wartezeit auf den Familienbeihilfenbezug für den Sohn der Bf wegen des Abbruchs des FH-Studiums ***8*** nach vier Semestern drei Semester beträgt. Die Wartezeit beläuft sich daher ab September 2018 auf drei Semester, das ist der Zeitraum von 9/2018 bis 2/2020. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. o.a. Begründung der BVE durch das Finanzamt).

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung iVm § 17 Abs 3 StudFG idgF).

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der hL und hRspr folgt, und darüber hinaus die Gesetzeslage, auf der das beschwerdegegenständliche Erkenntnis basiert, eindeutig ist, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

 

 

Wien, am 28. Juni 2021