Volltext

BFG 10.09.2020, RV/7500418/2020

Parkometerabgabe; verspätete Beschwerde gegen Straferkenntnis mit allgemeinem Vorbringen, dass Zustellmängel vorliegen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500418.2020 · Findok (BMF)

Normen
Art. 133 Abs. 9 B-VG · § 25a Abs. 1 VwGG · § 17 ZustG · Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 7 Abs. 4 VwGVG · Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG · § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG · Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG · § 292 Abs. 2 ZPO · § 24 VStG

Kopf

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerden des [...], [...],

Spruch

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    vom 24. Juni 2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 29. August 2018, Zahl1,

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    vom 24. Juni 2020, gegen das Straferkenntnis der Stadt Wien, MA 67, vom 26. September 2017, GZ. Zahl2,

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    vom 18. Juni 2020, gegen das Straferkenntnis der Stadt Wien, MA 67, vom 4. Oktober 2017, Zahl3,

betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,

den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer nicht zulässig bzw durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Text

Begründung

I. Zahl1

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, erkannte den Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom 29. August 2018, Zahl1, für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 28. März 2018 um 10:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Eschenbachgasse 3, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 150,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde durch ein Organ der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vorgenommen. Das Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch am 5. Dezember 2018 bei der Behörde hinterlegt und ab 10. Dezember 2018 zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Mit E-Mail vom 15. Juni 2020 (Betreff: Zahl1) teilte der Bf. der MA 6, BA 32 - Kanzlei, mit, dass er am 28. März 2018 nicht in Wien gewesen sei. Es handle sich um einen Irrtum des Meldungslegers. Er bitte um Aufhebung des Delikts. Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber an die MA 67 weitergeleitet.

II. Zahl2

Mit Straferkenntnis vom 26. September 2017, Zahl2, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien für schuldig erkannt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna2 am 13. Dezember 2016 um 13:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Währinger Straße 61 u. 63 ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 176,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 17,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde durch ein Organ der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vorgenommen. Das Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch am 5. Dezember 2018 bei der Behörde hinterlegt und ab 10. Dezember 2018 zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 teilte der Bf. mit, dass er am 13. Dezember 2016 nicht in Wien gewesen sei. Er ersuche die Strafe auf Grund der Falschmeldung aufzuheben.

III. Zahl3

Mit Straferkenntnis vom 4. Oktober 2017, Zahl3, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig erkannt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna2 am 16. Dezember 2016 um 09:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Büdingergasse nächst ONr 5 ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 176,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 17,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde durch ein Organ der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vorgenommen. Das Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch am 5. Dezember 2018 bei der Behörde hinterlegt und ab 10. Dezember 2018 zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Mit E-Mail vom 18. Juni 2020 teilte der Bf. mit, dass er am 16. Dezember 2016 nicht in Wien gewesen sei und der Pkw mit dem Kennzeichen Vienna nicht in der Büdingergasse gestanden sei. Er bitte die Verfügung aufzuheben.

Ad I. bis III.

Mit E-Mail vom 25. Juni 2020 bzw. 26. Juni 2020 teilte die MA 67 dem Bf. unter Anführung der Geschäftszahlen Zahl4, Zahl5, Zahl6, Zahl3, Zahl7, Zahl8, Zahl9 (und weiterer drei RV-Zahlen) mit, dass zu den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren mangels Einbringung eines Rechtsmittels diese bereits rechtskräftig abgeschlossen seien. Sachrelevante Entscheidungen in der jeweiligen Sache selbst seien daher nicht mehr möglich.

Mit E-Mail vom 25. Juni 2020 und 26. Juni 2020 wurde der Bf. von der Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob es sich bei seinen Schreiben um ein Rechtsmittel handle und gegen welchen Bescheid sich dieses jeweils richte.

Der Bf. gab mit E-Mail vom 25. Juni 2020 bekannt, dass es sich um Rechtsmittel handle.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 8. Juli 2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Feststellungen zu Ad I bis III.

Die Zustellung der näher bezeichneten Straferkenntnisse wurde von einem Organ des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes der Magistratsabteilung 6 vorgenommen.

Die Straferkenntnisse wurden nach einem Zustellversuch am 5. Dezember 2018 bei der Behörde hinterlegt und ab Montag, den 10. Dezember 2018 zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt (Rückscheinabschnitt RSb).

Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG begann die vierwöchige gesetzliche Frist mit dem ersten Tag der Hinterlegung (10. Dezember 2018) zu laufen und endete am Montag, den 7. Jänner 2019.

Der Bf. brachte gegen die Straferkenntnisse am 15. Juni 2020 (Zahl1), am 24. Juni 2020 (Zahl2) und am 18. Juni 2020 (Zahl3) Beschwerde ein und bringt lediglich vor, dass es sich ja vornehmlich um Zustellungsmängel handle.

Die Beschwerden wurden nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, und somit verspätet erhoben.

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Rückschein die Vermutung der Richtigkeit für sich (VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197, VwGH 20.09.2005, 2005/05/0016, VwGH 2011/08/0019, VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233, VwGH 27.04.2017; VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175, vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz).

Behauptet jemand, dass ein Zustellmangel vorliegt, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197, VwGH 01.04.2008, 2006/06/0243, VwGH 27.04.2011, 2011/08/0019).

Der Bf. brachte ohne Konkretisierung vor, dass es sich "ja vornehmlich um Zustellungsmängel" handle. Taugliche Beweismittel, dass er zur Zeit der Zustellung ortsabwesend war, hat der Bf. weder angeboten noch vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht geht daher von der ordnungsgemäßen Zustellung der Straferkenntnisse am 10. Dezember 2018 aus.

Die Beschwerden vom 15., 18. und 24. Juni 2020 wurden somit verspätet erhoben.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113).

Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022; VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046; VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 10. September 2020