Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die (vermeintliche) Beschwerde vom 23. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 19. August 2019 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2018
Spruch
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 26. November 2019 wird wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit des Finanzamtes aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 19. August 2019, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 23. August 2019, forderte das Finanzamt die für den Sohn [Name] im Zeitraum Oktober 2016 bis September 2018 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen vom Beihilfenbezieher zurück.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass der volljährige Sohn ab Oktober 2016 in seinem Studium keine Prüfungen mehr (positiv) abgelegt habe.
Der Bescheid wurde nach Ablauf der Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Finanzamt retourniert und von diesem am 16. September 2019 mit "normaler" Post neuerlich an den Beihilfenbezieher übermittelt.
Am 23. September 2019 langte beim Finanzamt eine mit "Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge" übertitelte und vom Sohn unterschriebene Eingabe ein, der diese in seinem Namen ("Hiermit lege ich Beschwerde ….ein. …. Mein Name ist [Name] …") verfasste und darlegte, dass er neben seinem im Wintersemester 2014/15 begonnenen Studium auch einer Teilzeitbeschäftigung (anfänglich im Ausmaß von 16 Stunden, ab 2017 im Ausmaß von 24 Stunden) nachgegangen sei. Mit Beginn seines Studiums sei er nach Innsbruck übersiedelt und habe für vier Jahre dort gelebt. Beigelegt waren diesem Schreiben eine Bestätigung des Studienerfolges, welchem die im Zeitraum seit Beginn des Studiums bis September 2019 positiv abgelegten Prüfungen mit den dazugehörigen ECTS-Punkten sowie die nicht bestandenen Prüfungen zu entnehmen sind. Ferner wurden Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2016/17 und 2017/18 belegt und Zahlungsbestätigungen über den Studierendenbeitrag für das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017 sowie Fortsetzungsmeldungen für das Wintersemester 2016/17, das Sommersemester 2017 und das Sommersemester 2019 vorgelegt. Ebenso war der an den Beihilfenbezieher gerichtete Rückforderungsbescheid dem Schreiben angeschlossen.
Am 24. Oktober 2019 langte ein weiteres Schreiben des Sohnes (als Absender scheint der Sohn mit seiner Adresse auf) beim Finanzamt ein. Im Wesentlichen wurde in diesem Schreiben wiederum das bereits in der Eingabe vom 23. September 2019 Ausgeführte wiederholt.
Am 11. November 2019 langte beim Finanzamt ein Schreiben des Beihilfenbeziehers (als Absender scheint nunmehr der Beihilfenbezieher mit seiner Adresse auf) ein, welches wieder mit "Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge" übertitelt ist. Nunmehr legte der Beihilfenbezieher Beschwerde ein und verwies darauf, dass der Sohn in den folgenden Absätzen des Schriftsatzes die "Argumente unserer Beschwerde" darlegen werde. Im Folgenden wurde das Vorbringen der vorstehend angeführten Schreiben wiederholt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. November 2019 wurde über die Beschwerde des ***Bf1*** vom 23. September 2019 abweisend abgesprochen. Nach Zitierung einzelner Bestimmungen des FLAG 1967 hielt das Finanzamt fest, dass der Sohn mit dem Wintersemester 2014/15 ein Studium begonnen habe und in diesem im ersten Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von 33 ECTS-Punkten abgelegt habe. Im zweiten Studienjahr wären Prüfungen im Ausmaß von 10,5 ECTS-Punkten abgelegt worden. Ab dem Wintersemester 2016 wäre es zwar zu sporadischen Prüfungsantritten gekommen, eine erfolgreiche Ablegung von Prüfungen wäre jedoch nicht erfolgt. Seit dem Wintersemester 2016 läge daher keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung mehr vor.
Neben dem Studium wäre der Sohn auch einer nichtselbständigen Teilzeitbeschäftigung nachgegangen, wobei die Einkommensgrenze nicht überschritten worden wäre.
Eine Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zum Beihilfenbezieher habe - nach den Angaben des Sohnes - nicht bestanden und ergäbe sich aus dem Beschwerdeschreiben auch keine überwiegende Kostentragung.
Daraufhin beantragte der Beihilfenbezieher die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend legte er das persönliche Schicksal der Familie dar und stellte die Behauptung auf, dass er überwiegend die Kosten des Unterhaltes seines Sohnes getragen habe.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht der Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes, der Vorhaltswirkung der Beschwerdevorentscheidung und den sonstigen unten dargestellten Beweismitteln und Abwägungen.
a) Dem Beihilfenbezieher wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2018 gewährt, da er bekannt gegeben hat, dass sein Sohn [Name] ab dem Wintersemester 2014/15 ein Studium betreibt.
b) Der Rückforderungsbescheid vom 19. August 2019 war an den Beihilfenbezieher gerichtet. Dieser wurde nach einem Zustellversuch am 22. August 2019 zur Abholung hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 23. August 2019.
Nach den Angaben des Finanzamtes wurde der Bescheid mit dem Vermerk "Nicht behoben" an das Finanzamt retourniert und sodann am 16. September 2019 ohne Zustellnachweis neuerlich an den Beihilfenbezieher übermittelt.
c) Am 23. September 2019 wurde durch den Sohn in eigenem Namen Beschwerde gegen den Bescheid erhoben.
Dass der Sohn diese Beschwerde nicht im Namen des Beihilfenbeziehers eingebracht hat, geht nicht nur aus der gesamten Formulierung in "Ich-Form" hervor, sondern auch durch den am Ende des Schriftsatzes angefügten Namen und die Unterschrift. Mit keinem Wort wird in dieser Eingabe darauf hingewiesen, dass das Einschreiten im Auftrag und/oder Namen des Beihilfenbeziehers erfolgt.
d) Noch deutlicher wird dies in der Eingabe vom 24. Oktober 2019, in welcher neuerlich in der "Ich-Form" moniert wird, dass der Sohn "diesen Brief bereits zum 3. Mal innerhalb eines Monats" schicke. Mit Ausnahme des Hinweises darauf, dass der "Brief" (damit gemeint wohl: der Rückforderungsbescheid) seinem Vater zugestellt worden sei, wird wiederum mit keinem Wort auf ein vertretungsweises Einschreiten Bezug genommen.
e) Erst im Schreiben vom 8. November 2019 (beim Finanzamt eingelangt am 11. November 2019) trat der Beihilfenbezieher in Erscheinung und ist dieses Schreiben nunmehr im Namen des Beihilfenbeziehers verfasst und von diesem unterschrieben.
f) Auf Grund des Antrages des Beihilfenbeziehers vom 19. Jänner 2015 nach § 14 Abs 3 FLAG 1967 wurde die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag fortan direkt an den Sohn des Beihilfenbeziehers überwiesen.
g) Der Sohn des Beihilfenbeziehers war nach den im Melderegister aufscheinenden Daten ab 30. Jänner 2015 mit Hauptwohnsitz an einer Adresse im Studienort gemeldet und verfügte dort auch über eine entsprechende von ihm auch genutzte Wohnmöglichkeit. Die Aufhebung der Wohngemeinschaft wird nicht bestritten und weist auch die Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes konkret in diese Richtung.
Inwieweit der Beihilfenbezieher zu den Kosten des Unterhaltes des Sohnes beigetragen hat, ergibt sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren konkret nicht. Der Behauptung des Finanzamtes ist der Beihilfenbezieher lediglich durch allgemein gehaltene Gegenbehauptungen entgegengetreten. Entsprechende (weitere) Ermittlungen erübrigen sich im gegenständlichen Fall jedoch, weil der Umstand der überwiegenden Kostentragung für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz ist.
h) Im ersten Studienjahr (2014/15) wurden vom Sohn Prüfungen im Ausmaß von 33 ECTS-Punkten abgelegt. Im zweiten Studienjahr (2015/16) betrug die ECTS-Punkteanzahl der erfolgreich abgelegten Prüfungen 10,5. In der Folge (Studienjahr 2016/17 und 2017/18) wurden nach den unwidersprochenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung keine Prüfungen mehr erfolgreich abgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 14 Abs 3 FLAG 1967 bestimmt, dass die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen kann, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
Das Gesetz ermöglicht in § 14 FLAG 1967 ausdrücklich die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Konto des Kindes, was jedoch, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, nicht bedeutet, dass ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung erfolgt. Es wird lediglich eine Verfügung hinsichtlich des Kontos getroffen. Die anspruchsberechtigte Person bleibt auch trotz dieser Verfügung die Bezieherin bzw der Bezieher der Familienbeihilfe.
Eine Rückforderung bei einem zu Unrecht erfolgten Bezug (§ 26 FLAG 1967) ist daher gegenüber der anspruchsberechtigten Person auszusprechen.
Im vorliegenden Fall wurde daher mit Ausfertigungsdatum 19. August 2019 ein Bescheid an den Beihilfenberechtigten erlassen, mit welchem für seinen oben genannten Sohn ausbezahlte Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2018 zurückgefordert wurde.
§ 245 Abs 1 BAO bestimmt, dass die Beschwerdefrist einen Monat beträgt.
Nach § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einer hiezu berechtigten Person erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand bzw dem unzweideutigen Inhalt der Eingabe zu orientieren (vgl VwGH 11.3.1981, 0641/80; VwGH 8.11.1982, 82/10/0087; VwGH 21.3.1983, 81/10/0077, bzw VwGH 19.9.2001, 2001/16/0253, oder VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl Ritz, BAO6, § 85 Tz 1, und die dort angeführte Judikatur).
Gegenständlich steht fest, dass ausdrücklich und unzweifelhaft der Sohn ("Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid …" iVm dem angeführten Absender und der Unterschrift) selbst und für sich tätig wurde. Die Beschwerde vom 23. September 2019 und auch die - im Wesentlichen gleich lautende - Eingabe vom 24. Oktober 2019 sind demnach dem Sohn als Einschreiter zuzurechnen und ist die Beschwerde daher nicht von einer Person, an die der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, erhoben worden. Auch die Bestimmung des § 248 BAO ist gegenständlich nicht anwendbar, da das FLAG 1967 keine Haftungsbestimmung für das Kind, an welches die Familienbeihilfe auf Grund eines entsprechenden Antrages überwiesen wird, enthält und demzufolge auch kein Haftungsbescheid an den Sohn ergehen konnte bzw ergangen ist.
Die vom Sohn eingebrachte Beschwerde wäre daher mit einem an den Sohn gerichteten Bescheid nach § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Daran ändert auch nichts, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat vielmehr nach § 85 Abs 2 BAO dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Sinne wäre nach § 85 Abs 4 BAO auch bei einer behaupteten, aber nicht vorgelegten Vollmacht vorzugehen.
Die Beschwerdeerhebung durch eine dazu nicht berechtigte Person in eigenem Namen stellt jedoch keinen nach § 85 BAO verbesserungsfähigen inhaltlichen oder formellen Mangel dar und ist ein Auswechseln der beschwerdeführenden Partei nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist fristwahrend nicht mehr zulässig ist (vgl nochmals das Erkenntnis vom 11. März 1981).
Die Eingabe, mit welcher letztlich der Beihilfenbezieher selbst in seinem Namen Beschwerde erhoben hat, stammt vom 11. November 2019 und geht mit keinem Wort auf die Eingaben des Sohnes ein. Selbst wenn die Zustellung des Rückforderungsbescheides durch Hinterlegung mit 23. August 2019 nicht rechtswirksam erfolgt wäre (diesbezügliche Nachweise hat das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt, es liegen aber auch keine gegenteiligen Behauptungen vor), ist diese jedenfalls außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht, da es unzweifelhaft zutrifft, dass die Zustellung des Rückforderungsbescheides jedenfalls spätestens am 23. September 2019 erfolgt ist (Tag der Einbringung der ersten Beschwerdeschrift des Sohnes, der zu diesem Zeitpunkt offenbar Kenntnis über den an den Beihilfenbezieher ergangenen Rückforderungsbescheid gehabt haben musste). Die Beschwerde des Beihilfenbeziehers wäre daher nach § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung 26. November 2019 über eine Beschwerde des Beihilfenbeziehers vom 23. September 2019 inhaltlich entschieden. Eine Beschwerde des Beihilfenbeziehers vom 23. September 2019 liegt jedoch - wie oben ausführlich dargestellt - nicht vor.
Nach § 262 Abs 1 BAO ist - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Berechtigung zur Erlassung eines als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides setzt somit das Vorliegen einer Beschwerde voraus. Das Vorliegen eines derartigen Anbringens im Sinne des § 85 BAO ist kein bloßes Formalerfordernis, sondern Grundvoraussetzung für die (Berechtigung zur) Erlassung des in Rede stehenden Bescheides. Die Erlassung eines "antragsbedürftigen" Bescheides ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages (gegenständlich: Beschwerde) verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf den gesetzlichen Richter (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1520 mit Judikaturnachweisen). Ein solcher Bescheid ist zwar nicht absolut nichtig, aber fehlerhaft und daher aufzuheben (vgl idS zB Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 32 mwN, oder auch etwa VfGH 10.10.1984, B466/83).
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. (vgl dazu etwa VwGH 4.4.1990, 89/13/0190).
Da das Finanzamt somit eine rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, war diese ersatzlos aufzuheben und daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Mit der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs 7 BAO).
Ergänzend ist anzuführen:
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind aus dem Titel Berufsausbildung an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannten Einrichtung ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Nachdem im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, dass der Sohn in seinem im Studienjahr 2014/15 begonnenen Studium im zweiten Studienjahr lediglich (positiv abgelegte) Prüfungen im Ausmaß von 10,5 ECTS-Punkten nachweisen konnte, auch sonstige relevante Gründe für eine vollständige Studienbehinderung weder behauptet noch nachgewiesen wurden und in der Folge (lt Bestätigung des Studienerfolges vom 24. Oktober 2019) keine positiv abgelegten Prüfungen mehr ersichtlich sind, hätte ein Anspruch auf Familienbeihilfe und den damit zusammenhängenden Kinderabsetzbetrag bereits alleine mangels entsprechender Prüfungserfolge auch bei einer inhaltlichen Entscheidung für das dritte und weitere Studienjahre nicht bejaht werden können.
Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht unter Beachtung der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Entsprechung derselben entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu beantworten, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 4. Juni 2021