Volltext

BFG 03.12.2020, RV/7500762/2020

Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500762.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 15. Oktober 2019, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 09. Oktober 2019, Zahl MA67/Zahl/2019, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67), unter Zugrundelegung der Anzeige eines Kontrollorganes der Landespolizeidirektion Wien, Parkraumüberwachung, und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom 30. Juli 2019, MA67/Zahl/2019, angelastet, er habe das Fahrzeug am 20. Mai 2019 um 17:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Favoritenstraße 27a, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten worden sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob mit E-Mail vom 17. August 2019 gegen die Strafverfügung zur GZ. MA67/Zahl/2019 mit der Begründung Einspruch, dass er um Übermittlung aller Unterlagen dazu ersuche und dementsprechend eine Stellungnahme abgeben werde.

Die MA 67 übermittelte dem Bf. in der Folge mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" (Schreiben vom 10. September 2019) drei vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und räumte ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2019 im Wesentlichen vor, das Fahrzeug habe sich zum Beanstandungszeitpunkt im X an seiner Wohnadresse befunden. Die Beweisfotos, die weder Datum noch Uhrzeit enthalten, seien wertlos und wären daher kein rechtstaugliches Mittel. Gerne werde er diese Machenschaften auch den Medien mitteilen. Die Gier der MA 67 zu kassieren sei schon unglaublich. Er fordere die umgehende Einstellung der Causa.

Mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 2019 wurde dem Bf. von der MA 67 die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet. Angemerkt wurde, dass sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufene 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nummer Nr befunden habe, der die Entwertungen 13:10 Uhr getragen habe und somit die Parkzeit überschritten worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde festgehalten, das Fahrzeug sei an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet worden, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei. Im Fahrzeug hätte sich lediglich der bereits abgelaufene 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer Nr befunden, welcher die Entwertungen 13:10 Uhr getragen habe und somit die Parkzeit überschritten worden sei.

Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung erhoben worden, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die angefertigten Fotos, die von diesem Parkraumüberwachungsorgan angefertigt wurden.

Darüber hinaus sei er anlässlich einer Lenkererhebung als Lenker für den Tatzeitpunkt bekanntgegeben worden.

Anlässlich seiner schriftlichen Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bf. die ihm angelastete Übertretung bestritten und habe er im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit, sondern an der Wohnadresse im X befunden hätte.

Die Parkometerabgabeverordnung verlange, dass jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges die Parkometerabgabe entrichte. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stelle objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar.

Die Parkometerabgabe werde durch die Entwertung eines oder mehrerer Parkscheine oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls bei Beginn des Abstellens in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein 15-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren.

Die Entwertung des 15-Minuten-Parkschein erfolge durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben sei eine Null voran zu setzen.

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden, aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegten Organstrafverfügung sowie den zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos des eingeschrittenen Parkraumüberwachungsorgans zufolge sei die Kontrolle des an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeuges um 17:01 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden, wobei weder ein zum Beanstandungszeitpunkt gültiger Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei.

Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Dass sich lediglich der zum Beanstandungszeitpunkt bereits mit 13:25 Uhr abgelaufene Parkschein Nr. Nr, gültig für fünfzehn Minuten, mit den Entwertungen 13:10 Uhr, im Fahrzeug befunden habe und somit kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt vorgelegen sei, sei durch die vom Meldungsleger angefertigten Angaben in der Organstrafverfügung dokumentiert.

Auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beanstandungsadresse haben bei Einsichtnahme in den Wiener Stadtplan und auch in Instant Street View keine Differenzen zu jener auf den Fotos des anzeigelegenden Organes dokumentierten Abstellörtlichkeit erkannt werden können.

Es ergäbe sich daher zweifelsfrei, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, wobei weder ein zum Beanstandungszeitpunkt gültiger Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei.

Der Meldungsleger unterliege darüber hinaus auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und er müsse bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen. Aus dem Akt ergäbe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Es bestehe kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln.

Für die erkennende Behörde bestehe daher keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien und damit einem zur Wahrnehmung maßgeblicher Sachverhalte im Straßenverkehr besonders geschulten Organ die Wiedergabe der Feststellungen in Bezug auf ein im ruhenden Verkehr befindliches Kraftfahrzeug wohl zugemutet werden könne.

Ebenso müsse angemerkt werden, dass der Beanstandung eine eigene dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers zu Grunde liege.

Dazu komme, dass sich besagte eigene dienstliche Wahrnehmung auf den ruhenden Verkehr beziehe und das Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien daher Zeit genug hatte, richtig zu erkennen, ob das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit gewesen sei oder nicht.

Angesichts des Umstandes, dass auch die Organstrafverfügung als taugliches Beweismittel anzusehen sei und der Bf. sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Übertretung beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, könne als erwiesen angenommen werden, dass er die angeführte Übertretung begangen habe.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges müsse, wenn er ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt habe keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass dem Bf. nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute komme.

Da der Bf. von der eingeräumten Möglichkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe, seien diese von der Behörde zu schätzen gewesen und seien daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen. Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden können.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

Gegen das Straferkenntnis wurde vom Bf. mit E-Mail vom 15. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes vorgebracht:

"Ich halte vollinhaltlich an meinem Einspruch fest und ergänze, dass ich an dem Tag mit dem Fahrzeug nur in Y unterwegs war und zum angeführten Zeitpunkt längst in der Z in Y geparkt war, somit ein Vergehen zur angelasteten Uhrzeit unmöglich ist! Dies verbessert auch nicht ihre unbrauchbaren, unscharfen Fotos, welche irgend wann angefertigt wurden. Daher fordere ich nochmals die sofortige Einstellung!"

Mit Bericht vom 17. November 2020 (Eingangsstempel) wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

 

Das Bundesfinanzgericht geht auf Basis der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. stellte das mehrspurige Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 20. Mai 2019 um 17:01 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Favoritenstraße 27a ab, ohne das Kfz mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich der bereits abgelaufene 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nummer Nr mit den Entwertungen 13:10 Uhr.

Zu dieser Feststellung gelangte das Bundesfinanzgericht auf Grund der zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung mit den Anzeigedaten und den Recherchen des Bundesfinanzgerichtes in Google Maps: Die Fotos des Kontrollorgans belegen eindeutig, dass der Bf. mit seinem Fahrzeug vor Favoritenstraße 27a gestanden war. Die Aufnahmen von der Frontscheibe des gegenständlichen Fahrzeuges lassen im Hintergrund ganz klar die Garageneinfahrt zu der Nebenadresse Favoritenstraße 31 erkennen. Neben dieser Garageneinfahrt befindet sich eine Tür mit Geh- und Stehflügel, wobei in beide Flügel Glaslichten eingebaut sind und diese Tür auch eine Glasoberlichte trägt. Recherchen in Google Maps ergeben ein identes Bild. Daraus geht klar hervor, dass das besagte Kfz in jenem Abschnitt abgestellt wurde, der der Favoritenstraße 27a, 1040 Wien zuzuordnen war.

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Nebenadresse Favoritenstraße 31: Google Maps; Beanstandungsfoto Akt S 14.

 

Der Abstellort Favoritenstraße 27a, 1040 Wien, befand sich daher zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werkt.) von 9:00 bis 19:00 Uhr Gebührenpflicht bestand (Parkdauer max. 3 Stunden).

Dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug eingelegt war, blieb unbestritten.

Das Bundesfinanzgericht sieht es daher in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) als erwiesen an, dass der Bf. das o.a. Kfz am 20. Mai 2019 um 17:01 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Favoritenstraße 27a ohne gültigen Parkschein abgestellt bzw. einen elektronischen Parkschein nicht aktiviert hat. Im Fahrzeug befand sich lediglich der bereits abgelaufene 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nummer Nr mit den Entwertungen 13:10 Uhr. Demnach hat der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Rechtliche Würdigung:

Nach dem oben festgestellten Sachverhalt hat der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der vom Bf. ins Treffen geführte Abstellort in Y, Z, ändert an dieser Feststellung nichts.

Das Beschwerdevorbringen "dass ich an dem Tag mit dem Fahrzeug nur in Y unterwegs war" ändert nichts an dieser Feststellung und vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Bf. moniert, die "unbrauchbaren, unscharfen Fotos, welche irgendwann angefertigt wurden".

Dazu wird festgestellt, bei den Parkraumüberwachungsorganen (Meldungsleger) handelt es sich um Kontrollorgane der Landespolizeidirektion Wien. Als solche sind sie auf dem Gebiet der Überwachung und der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult und erfahren. Parkraumüberwachungsorgane unterliegen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen sie im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen, Verlust des Arbeitsplatzes, Geld- und weitere Sanktionen, wohingegen Beschuldigte in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei sind und tatsachenwidrige Behauptungen straflos bleiben.

Die Wahrnehmungen von Parkraumüberwachungsorganen beziehen sich auf den ruhenden Verkehr. Dadurch steht ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung, richtig zu erkennen, ob sich im Fahrzeug ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein bzw. gar kein Parkschein befindet. Die richtige Aufnahme und Wiedergabe des Sachverhaltes am Tatort kann daher von Parkraumüberwachungsorganen (Meldungslegern) erwartet werden.

Die Parkraumüberwachungsorgane bedienen sich bei ihrer Tätigkeit sogenannter "Personal Digital Assistant"-Geräte (kurz PDA). Mit diesen Geräten wird nicht nur überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde, sondern gibt das Kontrollorgan im Zuge der Beanstandung auch die erforderlichen Daten ein und fertigt damit in der Regel ein bis zwei Fotos an, gegenständlich sogar drei Fotos.

Weiters sind in die PDA's für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen, wie z.B. Manipulationen an Parkscheinen, einzugeben und im Bedarfsfall auch die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen auszudrucken. Die Eingaben in die PDA's werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Die zum Zeitpunkt der Beanstandung aktuelle Uhrzeit wird über einen Server bezogen und ist vorgegeben. Der jeweilige Meldungsleger ist technisch gar nicht in der Lage die Uhrzeit zu verändern. Auch der aktuelle Aufenthaltsort wird per GPS vorgegeben. Damit ist gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Weiters sind mit diesem System auch die Datensätze der Organstrafverfügungen in der Datenbank für weitere zu setzende Schritte verfügbar.

Diversen Einwendungen des Bf., wonach er zum Beanstandungszeitpunkt an einem anderen Ort in Y (Z) war, Bilder unbrauchbar und unscharf erscheinen und irgendwann angefertigt worden sein könnten, ist damit jegliche Basis entzogen, da es dem Meldungsleger gar nicht gegeben ist, Manipulationen vorzunehmen. Auf Grund des erwiesenen Sachverhaltes geht das Gericht davon aus, dass Zeit und Ortsangaben im Zuge der Ausstellung der Organstrafverfügungen immer zutreffend sind, da sie auf Grund der technischen Gegebenheiten jeglicher Manipulation entzogen sind.

Sämtliche Behauptungen des Bf., wonach der Meldungsleger bei der Ausstellung der Anzeige eine unrichtige Ortsangabe gemacht hätte, erweisen sich somit als ausgeschlossen und nachweislich unwahr.

Es ist für das Gericht auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb die drei aktenkundigen Fotos nicht im Zuge der Amtshandlung angefertigt worden sein sollten. Ort und Uhrzeit sind somit zwingend aus den nicht manipulierbaren Daten der Anzeige abzuleiten. Auch Einwendungen gegen die Fotos, wegen fehlender Zeitangaben, erweisen sich somit als ungeeignet seiner Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegen Kontrollorgane auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden. Es drohen Arbeitsplatzverlust und nicht nur Geld- sondern sogar Haftstrafen (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Angesichts dieser schwerwiegenden Konsequenzen ist auszuschließen, dass der Meldungsleger Falschbeurkundungen vornimmt, bloß um den Bf. einer strafbaren Handlung bezichtigen zu können.

Die Akteninhalte und die Vorbringen des Bf. bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat aus den vorgenannten Gründen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120).

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde bereits berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund der o.a. Erwähnungen und des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit EUR 60,00 im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit zehn Euro pro Delikt, festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 3. Dezember 2020