Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2019 gegen den Bescheid des ***FA***, vormals Finanzamt ***1*** vom 22. Februar 2019 über die Abweisung des Antrages vom 08.01.2019 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am 08.01.2019 einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2018 in dem sie den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machte.
Der diesbezügliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid über die Abweisung des Antrages vom 08.01.2019 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 (Abweisungsbescheid) wurde folgendermaßen begründet:
"Der Alleinerzieherabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da Sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt haben.
Bei der Durchführung der (Arbeitnehmerinnen-) Veranlagung ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. Da Sie im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt haben, war Ihr Antrag auf (Arbeitnehmerinnen-) Veranlagung abzuweisen."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Bf aus wie folgt: "Mein Ehemann (Name angeführt) hat kein Aufenthaltstitel, er kommt immer als Tourist nach Wien, ihm wird kein Aufenthaltstitel erteilt, da ich mindestens € 1.547,00 netto verdienen muss. Ich bin derzeit im Karenz und bekomme gerade € 22,48 am Tag, somit bekommt er keinen Aufenthaltstitel. Mein Mann hat im Jahr 2018 höchstens vier Monate in Wien gelebt und das nicht durchgehend, sondern mit Unterbrechung (siehe Reisepass Kopien). Ich bin weiterhin alleinerziehend und Alleinverdienerin (Kinderbetreuungsgeld € 22,48)."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 27.1.2020 begründete das Finanzamt wie folgt:
"Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988).
(Ehe) Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt (§ 106 Abs 3 EStG 1988).
Voraussetzung für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist, dass der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehend getrennt von seinem (Ehe)Partner sondern alleine mit einem Kind lebt. Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht etwa die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der allein stehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind. Verheirateten Personen steht der Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderlegbar.
Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Dauernd-Getrennt-Lebens" stellt ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag - im gegenständlichen Verfahren den Alleinerzieherabsetzbetrag - beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt. Von einem "Nicht-Dauernd-Getrennt-Leben" ist auch dann noch zu sprechen, wenn der Ehepartner z.B. aus Gründen seines Berufes oder auch aus anderen Gründen - sei es auch für längere Zeit und immer wieder -, vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend ist, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen jedoch an diesen zurückkehrt, oder um nach seiner Rückkehr gemeinsam mit seiner Ehegattin wieder an einem gemeinsamen Wohnsitz in Österreich zu leben. Ein "dauernd getrennt leben" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (Alleinverdienerabsetzbetrag) - gilt ebenso für § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 (Alleinerzieherabsetzbetrag), auch wenn dies nicht ausdrücklich normiert ist, - ist hingegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehepartner die gemeinsame eheliche Wohnung verlässt und - getrennt von seinem Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt. Mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an einem anderen Wohnsitz bewirken keine dauernde Trennung.
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass Sie seit 12.7.2016 in aufrechter Ehe mit dem namentlich aktenkundigen Ehemann verheiratet sind, und der Ehegatte seit 1. Februar 2018 - durchgehend mit Ihnen und dem im ***2*** geborenen Sohn - einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich hat.
Auch wenn der Ehegatte, auf Grund des fehlenden Aufenthaltstitels nur als Tourist in Österreich am Hauptwohnsitz gewesen ist, ist dies kein Hinweis darauf, dass sie die subjektive Absicht hatten, sich auf Dauer zu trennen und hinkünftig getrennt leben zu wollen. Durch die bereits über Jahre hinweg bestehende aufrechte Ehe sowie des gleichen Hauptwohnsitzes und des gemeinsamen Sohnes sowie die Rückkehr des Ehegatten an den gemeinsamen Familienwohnsitz, ist Ihre Trennung nur eine vorübergehende und keine endgültige.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht aber nur allein stehenden Personen mit mindestens einem Kind zu, nicht hingegen Personen mit einem Kind, die in aufrechter Ehe nicht dauernd getrennt von ihrem Ehepartner leben.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, in der maßgebenden Fassung, steht einem Alleinverdiener mit einem Kind ein Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag von 494 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.
Da ihr Ehegatte in ***4*** (laut Ansässigkeitsbescheinigung) und somit in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, konnte auch der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte die Bf Folgendes ergänzend aus:
"Hiermit möchte ich bekanntgeben, dass ich nicht gewusst habe, dass das so geregelt ist wie in dem Bescheid vom 27.01.2020, den ich von ihnen erhalten habe. Weiters bitte ich um eine Ausnahme wenn es bitte möglich ist, ich bin alleinerziehende Mutter, mein Mann bekommt leider keinen Aufenthaltstitel, da ich erst Euro 1.550 netto mtl. verdienen muss, damit wir überhaupt den Antrag stellen können.
Mir und meinem Sohn bleiben monatlich gerade knappe Euro 350 für die Ernährung, Pflege, Medikamente, usw., mein Kind leidet an Neurodermitis. Mein Mann kann uns nichts bieten, da er selber nicht genug für sich hat. Mir würden diese Euro 494 sehr sehr viel bedeuten, da ich wirklich Cent genau immer einkaufen gehe. Leider ist die jetzige Situation sehr schlecht bei mir. Ich ersuche Sie, bitte eine Ausnahme zu machen und die Arbeitnehmerinveranlagung für das Jahr 2018 positiv abzuschließen."
Das Finanzamt führte im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht Folgendes zusammenfassend aus:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragt in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, in der Beschwerde und im Vorlageantrag die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Sie führt dazu in der Beschwerde aus, dass ihr Ehemann in ***4*** lebe und keinen Aufenthaltstitel in Österreich bekomme, da sie zu wenig verdiene. Er habe im Kalenderjahr 2018 höchstens vier Monate mit Unterbrechungen in Wien gelebt, da er nur als Tourist nach Wien reisen dürfe.
Im Vorlageantrag zeigt die Bf. Verständnis für die gesetzliche Regelung des Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrages, ersucht jedoch die ho. Abgabenbehörde, eine Ausnahme zu machen und den Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen, da sie alleinerziehende Mutter sei und es ihr finanziell schlecht gehe.
Der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 wurde abgewiesen, da die Bf. keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt hat und die Voraussetzungen für den beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag nicht vorliegen. Daraufhin wurde frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht. Es erging nach Wahrung des Parteiengehörs (Ersuchen um Ergänzung) eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, da weder die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag noch jene für den Alleinverdienerabsetzbetrag vorliegen. Daraufhin wurde frist- und formgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Feststeht, dass die Bf. im Kalenderjahr 2018 mit einem ***3*** Staatsbürger verheiratet war und ein Kind hat, für das sie die Familienbeihilfe bezieht. Sie lebte im Streitjahr 2018 somit in aufrechter Ehe mit ihrem Ehegatten. Der Ehegatte der Bf. hatte im Streitjahr 2018 ***4*** Wohnsitz in ***4*** und keine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich.
Beweismittel:
Die im Beschwerde- und Vorhalteverfahren vorgelegten Unterlagen
Stellungnahme:
Die ho. Abgabenbehörde beantragt, die Beschwerde gem. § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. Es wird hierbei auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Zusammengefasst bzw ergänzend wird ausgeführt:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen, mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner leben. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung.
Da die Bf. im Kalenderjahr 2018 in aufrechter Ehe mit ihrem Ehegatten lebte, ist sie keine Alleinerziehende iSd § 33 Abs. 4 Z 2 EStG. Die Bf. erfüllte damit im Veranlagungsjahr 2018 nicht die Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag, weshalb dieser nicht zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, und die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.
Unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich sind jene Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass ihr in ***4*** wohnhafter Ehemann sie öfters als Tourist in Wien besucht habe. Der Ehegatte der Bf. hatte im Streitjahr 2018 somit weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er war somit in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Die genannten Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages sind allesamt zu erfüllen. Da eine dieser Voraussetzungen fehlt, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht vom unstrittigen Sachverhalt laut Aktenlage, zusammengefasst dokumentiert im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG), aus.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen, mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner leben. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung.
Insgesamt wird auf die Begründung im o.a. beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid vom 22.2.2019 sowie auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2020 hingewiesen, die allesamt ausdrücklich auch Begründungsteile des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts sind.
Da die Bf. im Kalenderjahr 2018 in aufrechter Ehe mit ihrem Ehegatten lebte, ist sie keine Alleinerziehende iSd § 33 Abs. 4 Z 2 EStG. Die Bf. erfüllte damit im Veranlagungsjahr 2018 nicht die Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag, weshalb dieser nicht zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, und die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.
Unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich sind jene Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass ihr in ***4*** wohnhafter Ehemann sie öfters als Tourist in Wien besucht habe. Der Ehegatte der Bf. hatte im Streitjahr 2018 somit weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er war somit in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Die genannten Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag sind allesamt zu erfüllen. Da eine dieser Voraussetzungen fehlt, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Aufgrund des Legalitätsprinzips sind die Gerichte sowie die Behörden an die geltende Gesetzeslage gebunden, weshalb für allfällige Ausnahmen kein gesetzlich determinierter Spielraum besteht.
Der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 war richtigerweise abzuweisen, da die Bf. keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt hat, und die gesetzlich determinierten Voraussetzungen für den beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag sowie auch für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht vorliegen.
Insgesamt ist daher die Beschwerde abzuweisen (vgl. o. detailliert angeführte abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 27.1.2020; Bescheid über die Abweisung des Antrages vom 08.01.2019 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018).
Zu Spruchpunkt II. Nichtzulassen der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 24. Juni 2021