Volltext

BFG 25.06.2021, RV/7100320/2020

Polizeigrundausbildung als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100320.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter Ri in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 29. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom 4. November 2019 über die Abweisung des Antrages vom 11.9.2019 auf Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin ab September 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

I)

Der Beschwerde wird für den Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Diesen Zeitraum betreffend wird der Bescheid aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde für den Zeitraum ab März 2020 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Diesen Zeitraum betreffend bleibt der Bescheid unverändert.

II)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständl. Abweisungsbescheid wurde begründet wie folgt:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung;
Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung;
Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung;
das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Da der Sohn der Beschwerdeführerin keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes absolviert, war wie im Spruch zu entscheiden."

 

In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (Bf) Folgendes vor:

"Ich habe am 11.09.2019 für meinen Sohn ab dem Zeitraum September 2019 die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt beantragt, da dieser seit September 2019 eine Berufsausbildung absolviert. Das zuständige Finanzamt hat mit 04. November 2019 diesen Antrag abgewiesen.

Der Abweisungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vom 04.11.2019 verletzt mich in meinem subjektiven Recht. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Überlegungen:

ISd § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben, für ein volljähriges Kind, welches das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, 20.2.2008, 2016/15/0076, 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

Mein Sohn hat am 02.09.2019 die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum ***3*** ***4*** - aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG) - begonnen.

Die im angefochtenen Abweisungsbescheid angeführte Begründung, wonach ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (einschließlich Grundausbildung oder Ausbildungsphase/n) hingegen bereits als "Berufsausübung" zu werten ist und nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erfüllt, weshalb in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht (vgl. VwGH Ra 2018/16/0203 vom 18.12.2018) geht ins Leere, da mein Sohnes keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung absolviert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sehr deutlich den Unterschied der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen exekutivdienstlichen Ausbildungen aufgearbeitet:

86360641350Fremden- u. grenzpolizeilicher Exekutivdienst (aktenkundiger Erlass des BMI vom 9.12.2015)Basisausbildung: 6 Monate (Lehrplan, Stundentafel - Unterrichtseinheiten 880, mündliche Prüfung, Zeugnis), Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG)Kursunterbrechung - Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie Unterstützung im sicherheitspolizeilichen BereichEntgelt: SONDERBESTIMMUNGEN - Normalentgelt Exekutivdienstliche Zulagen und NebengebührenErgänzungsausbildung - 9 Monate Lehrplan, Stundentafel 1166 Unterrichtseinheiten, Prüfungen, Zeugnis 00Fremden- u. grenzpolizeilicher Exekutivdienst (aktenkundiger Erlass des BMI vom 9.12.2015)Basisausbildung: 6 Monate (Lehrplan, Stundentafel - Unterrichtseinheiten 880, mündliche Prüfung, Zeugnis), Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG)Kursunterbrechung - Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie Unterstützung im sicherheitspolizeilichen BereichEntgelt: SONDERBESTIMMUNGEN - Normalentgelt Exekutivdienstliche Zulagen und NebengebührenErgänzungsausbildung - 9 Monate Lehrplan, Stundentafel 1166 Unterrichtseinheiten, Prüfungen, Zeugnis 850905848985Unterrichtseinheiten gesamt: 204600Unterrichtseinheiten gesamt: 20462915285562610Grundausbildung für den Exekutivdienst(Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst - Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017)Basisausbildung: 12 Monate (Lehrplan, Stundentafel) Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG) während der gesamten AusbildungBerufspraktikum I - 3 Monate; Kennenlernen des Dienstbetriebes ... Die Polizeibediensteten werden dabei von Exekutivbediensteten geschult und betreutVertiefung - 5 Monate (Lehrplan, Stundentafel)Berufspraktikum II - 4 Monate Einführung in den DienstbetriebMündliche Gesamtprüfung; Dienstprüfung. Unterrichtseinheiten: gesamt 261200Grundausbildung für den Exekutivdienst(Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst - Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017)Basisausbildung: 12 Monate (Lehrplan, Stundentafel) Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG) während der gesamten AusbildungBerufspraktikum I - 3 Monate; Kennenlernen des Dienstbetriebes ... Die Polizeibediensteten werden dabei von Exekutivbediensteten geschult und betreutVertiefung - 5 Monate (Lehrplan, Stundentafel)Berufspraktikum II - 4 Monate Einführung in den DienstbetriebMündliche Gesamtprüfung; Dienstprüfung. Unterrichtseinheiten: gesamt 2612Zur Verdeutlichung werden die Unterschiede der Ausbildungslaufbahn der "Grenzpolizisten" jenen der "Polizisten" (Exekutivdienst) überblicksmäßig gegenübergestellt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass es unstrittig ist, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen sind.

Das zuständige Finanzamt hat unzutreffend und rechtswidrig eine Ausbildungsphase der fremden- und grenzpolizeilichen exekutivdienstlichen Ausbildung, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründet (weil das FLAG 1967 den Begriff der Ausbildungsphase nicht kennt), bei der 24-monatigen durchgehenden Ausbildung meines Sohnes angenommen.

Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077).

Die 24-monatige - nicht durch Ausbildungsphasen unterbrochene - durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche mein Sohn absolviert, ist daher als eine Berufsausbildung anzusehen und begründet den Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967."

Die Bf beantragte die Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an das Finanzamt, in enventu der Beschwerde stattzugeben und demgemäß den beschwerdegegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 9.12.2019 wurde folgendermaßen begründet:

"Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der VwGH vertritt in seinem Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 die Auffassung, dass Grundausbildungen oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren, als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzusehen sind, weshalb ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht gegeben ist. Demzufolge besteht ua. für Personen, die eine Grundausbildung für den Exekutivdienst absolvieren, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen."

Die Bf stellte am 17.1.2020 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 21.1.2020 führte das Finanzamt (FA) im Wesentlichen wie in der o.a. BVE aus. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird hier lediglich auszugsweise angeführt:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind geb. ***5***. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 4.11.2019 abgewiesen (Begründung: Keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2019 abgewiesen (Begründung: Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Stellungnahme: Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2019 abzuweisen."

Das Bundesfinanzgericht erließ am 2.6.2021 einen Beschluss, in dem die Bf aufgefordert wurde, Nachweise über die Ausbildungszeiten des Sohnes vorzulegen.

Die Bf legte daraufhin am 7.6.2021 eine Bescheinigung der Landespolizeidirektion ***3*** vom 6.2.2020 vor, wonach der Sohn der Bf ab 1.9.2019 in exekutivdienstlicher Ausbildung, welche vorzeitig vor Abschluss der Ausbildung mit Ablauf des 10.2.2020 einvernehmlich aufgelöst wurde, stand.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das BFG geht im Wesentlichen von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:

Der Sohn der Bf hat vom 1.9.2019 bis 10.2.2020 eine exekutivdienstliche Ausbildung iSd Vertragsbedienstetengesetzes absolviert, welche er abgebrochen hat. Der Sohn der Bf ist derzeit in der Privatwirtschaft berufstätig. Nach tel. Auskunft der Bf habe ihr Sohn geplant, (allenfalls) die Ausbildung bei der Polizei wieder fortzusetzen.

 

Rechtslage

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020 ) lautet wie folgt:

Abs. 1: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...

...

lit b):...

 

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

...

 

Erwägungen

In seiner Entscheidung vom 4.11.2020, Ra 2020/16/0039-6 hat der VwGH in Bezug auf die Polizeigrundausbildung einen Judikaturwechsel vollzogen. Obwohl er in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 festhält, dass Grundausbildungen, die ein öffentlicher Bediensteter in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses absolviert, keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen, spricht er sich nunmehr dafür aus, dass die Absolvierung einer Polizeigrundausbildung dem Grunde nach eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt. Gleichzeitig vertritt er in der Entscheidung vom 4.11.2020, Ra 2020/16/0064-5 die Rechtsansicht, dass nach Absolvierung einer Grundausbildung, welche zur Ausübung des Berufes als (Grenz)Polizist berechtigt, für eine weitere anschließende Ausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde, da es sich hier um eine im bereits ausgeübten Beruf vorgesehene Aus- und Weiterbildung handle.

Mit seiner o.a. Entscheidung vom November 2020 bestätigt der VwGH die langjährige, oft geteilte Rechtsansicht, wonach die Polizeigrundausbildung zweifelsfrei eine Sonderstellung in den öffentlich-rechtlichen Grundausbildungen einnimmt.

Polizeischüler/innen verfügen, im Gegensatz zu den öffentlichen Bediensteten in anderen Grundausbildungen, noch über keinen unbefristeten Vertrag, sie sind auch nicht zu einer Dienstverrichtung bzw. Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, sie erhalten auch kein Gehalt, sondern einen Ausbildungsbeitrag.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertritt die Rechtsansicht, dass die ersten drei Teile der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst vorgesehenen Ausbildung (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellen.

Das viermonatige Berufspraktikum II, welches erst nach erfolgreicher Absolvierung der Dienstprüfung abgelegt wird, stellt hingegen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 idgF dar, da es sich hier vielmehr um die Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf des Polizisten handelt (hier werden die Auszubildenden in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.)

 

Aufgrund dieser neuesten bspw o.a. VwGH - und BFG - Judiktur (zB BFG 13.1.2021, GZ. RV/5101011/2020) besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit der Absolvierung der ersten drei Teile der Polizeigrundausbildung (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) . Lediglich für die Absolvierung des viermonatigen Berufspraktikums II besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da dieses nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 qualifiziert werden kann.

Da sich der Sohn der Bf von 1.9.2019 bis 10.2.2020 nachweislich in exekutivdienstlicher Ausbildung befand, sind (ausschließlich) für diesen Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG ).

 

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

 

Wien, am 25. Juni 2021