Kopf
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***E*** GmbH, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SchneideR´S Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10 Tür 6b, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamtes Österreich ) vom 26. Februar 2020, ***11***, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 26. Februar 2020, Zahl ***2***, teilte das Zollamt der Beschwerdeführerin, der ***E*** GmbH (Bf.), die buchmäßige Erfassung von Zoll in Höhe von € 1.462,50 und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 3.436,50 für die auf die ***E*** AG, Schweiz in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge (PKW, VW Touareg und Anhänger) mit. Begründend führte das Zollamt aus, die Voraussetzungen des Art. 215 UZK-DA für die Verwendung von Beförderungsmitteln durch ***3***, einen Mitarbeiter der Bf., der seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union habe, lägen nicht vor. Die Zollschuld sei auch für die Bf. entstanden, da für sie als juristischer Person für das von ihrem Mitarbeiter gesetzte Verhalten, das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Union, als Schuldnerin der durch dieses Verbringen entstandenen Zollschuld angesehen werden könne.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 26. März 2020 der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht und beantragt, die für den VW Tuareg festgesetzte Abgabenschuld auf Basis eines Werts von € 3.800,00 zu reduzieren. Das Fahrzeug (Baujahr 2010) sei 2014 bereits mit einer Kilometerlaufleistung von 213.418 km angekauft worden. Im Bewertungszeitpunkt habe der km-Stand des Fahrzeugs bereits 322.436 aufgewiesen, was aus dem Servicebericht hervorgehe. Aufgrund des hohen km-Stands und des Alters habe das Zollamt den Wert des Fahrzeugs zu hoch angesetzt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. April 2020, ***1***, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Zollschuld herabgesetzt. Unter Hinweis auf die Eurotax Liste wurde der Wert infolge der hohen Laufleistung mit € 9.243,00 geschätzt.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht. Die Schätzung des Zollamtes sei nicht nachvollziehbar. Weiters werde die Aufhebung des Bescheides beantragt. Das Bundesfinanzgericht habe im Erkenntnis vom 1.10.2019, RV/1200024/2018, die Rechtsansicht vertreten, dass die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung des Fahrzeugs der nicht im Unionsgebiet ansässigen Zulassungsinhaberin erteilt worden sei weil der Fahrer auf deren Rechnung gehandelt habe. Die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge seien ebenfalls auf eine nicht im Unionsgebiet ansässige Person zugelassen, sodass diese Rechtsansicht auch hier relevant sei.
Mit Erkenntnis vom 30.1.2020, Ra 2019/16/0213, habe der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass ein Eigengeschäft vorgelegen habe, sodass eine konkludente Zollanmeldung gem. Art. 141 UZK-DA mangels ausreichender Offenlegung des Vertreterhandelns nicht möglich sei.
***3*** habe aber zweifelsfrei im Auftrag des berechtigten Zulassungsbesitzers gehandelt und die konkludente Anmeldung in dessen Namen abgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Möglichkeit aber ausgeschlossen und daher Art. 19 UZK verbindlich ausgelegt, ohne vorher den EuGH befasst zu haben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die in der Schweiz etablierte ***E*** AG betreibt ein Unternehmen, spezialisiert auf die Vermietung von Luxusautos, Durchführung von Sportautotouren und Limousinenservices, mit Standorten in ***5***, ***6*** und ***13***. ***4*** ist CEO der Gruppe ***E*** und in der Schweiz ansässig.
Die schweizer Unternehmerin ***12*** beauftragte im August 2017 die ***E*** AG, mit der Überstellung des auf das ebenfalls in der Schweiz ansässige Unternehmen ***8*** zugelassenen Ferraris von der Schweiz nach ***5***.
Der Ferrari wurde auf in der Schweiz für die ***E*** AG amtlich zugelassene Fahrzeuge (Anhänger, Zugfahrzeug VW Tuareg) geladen und am 20.8.2017 von ***3***, der in Deutschland ansässig und bei der Bf., der deutschen Niederlassung der ***E*** AG in ***5*** beschäftigt war, von der Schweiz über den Grenzübergang Höchst (ohne Abgabe einer ausdrücklichen Zollanmeldung) nach Deutschland verbracht. Die Überstellung des Ferraris erfolgte über Auftrag des ***4*** als CEO der ***E*** AG Schweiz, für Rechnung der ***12***. ***3*** war als Fahrer eines gewerblichen Transportes der ***E*** AG tätig.
- •
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Zollamtsakten, den Feststellungen der deutschen Zollverwaltung und den Stellungnahmen der Bf. sowie des ***4***. ***12*** hat bestätigt, dass sie den Transportauftrag der ***E*** AG Schweiz erteilt und ihr von dieser SFr 500,00 in Rechnung gestellt wurden.
Entgegen der Ansicht im gegenständlichen Verfahren ist das Zollamt bisher (Vorschreibung betr. Ferrari) davon ausgegangen, dass ***3*** im Auftrag der ***E*** AG, Schweiz, den Transport durchgeführt hat. Weshalb die Abgabenbehörde von ihrer bisherigen Ansicht abgegangen ist, ***3*** sei im Auftrag der schweizer ***E*** AG mit den Fahrzeugen unterwegs gewesen, lässt sich weder aus der Bescheidbegründung noch aus den übermittelten Unterlagen erschließen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts gibt es dafür auch keine Anhaltspunkte. Sowohl durch die Angaben des ***4*** als auch durch die Bestätigung der ***10***, Inhaberin der ***8***, Schweiz, sie habe den Transportauftrag an der ***E*** AG erteilt, ist von einer gewerblichen Verwendung durch das schweizer Unternehmen auszugehen, das ***3*** dafür als Fahrer eingesetzt hat.
Verwender der Fahrzeuge war die ***E*** AG Schweiz, da sowohl der Anhänger als auch der VW Tuareg für deren Geschäftsbetrieb im Einsatz standen.
Den wirtschaftlichen Vorteil, das Transportentgelt, wurde von dieser vereinnahmt.
Allein aus der Aussage des ***3*** im Zuge der Beanstandung durch die deutschen Zollbeamten, er sei "im Auftrag der Firma" unterwegs und er habe "einen Arbeitsvertrag mit der Firma" bedeutet nicht, dass der Transport im Auftrag der Bf., der in ***5*** ansässigen ***E*** GmbH durchgeführt worden ist.
Der Transportauftrag wurde der Schweizer ***E*** AG erteilt und von ***3*** als Fahrer des (gewerblichen) Transportes für diese durchgeführt. Eine Beteiligung der Bf. ist nicht erwiesen ebenso wenig wie die Annahme des Zollamtes, ***3*** habe als Mitarbeiter der Bf. gehandelt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Art. 79 UZK Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.
Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zollverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Art. 250 UZK lautet:
1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:
a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
a) keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,
b) die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
c) der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,
d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.
Als Beförderungsmittel gelten auch Anhänger, die an Straßenfahrzeuge angehängt werden.
Art. 207 UZK-DA:
Für die in den Artikeln 208 bis 211 und Artikel 213 genannten Waren kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben auch gewährt werden, wenn der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sind.
Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.
Als "Gewerbliche Verwendung" eines Beförderungsmittels gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Waren gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile (Gewinnabsicht) oder auch die Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes ohne Entgelt (Werkverkehr).
Als "Verwender" gilt jenes Unternehmen, für dessen Geschäftsbetrieb das Beförderungsmittel im Einsatz steht und das den wirtschaftlichen Vorteil aus der Verwendung des Fahrzeuges erzielt.
Dass es sich verfahrensgegenständlich um eine gewerbsmäßige Warenbeförderung gehandelt hat, steht außer Streit. Der am Anhänger geladene Ferrari sollte gegen ein Entgelt von SFr 500,00 durch die ***E*** AG, Schweiz, im Auftrag der ***12***, einer schweizer Unternehmerin, nach ***5*** transportiert werden.
Verwender der Fahrzeuge war die ***E*** AG Schweiz, da sowohl der Anhänger als auch der VW Tuareg für deren Geschäftsbetrieb im Einsatz standen. Den wirtschaftlichen Vorteil, das Transportentgelt, wurde von dieser vereinnahmt.
Entgegen der Ansicht des Zollamtes ist der Wohnsitz des Fahrzeugführers ***3*** grundsätzlich unerheblich, da er weder Verwender noch Bewilligungsinhaber war.
Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass für das Zugfahrzeug und den Anhänger keine Zollschuld nach Art 79 Abs. 1 Buchst a UZK entstanden ist.
Aber selbst wenn man im Beschwerdefall von einem vorschriftswidrigen Verbringen ausgehen würde, könnte die Bf. nicht als Zollschuldnerin in Anspruch genommen werden.
Die Bf. war an diesem Transport nicht beteiligt, ***3*** war bei dieser Fahrt nicht als Mitarbeiter der Bf. tätig. Eine Zollschuldnerschaft des Arbeitgebers, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Zuständigkeit im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers vorschriftswidrig gehandelt hat, liegt nicht vor, da ***3*** weder im Namen noch für Rechnung seines Arbeitgebers, der Bf., sondern ausschließlich für die ***E*** AG, Schweiz, gehandelt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der mit dem vorliegenden Erkenntnis zu beantwortenden Rechtsfragen ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden und im Erkenntnis zitierten Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 31. Mai 2021