Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Schmerlingplatz 3/5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 14.12.2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 17.11.2020, zugestellt am 19.11.2020, Geschäftszahl MA, wegen verletzter Lenkerauskunftspflicht zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer (Bf.) war am Tattag der Alleingeschäftsführer und handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er war vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft.
2. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung war die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem im Lenkerauskunftsersuchen vom 04.05.2020 näher bezeichneten behördlichen Kennzeichens, mit dem sie ersucht wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wem sie das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug am 13.01.2020 um 09:30 Uhr überlassen hatte.
3. Da die Zulassungsbesitzerin das Lenkerauskunftsersuchen vom 04.05.2020 nicht beantwortete, wurde ihrem Alleingesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufener Person in der Strafverfügung vom 14.07.2020, zugestellt am 26.08.2020, vorgeworfen, er habe die Lenkerauskunftspflicht dadurch verletzt, dass er auf das Ersuchen vom 04.05.2020 (innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wem die in der Strafverfügung namentlich genannte Zulassungsbesitzerin das am 13.01.2020 um 09:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen überlassen hatte) nicht antwortete.
Die Strafverfügung wurde dem Bf. am 26.08.2020 zugestellt, war innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung anfechtbar und wurde mit dem Einspruch vom 04.09.2020 angefochten. Im Einspruch wurden Name, Geburtsdatum und Anschrift des Fuhrparkleiters der Zulassungsbesitzerin mitgeteilt, der die Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Dem Einspruch war die Vereinbarung vom 27.11.2018 und eine Liste mit 10 namhaft gemachten Zeugen beigelegt.
4. Im Straferkenntnis vom 17.11.2020 warf der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufener Person die bereits in der Strafverfügung vom 14.07.2020 vorgeworfene Verwaltungsübertretung vor. Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften waren § 2 Wiener Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF.
Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, ersatzweise eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsanwalt des Bf. am 19.11.2020 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde vom Rechtsanwalt des Bf. mit der Beschwerde vom 14.12.2020 angefochten.
5. In der Beschwerde vom 14.12.2020 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf. nur der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bf. sei und dass ***A*** mit Bestellungsurkunde vom 27.11.2018 zum Fuhrparkleiter der Zulassungsbesitzerin bestellt worden sei, weshalb die Meldepflicht mit Bestellungsurkunde vom 18.11.2018 auf ***A*** übertragen worden sei.
Die Zulassungsbesitzerin habe von ***A*** verlangt, das Fahrzeug bis spätestens 31.10.2019 abzustellen und habe ihm verboten, das Fahrzeug danach in Betrieb zu nehmen. Da er dies nicht getan hat, sei er angezeigt worden. Beantragt wird, den Bf. einzuvernehmen und den mit Aktenzeichen angeführten Akt der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beizuschaffen.
In der beigelegten Vereinbarung vom 27.11.2018 steht, dass ***A*** ab 01.12.2018 für die Zulassungsbesitzerin und eine weitere Firma als Fuhrparkleiter beauftragt wurde. Zu dieser Vereinbarung wird ausgeführt: "… ist die am 18.11.2018 erfolgte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten vorliegend durch das anhängige gerichtliche Strafverfahren nachgewiesen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung können Bestellungen nach § 9 Abs 1 VStG grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs 4 VStG nachweislich erfolgt ist. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde wird zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt (vgl. VwGH E 23.03.2016; Ra 2016/02/002 mnW)".
Beantragt wird, eine allenfalls erforderliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder den Bf. in eventu zu ermahnen oder in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen.
6. In der Eingabe vom 01.10.2020 äußerte sich der Rechtsanwalt des Bf. nicht zu dieser Verwaltungsstrafsache.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingebracht. Über die Beschwerde ist daher "in der Sache" zu entscheiden.
B. Der Entscheidung ist das Straferkenntnis vom 17.11.2020 und damit zugrunde zu legen, dass dem Bf. vorgeworfen wurde, die Rechtsvorschriften § 2 Wiener Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF verletzt zu haben.
C. Die laut Straferkenntnis verletzten Rechtsvorschriften lauten:
Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte ("Lenkerauskunftsersuchen"). Gemäß § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
D. Wie § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF und § 4 Abs 2 leg.cit. zu entnehmen ist, begeht das Delikt der nicht erteilten Lenkerauskunft, wer Name und Anschrift nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens bekannt gibt. Dieses Delikt begeht auch, wer Name und Anschrift des Lenkers nicht bekannt geben kann, weil er keine Aufzeichnungen darüber führt, wem er das Fahrzeug wann überlassen hat.
In § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF steht, dass mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen ist, wer die Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF begeht: Der Bf. ist daher dafür bestraft worden, dass er Name und Anschrift des Lenkers nicht bekannt gegeben hat.
Da der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. im Straferkenntnis auch vorgeworfen hat, dass er § 9 Abs 1 VStG idgF verletzt hat, ist ihm die nicht erteilte Lenkerauskunft auch als nicht eingehaltene Verwaltungsvorschrift vorgeworfen worden. Wer die Verwaltungsvorschriften nach § 9 Abs 1 VStG idgF nicht einhält, ist nicht gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF zu bestrafen, da diese Rechtsfolge nur eintritt, wenn § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF übertreten wird. Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe ist daher auch für eine nicht eingehaltene Verwaltungsvorschrift verhängt worden, wofür sie gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF nicht verhängt werden darf.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG idgF hat die Behörde unter anderem von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Wird daher eine Geldstrafe auch verhängt, weil § 9 Abs 1 VStG idgF verletzt worden ist, obwohl wegen nicht eingehaltener Verwaltungsvorschrift keine Geldstrafe verhängt werden darf, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG idgF einzustellen. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wird daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG idgF eingestellt.
E. Mündliche Verhandlung: Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG davon ab, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
F. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG in Verbindung mit Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.
Die Einstellungsgründe sind dem Gesetz zu entnehmen. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 18. Juni 2021