Volltext

BFG 09.06.2021, RV/5101108/2020

Arbeitsunfall mit dem PKW des Ehemannes - Werbungskosten.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101108.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 8. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

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    Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, im folgenden "die Bf.", machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 1.182,09 geltend. Diese teilen sich auf in Handy- und Internetkosten in Höhe von € 182,09 sowie die Kosten für einen Selbstbehalt an die KFZ-Versicherung für einen Schaden aufgrund eines Verkehrsunfalls am Arbeitsweg in Höhe von € 1.000,00. Die Handy- und Internetkosten wurden mangels Nachweis des Ausmaßes des Homeoffice vom Finanzamt nicht anerkannt. Mit E-Mail vom 31.07.2020 hat die Bf. ausdrücklich auf deren Berücksichtigung verzichtet (vgl. E-Mail v. 31.07.2020).

Der Selbstbehalt in Höhe von EUR 1.000,00 wurde weder im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 08.06.2020 noch in der die Beschwerde vom 14.06.2020 als unbegründet abweisenden Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 05.08.2020 als Werbungskosten berücksichtigt. Als Begründung wurde angeführt, dass ein nichtabzugsfähiger Drittaufwand vorliege und die Bf. die Zahlung der EUR 1.000,00 nicht glaubhaft gemacht habe.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I. Streitpunkt

Strittig ist, ob die EUR 1.000,00 an Selbstbehalt an die KFZ-Versicherung für die bei einem Arbeitsunfall entstandenen Reparaturkosten als Werbungskosten der Bf. anzusehen sind.

II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Die Bf. erlitt am 04.12.2019 in der Früh einen Arbeitsunfall. Sie und ihr Ehmann haben zwei PKW, die beide auf den Ehemann der Bf. zugelassen sind. Mit einem dieser PKW ist die Bf. bei der Einfahrt zum Firmengelände ihres Dienstgebers über einen Randstein gefahren, woraufhin ein Reifen des PKWs beschädigt war und der PKW abgeschleppt werden musste. Nach genauerer Untersuchung wurden weitere Schäden entdeckt. Die Reparatur wurde von der KFZ-Versicherung des Ehegatten der Bf. bezahlt, da dieser auch der Halter des Unfallfahrzeuges ist. Der Ehemann der Bf. hat den mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von € 1.000,00 mittels Kreditkarte (VISA) am 30.12.2019 direkt bei der Reparatur beglichen. Am gleichen Tag hat die Bf. ihrem Ehemann die EUR 1.000,00 bar ersetzt.

III. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist bis auf die Zahlung der Bf. unstrittig. Auf diesen Punkt wird in der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

IV. Rechtliche Beurteilung

IV.1.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt mit einem KFZ zählen in der Regel zu den Werbungskosten. Anderes gilt, wenn die berufliche Veranlassung durch eine private Veranlassung überlagert wird, was bei einem Verkehrsunfall aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens angenommen wird. Ein solches Verhalten (insbesondere Alkoholisierung und die grobe Missachtung der Verkehrsvorschriften, wie bei Raserei) gilt nämlich als privater Umstand (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 (1.1.2020), § 16 Rz 220 (Stichwort: Unfallkosten)). Berufsbedingt sind auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Im Beschwerdefall passierte der PKW-Unfall auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte, eigentlich bereits an der Arbeitsstätte auf dem Gelände des Dienstgebers. Für grob fahrlässiges Verhalten gibt es keine Anhaltspunkte. Daher geht auch das Finanzamt beim Selbstbehalt von EUR 1.000,00 von werbungskostenfähigen Ausgaben dem Grunde nach aus.

IV.2.

Damit Ausgaben als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist aber nicht nur ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang mit dem eigenen Beruf erforderlich, sondern auch, dass diese Ausgabe wirtschaftlich zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen führt. Werbungskosten werden grundsätzlich für das Jahr angesetzt, in dem sie gezahlt worden sind (§ 19 EStG 1988).

Im Gegensatz zum Finanzamt ist für die Richterin des BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Zahlungsfluss von der Bf. an ihren Ehemann durch die vorgelegte, mit 30.07.2020 datierte Zahlungsbestätigung ausreichend glaubhaft gemacht. Unter Ehegatten ist es nicht üblich, alles schriftlich zu dokumentieren. Darüber hinaus verfügt die Bf. über eigenes Einkommen, sodass sie auch wirtschaftlich in der Lage war, den Selbstbehalt zu ersetzen. Zu guter Letzt passt ins Bild, dass die Bf. ihrem Ehemann am gleichen Tag den Selbstbehalt ersetzte, an dem der Ehemann diesen an die Versicherung gezahlt hat.

Bereits aus diesem Grund sind die EUR 1.000,00 als Werbungskosten bei der Bf. anzuerkennen.

IV.3.

Das Finanzamt argumentierte die Nichtanerkennung der EUR 1.000,00 darüber hinaus damit, dass nicht abzugsfähiger Drittaufwand vorliege.

Dagegen lassen sich folgende Argumente anführen:

Nach Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 (1.12.2017), § 4 Rz 245 ff., werden unter "Drittaufwand" Aufwendungen verstanden, die zwar durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, die aber nicht den Steuerpflichtigen selbst treffen, sondern einen Dritten (häufig im Angehörigenbereich). Beispiele hierfür sind die betriebliche Mitbenutzung des Notebooks, eines Gebäudes oder eines Fahrzeuges, das dem Ehegatten gehört. Der Kommentator führt nach dieser Definition weiters aus, dass davon die Aufwandsübernahme durch den Steuerpflichtigen auf Grund des Gesetzes (zB. Schadenersatz) oder auf Grund des Vertrages, wenn darin zB. ein zusätzliches Entgelt für eine Leistung zu sehen ist (zB. Übernahme von Aufwendungen durch den Pächter), zu unterscheiden ist.

Ist bei einem Unfall wie im Beschwerdefall kein Dritter involviert, lassen sich viele dieser Unfälle, nach dem Sachverhalt wohl auch der vorliegende, auf leichte Fahrlässigkeit zurückführen, weil der Schaden auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Somit wäre die Bf. ihrem geschädigten Ehemann auch kraft Gesetzes schadenersatzrechtlich verpflichtet, die erlittene Beschädigung zu ersetzen.

Im KFZ-Bereich reicht nach den Lohnsteuerrichtlinien für die Anerkennung als Werbungskosten die Aufwandstragung. Auf eine Verpflichtung aufgrund des Gesetzes oder eines Vertrages kommt es nicht an. Die Lohnsteuerrichtlinien (LSTR 2002, Rz 372) lassen nämlich den Abzug von Kilometergeld als Werbungskosten zu, auch wenn es sich nicht um das eigene Fahrzeug handelt, weil davon ausgegangen wird, dass eine entsprechende Kostentragung durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Ein Nachweis ist dafür nicht erforderlich. Es gibt keinen Grund, den Selbstbehalt anders zu behandeln als das Kilometergeld. Abgesehen davon wurde im Beschwerdefall die Kostentragung durch die Bf. glaubhaft gemacht.

IV.4.

Da die Bf. den Selbstbehalt wirtschaftlich getragen hat, können bei ihr die EUR 1.000,00 als Werbungskosten abgezogen werden.

Die erstmalige Berücksichtigung dieser Werbungskosten führt zu einer Neuberechnung der Einkommensteuer, die aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich ist.

 

V. Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses aus zu sprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Frage, ob bzw. inwieweit Aufwendungen oder Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind, handelt es sich um eine einer Revision nicht zugänglichen Tatfrage, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.

 

Linz, am 9. Juni 2021