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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, betreffend die Beschwerde vom 12.11.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.08.2019, ***2***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, beschlossen:
Spruch
I.Gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Strafverfahren gegen die beschwerdeführende Partei eingestellt.
II.Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem laut Angaben des Bf. am 22.10.2019 in der Bundesrepublik Deutschland zugestellten Straferkenntnis vom 29.08.2019, ***2***, wurde dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde angelastet, der Bf. habe als Zulassungsbesitzer dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 25.03.2019 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Mit Schreiben per E-Mail vom 12.06.2019 sei keine konkrete Person als Lenker des am 16.10.2018 in ***4***, abgestellten Fahrzeuges bekannt gegeben worden.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde weiters über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Gegen den - laut Angaben des Bf. - am 22.10.2019 zugestellten Bescheid erhob der Bf. per E-Mail vom 12. November 2019 Beschwerde und führte im Wesentlichen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in Verbindung mit einer mangelhaften Würdigung der damaligen Umstände ins Treffen. Aufgrund dieser Sachlage beantragte der Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Rechtliche Ausführungen
Zufolge § 24 Abs. 1 zweiter Satz Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, in der hier maßgebenden Fassung, ist das Verfahren für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.
§ 31 Abs. 1 VwGVG (hier und im folgenden Text jeweils in der maßgebenden Fassung angegeben), legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
§ 44 VwGVG bestimmt:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen…
…(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen…"
§ 43 VwGVG lautet:
"(1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet."
In § 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr.16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020 wurde Folgendes normiert:
"§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
3. in Verjährungsfristen.
Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst."
Im vorliegenden Fall endete die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist - ausgehend vom Einlangen der Beschwerde am 12. November 2019 - am 12. Februar 2021. Dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht oder aus anderen Gründen nicht zulässig gewesen wäre, wird von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht und geht auch aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Zeiten zu berücksichtigen gewesen wären, die gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG in die Frist nicht einzurechnen wären.
Zwischenzeitig ist auch die im § 43 Abs. 1 VwGVG normierte Frist nach dem 12. Februar 2021 bereits abgelaufen, sodass das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Strafverfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 26.8.2014, Ro 2014/02/0106).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zufolge § 44 Abs. 2 VwGVG Abstand genommen werden.
Nichtzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegenständlich wird eine Revision der belangten Behörde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolgen ergeben sich hier vielmehr unmittelbar aus den angeführten Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. Juni 2021