Volltext

BFG 29.06.2021, RV/7106312/2019

Vorrangige Zuständigkeit des Wohnsitzstaates des Kindes für Familienleistungen bei Rentenbezug in mehreren Mitgliedstaaten.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106312.2019 · Findok (BMF)

Normen
Art. 68 VO 883/2004

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. März 2019 (***1***) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 4. Februar 2019 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Kinderabsetzbetrag (KG) sowie Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) für das Kind des Beschwerdeführers für den Zeitraum Feb. 2017-Okt. 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

I) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständl. Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung sind Familienleistungen für Kinder von Rentnerinnen oder Rentnern grundsätzlich von dem Staat zu gewähren, der zur Zahlung einer Rente verpflichtet ist.

Nach Art. 11 der VO (EG) 883/2004 ist nur ein Staat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig.

Werden daher Renten auf Grund von Rechtsvorschriften verschiedener Staaten bezogen, bestimmt Art. 68 Abs. 1 lit. b der VO (EG) 883/2004 den Wohnortstaat der Kinder als den zuständigen Staat."

 

In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (Bf) Folgendes vor:

- "Mit gegenständlichem Bescheid aufgrund meines Antrages auf Ausgleichszahlung für meinen in Polen lebenden Sohn geb 2003 (Name und Geb.dat. sind aktenkundig) wurde abgewiesen .
- Begründet wird der Bescheid damit, dass: Nach Art. 67 VO (EG) 883/2004 ist nur ein Staat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig. Werden daher Renten auf Grund von Rechtsvorschriften verschiedener Staaten bezogen, bestimmt Art. 68 Abs. 1 lit. b der VO(EG) 883/2004 den Wohnstaat der Kinder als den zuständigen Staat.
- Zu dieser Begründung führe ich an, dass ich meine Versicherungszeiten zuletzt und überwiegend in Österreich (wo ich ausschließlich alle meine Lebensinteressen hatte und habe) erworben habe. Daher die mir gewährte österreichische Invaliditätspension ein überwiegendes Einkommen darstellt. Aus diesem Grund, wegen Überschreitung des Einkommensniveaus von PLN 674,00 (ca. € 157,-) pro Familienmitglied, kein Anspruch auf Familienleistung für mich in Polen besteht.
- Daher für die Familienleistungen in meinem Fall Österreich, und nicht Polen zuständig ist.

Aus den-angeführten Gründen stelle ich daher die Beschwerdeanträge: Das o. a. Finanzamt möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass einerseits der genannte Bescheid behoben wird, andererseits die oben erwähnte Familienleistung für den von mir beantragten Zeitraum gewährt wird."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 29.5.2019 wurde folgendermaßen begründet:

"Es wurde Ihnen die Familienbeihilfe ab 2/19 aberkannt, weil Sie in Österreich und Polen eine Pension beziehen und somit das Land zuständig ist, in dem die Kinder wohnen.

Ihre Beschwerde begründen Sie damit, dass Sie in Polen aufgrund des zu hohen Einkommens keinen Anspruch auf Familienleistungen haben.

Rechtliche Grundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung

Artikel 11 Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:

- an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche,

- darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und

- schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung.

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

Würdigung:

Da in Ihrem Fall in Österreich und in Polen eine Pension bezogen wird, ist das Land für die Familienleistungen zuständig, in dem die Kinder wohnen. Es ist unerheblich wie hoch die Pension im jeweiligen Staat ist.

Innerstaatliche polnische Regelungen, die aufgrund der Einkommensverhältnisse oder des Alters der Kinder eventuell einen Nichtanspruch in Polen ergeben, sind unerheblich und ändern nicht die Sachlage.

Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."

 

 

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wandte der Bf ergänzend Folgendes ein: "Begründet wird der Rückforderungsbescheid damit, dass: "Gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung sind Familienleistungen für Kinder von Rentnerinnen oder Rentnern grundsätzlich von dem Staat zu gewähren, der zur Zahlung einer Rente verpflichtet ist".

- Zu dieser Begründung führe ich an, dass ich meine Versicherungszeiten in Österreich, sowohl auch in Polen erworben habe, und die mir von der PVA gewährte österreichische

, Invaliditätspension ein überwiegendes Einkommen darstellt.

- Aus diesem Grund, wegen Überschreitung des Einkommensniveaus von zurzeit PLN 674,00 pro Familienmitglied, kein Anspruch auf Familienleistung für mich in Polen besteht.

- Die von Ihnen zitierte EU-Verordnung, gleich an ihren Anfang im Punkt (22) sagt:

"Die besondere Lage von Rentenantragstellern und Rentenberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen erfordert Bestimmungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die dieser Situation gerecht werden ". Gerade hier, wegen Bezug von österreichischen Pension, ich im österreichischen Bundesgebiet krankenversichert bin.

Und der von Ihnen zitierter Art. 67 derselben Verordnung, genau meinen Fall betrifft."

 

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 9.12.2019 führte das Finanzamt (FA) im Wesentlichen aus wie folgt:

"Art. 68 Abs 1 lit. b ii Verordnung (EG) 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gF

 

Sachverhalt: Im Rückforderungsbescheid vom 04.02.2019 wurden die Ausgleichszahlung und der Kinderabsetzbetrag für das namentlich aktenkundige Kind für den Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 zurückgefordert.
Der Bf. hat einen inländischen Wohnsitz an der aktenkundigen Adresse in Wien. Die Ehegattin und das Kind leben in Polen.
Der Bf. bezieht sowohl in Polen als auch in Österreich eine Pension.
Stellungnahme: Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren, so ist, soweit die Ansprüche durch Bezug einer Rente ausgelöst werden, der Mitgliedsstaat vorrangig zuständig in dem das Kind seinen Wohnsitz hat (siehe Art. 68 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EG) 883/2004).
Da der Wohnsitz des Kindes unstrittig in Polen gelegen ist, ist Polen vorrangig zuständig.
In Österreich besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, da in Bezug auf eine Person nur die Rechtsvorschriften eines Staates zur Anwendung kommen. (vgl. Art 11 und Art 68 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung (EG) 883/2004).
Es wird beantragt die Beschwerde abzuweisen."

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht im Wesentlichen vom o. a. unstrittigen Sachverhalt aus.

Im Rückforderungsbescheid vom 04.02.2019 wurden die Ausgleichszahlung und der Kinderabsetzbetrag für das namentlich aktenkundige Kind für den Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 zurückgefordert.

Der Bf. hat einen inländischen Wohnsitz an der aktenkundigen Adresse in Wien. Die Ehegattin und das Kind leben in Polen.

Der Bf. bezieht sowohl in Polen als auch in Österreich eine Pension.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Art. 68 Abs 1 lit. b ii Verordnung (EG) 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gF

Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren, so ist, soweit die Ansprüche durch Bezug einer Rente ausgelöst werden, der Mitgliedsstaat vorrangig zuständig in dem das Kind seinen Wohnsitz hat (siehe Art. 68 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EG) 883/2004).

Da der Wohnsitz des Kindes unstrittig in Polen gelegen ist, ist Polen vorrangig zuständig.

In Österreich besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, da in Bezug auf eine Person nur die Rechtsvorschriften eines Staates zur Anwendung kommen. (vgl. Art 11 und Art 68 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung (EG) 883/2004).

Dem Bf ist zu entgegnen, dass ausschließlich subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten relevant sein könnten. Dies ist jedoch beschwerdegegenständlich eindeutig nicht der Fall, da in gegenständlichem Fall bei Rentenbezug des Bf in zwei Mitgliedstaaten der EU durch den Wohnort des Kindes eindeutig determiniert ist, welcher Staat zu grundsätzlich zu Familienleistungen verpflichtet wäre. Dies ist in beschwerdegegenständlichem Fall eindeutig ausschließlich Polen. Wie der Bf selbst ausführt hat der Bf für sein zweifelsfrei in Polen mit seiner Mutter lebendes Kind wegen Überschreiten der Einkommensgrenzen keinen Anspruch auf Familienleistungen.

Da in Polen kein Anspruch auf Familienleistung besteht, besteht in Österreich auch kein Anspruch auf Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbetrag, zumal ein Anspruch auf einen derartiger Unterschiedsbetrag zwischen der betragsmäßigen Höhe der Familienleistungen (hier zw. polnischer und österreichischer Familienleistung) in Form von Ausgleichszahlung und darüber hinaus auch auf mit einem Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich zusammenhängenden Kinderabsetzbetrag nur dann bestehen würde, wenn ein Anspruch auf Familienleistungen für das beschwerdegegenständliche Kind in seinem Wohnsitzort Polen bestehen würde, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist. In Österreich besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbetrag, da in Bezug auf eine Person nur die Rechtsvorschriften eines Staates (in gegenständlichem Fall Polen) zur Anwendung kommen.

Da in Polen für das Kind des Bf im Beschwerdezeitraum kein Anspruch auf Familienleistung besteht sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbetrag in Österreich als Nichtwohnsitzstaat des Kindes nicht erfüllt. (Art. 68 Abs 1 lit. b ii Verordnung (EG) 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung.)

Darüber hinaus wird - um Wiederholungen zu vermeiden - ausdrücklich auf die o.a. ausführliche Begründung der BVE hingewiesen, und ist diese Begründung der BVE auch ausdrücklich Begründungsteil des gegenständlichen Erkenntnisses des BFG.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II. - Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der Rechtslage iVm hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

Wien, am 29. Juni 2021