Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***AdrBf***, vertreten durch ***NN1***, und ***NN2***, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 23. Dezember 2015, Zl. ***Z1***, (Bescheid I) und über die Beschwerde vom 20. August 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 3. August 2015, Zl. ***Z2***, (Bescheid II) betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:
Spruch
- •
Die beiden Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
- •
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zu Bescheid I:
Mit dem an die Bf. gerichteten Bescheid vom 23.12.2015, Zl. ***Z1***, nahm das Zollamt Linz Wels die Nachforderung einer Zollschuld vor.
Die bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für die Bf. mit der Annahme der Anmeldung CRN ***1*** vom 22.12.2014 gem. Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz entstandene Eingangsabgabenschuld sei in zu geringer Höhe buchmäßig erfasst worden.
Der Differenzbetrag in der Höhe von € 17.875,51 an Antidumpingzoll werde daher gem. Art. 220 Abs. 1 ZK nacherhoben.
Außerdem setzte das Zollamt mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von € 363,77 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.01.2016 ergänzt mit Schreiben vom 25.01.2016.
Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2016, Zl. ***4***, als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 09.02.2016, ergänzt mit Schriftsatz vom 15.02.2016 den Vorlageantrag.
Zu Bescheid II:
Mit dem an die Bf. gerichteten Bescheid vom 03.08.2015, Zl. ***Z2***, nahm das Zollamt Linz Wels die Nachforderung einer Zollschuld vor.
Die bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für die Bf. mit der Annahme der Anmeldung CRN ***2*** vom 11.03.2015 gem. Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz entstandene Eingangsabgabenschuld sei in zu geringer Höhe buchmäßig erfasst worden.
Der Differenzbetrag in der Höhe von € 8.119,78 (€ 16,18 an Zoll und € 8.103,60 an Antidumpingzoll) werde daher gem. Art. 220 Abs. 1 ZK nacherhoben.
Außerdem setzte das Zollamt mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von € 55,69 fest.
Das Zollamt begründete diese Abgabennachforderung einerseits mit dem Umstand, dass zur Pos. 1 der o.a. Anmeldung 3.000 Stück Schlauchklemmen mit einem Gesamtwert von € 600,00 auf Grund einer Überlieferung nicht angemeldet worden seien. Andererseits habe die nachträgliche Überprüfung der Anmeldung ergeben, dass die unter Pos. 2 erklärten Spannringschellen zu Unrecht in die Warennummer 7307 9980 20 eingereiht worden seien. Die zutreffende Einreihung laute aber 7307 9980 98, woraus sich eine entsprechende Nacherhebung ergäbe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20.08.2015.
Das Zollamt Linz Wels wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2016, Zl. ***3***, als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 10.02.2016, ergänzt mit Eingabe vom 15.02.2016, den Vorlageantrag.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Zu Bescheid I:
Mit Anmeldung CRN ***1*** vom 22.12.2014, die insgesamt vier Positionen umfasste, wurden auf Antrag der direkt vertretenen Bf. verschiedene Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Rechnungspreis dieser eingeführten Waren betrug laut vorliegender Faktura USD 90.385,00.
Mit Selbstanzeige vom 26.06.2015 brachte die Bf. dem Zollamt zur Kenntnis, dass im Feld 22 (Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag) der erwähnten Zollanmeldung zwar dieser Rechnungspreis (umgerechnet in EUR) in richtiger Höhe eingetragen worden sei, dass jedoch auf Positionsebene die Umrechnung in EUR unterlassen worden sei.
Außerdem sei es zu einer Fehltarifierung gekommen. Bei dem in der Zollanmeldung als "Befüllrohr" bezeichneten Erzeugnis handle es sich um eine Ware der Position 8479 9080 99 der KN. Die in der Zollanmeldung vorgenommene Einreihung unter die Position 7306 5080 90 der KN sei daher nicht zutreffend.
Die Abgabenberechnung sei daher auf der Basis folgender Angaben richtig zu stellen und ein unerhoben gebliebener Zollbetrag in der Höhe von € 749,95 sei nachzuerheben:
Pos. 1: 7326 9098 90 - Artikelpreis € 14.311,93 - Zollwert € 14.541,53
Pos. 2: 8479 9080 99 - Artikelpreis € 19.565,22 - Zollwert € 19.879,09
Pos. 3: 7307 9980 99 - Artikelpreis € 8.831,27 - Zollwert € 8.972,95
Pos. 4: 8403 9090 00 - Artikelpreis € 29.397,68 - Zollwert 29.869,30
Das Zollamt Linz Wels erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.12.2015.
In diesem Bescheid erfolgte die Berechnung des Nachforderungsbetrages auf der Basis folgender Grundlagen:
Pos. 1: 7326 9098 90 - Zollwert € 7.659,83
Pos. 2: 7306 3072 80 - Zollwert € 19.879,09
Pos. 3: 8479 9080 99 - Zollwert € 15.854,64
Pos. 4: 8403 9090 00 - Zollwert 29.869,30
Die Einreihung des Befüllrohrs (Pos. 2 der Anmeldung) wurde im Bescheid damit begründet, dass im Rahmen einer TUA-Untersuchung festgestellt worden sei, dass es sich um ein ca. 485 mm langes, an beiden Enden gebördeltes, geschweißtes Rohr aus verzinktem unlegierten Stahl handle. Die Ware verfüge über einen kreisförmigen Querschnitt und einen Außendurchmesser von ca. 106 mm. An dieses Rohr sei ein ca. 567 x 56 x 8 mm großer, mittig mit länglichen Öffnungen versehener Winkel angeschweißt.
Es liege eine zusammengesetzte Ware (Rohr, an dem ein mit länglichen Öffnungen versehener Winkel angeschweißt ist) vor, wobei das Rohr eindeutig charakterbestimmend sei. Es handle sich somit objektiv um ein Rohr.
Der dem Bescheid angeschlossenen Gegenüberstellung sind hinsichtlich des Zolls folgende Beträge zu entnehmen:
Gegenüberstellung in EUR | Zoll (A0) | Antidumpingzoll (A30) |
Alte Mitteilung | 1.417,77 | 0,00 |
Neue Festsetzung | 1.282,82 | 18.010,46 |
Nachforderung | -134,95 | 18.010,46 |
Das Zollamt hat laut Bescheid den o.a. Betrag in der Höhe von € 134,95 an A00 auf A30 umgebucht. Daraus errechnet sich der nachzuerhebende Betrag an Antidumpingzoll in der Höhe von € 17.875,51.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Einreihung des "Befüllrohrs" in die Position 7306 3072 80 der KN und gegen die daraus resultierende Nacherhebung des Antidumpingzolls.
Zu Bescheid II:
Mit Anmeldung CRN ***2*** vom 11.03.2015 wurden auf Antrag der direkt vertretenen Bf. verschiedene Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
Mit Selbstanzeige vom 03.07.2015 setzte die Bf. das Zollamt davon in Kenntnis, dass es bei den verzollten Waren mit der Teilenummer ***5*** zu einer Überlieferung von 3.000 Stück mit einem Stückpreis von € 0,20 gekommen sei und beantragte eine Nacherhebung der entsprechenden Einfuhrabgaben.
Im Zuge der Bearbeitung dieser Eingabe kam das Zollamt Linz Wels zum Schluss, dass hinsichtlich der unter Pos. 2 der genannten Anmeldung erfassten Spannringschellen eine unrichtige Einreihung in die KN vorliegt. Die genannten Erzeugnisse waren als "Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl für bestimmte Luftfahrzeuge unter Warennummer 7307 9980 20 angemeldet worden, obwohl es sich um keine Waren für bestimmte Luftfahrzeuge handelte. Nach Ansicht des Zollamtes sind diese Erzeugnisse in die Position 7307 9980 98 der KN einzureihen.
Das Zollamt Linz Wels führte daraufhin mit dem nun angefochtenen Bescheid eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrzollschuld durch. Die Nachforderung stützt sich hinsichtlich Pos. 1 der Anmeldung auf die vom Zollamt als zutreffend erachteten Angaben der Bf. in der Selbstanzeige und hinsichtlich der Pos. 2 der Anmeldung auf die vorstehend erwähnte Fehltarifierung.
Strittig ist einerseits die Einreihung in den Zolltarif (die Bf. meint nunmehr die Waren seien von der Position 7326 9098 der KN erfasst oder unter die Position 8479 der KN einzureihen) und andererseits ob die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung zu Recht erfolgte.
Zu Bescheid I und II:
Mit Eingabe vom 27.01.2020 (irrtümlich datiert mit 27.01.2019) beantragte die Bf. die Zusammenfassung der anhängigen Verfahren zu einer verbundenen Rechtssache und nahm den Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Zeugeneinvernahme zurück.
Am 15.07.2020 fand in Linz die mündliche Verhandlung statt.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des vom Zollamt elektronisch vorgelegten Akteninhalts, der Vorbringen der Bf. und der Beilage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor dem Zollamt sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch den angefochtenen Bescheid, die Schreiben des Zollamtes, die Bescheidbeschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag, dem Vorlagebericht und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung evident.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage:
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die zolltarifliche Einreihung einer Ware die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Die Grundlage für die Kombinierte Nomenklatur stellt die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif dar. Artikel 1 Abs.1 leg.cit. besagt, dass eine Kombinierte Nomenklatur eingeführt wird, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels genügt. Aus Artikel 1 Abs.2 Buchstabe a leg.cit. geht hervor, dass die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 (ABl. 1983 Nr. L 198/3)bezeichnet) umfasst bzw. geht aus der Präambel hervor, dass die Kombinierte Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems beruhen muss; dies besagt auch Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, indem festgestellt wird, dass sich die Vertragsparteien (die Gemeinschaft ist Unterzeichner des Übereinkommens) verpflichten, ihre Zolltarifnomenklatur mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen.
Die Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I der zitierten Verordnung enthalten (Artikel 1 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. In Teil I (Einführende Vorschriften) unter Titel I des Anhanges I sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur angeführt.
Zufolge der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für die Einreihung einer Ware der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die Allgemeinen Vorschriften maßgebend.
Nach der AV 6 über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Das Kapitel 73 der KN umfasste im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Einfuhr u.a. folgende Positionen und Unterpositionen:
7307 | | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
| - | gegossen |
| - | andere, aus nicht rostendem Stahl |
7307 21 | -- | Flansche |
7307 22 | -- | Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde |
7307 23 | -- | Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen |
7307 29 | -- | andere |
| - | andere |
7307 91 | -- | Flansche |
7307 92 | -- | Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde |
7307 93 | -- | Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen |
7307 99 | -- | andere |
7307 9910 | --- | mit Gewinde |
7307 9980 | --- | andere |
| ---- | für bestimmte Luftfahrzeuge |
| ---- | andere |
| ----- | mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger |
7307 9980 92 | ------ | Versand aus Taiwan |
7307 9980 93 | ------ | Versand aus Indonesien |
7307 9980 94 | ------ | Versand aus Sri Lanka |
7307 9980 95 | ------ | Versand aus den Philippinen |
7307 9980 98 | ------ | andere |
7326 | -- | andere Waren aus Eisen oder Stahl |
7326 9092 | --- | freiformgeschmiedet |
7326 9094 | --- | gesenkgeschmiedet |
7326 9096 | --- | gesintert |
7326 9098 | --- | andere |
7326 9098 10 | ---- | Klemm- und Rohrschellen, Abstandhalter und Stütz-, Anschluss- und Klemmvorrichtungen, für bestimmte Luftfahrzeuge |
7326 9098 20 | ---- | Vorrichtungen zum Verstauen und Befestigen der Fracht, für bestimmte Luftfahrzeuge |
7326 9098 30 | ---- | im Frachtladesystem verwendete Kugeln, für bestimmte Luftfahrzeuge |
7326 9098 90 | ---- | andere |
Erwägungen:
Zu Bescheid I:
Das Bundesfinanzgericht hat über die Einreihung von Befüllrohren der verfahrensgegenständlichen Art bereits mit Erkenntnis vom 04.08.2020, GZ. RV/5200001/2016, entschieden.
Aus den dort genannten Gründen, auf die ausdrücklich verwiesen wird, ist auch im vorliegenden Fall festzustellen, dass die in Rede stehenden Befüllrohre von der Position 7306 3072 80 der KN erfasst werden.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Zu Bescheid II:
Artikel 6 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren legt fest, dass im Rahmen des Übereinkommens ein Ausschuss eingesetzt wird; im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 leg.cit. hat der Ausschuss unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.
Der Text der Erläuterungen zum Harmonisierten System, die zwar keine eigenständige rechtliche Bedeutung haben, aber vom EuGH in ständiger Rechtsprechung als maßgebliches Erkenntnismittel anerkannt werden, lautet zu Position 7307 der KN auszugsweise:
"Diese Position umfasst eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Ausgenommen sind jedoch Waren, die zwar zur Montage von Rohren bestimmt sind, aber keinen unbedingt notwendigen Teil der Rohrleitung bilden (z. B. Hängebänder oder Stützen, die zum Befestigen oder Stützen von Rohren in Mauern eingelassen werden, Schlauchklemmen und -binder, mit denen Schläuche an starren Rohren, Hähnen, Rohrverbindungsstücken usw. befestigt werden (Pos. 7325 oder 7326).
Der Anschluss oder die Verbindung wird erreicht durch:
- Zusammenschrauben, wenn Stücke aus Gusseisen oder Stahl, mit Gewinde, verwendet werden,
- Schweißen, wenn Stücke aus Stahl zum Stumpfschweißen oder Muffenschweißen verwendet werden.
Für das Stumpfschweißen werden die Enden der Stücke und der Rohre rechtwinklig zugeschnitten oder abgeschrägt.
- Druckkontakt, wenn auswechselbare Stücke aus Stahl verwendet werden.
Zu dieser Position gehören daher glatte Flansche oder Flansche mit geschmiedetem Ansatz, Kniestücke und Bogen, Reduzierstücke, T-Stücke, Kreuzstücke und Stopfen, Stumpfschweißmuffen, Überlappungsendstücke, Abzweigstücke mit mehreren Armen, vergleichbare Verbindungsstücke für röhrenförmige Geländer und Konstruktionselemente, Muffen und Nippel, Verbindungsstücke mit Überwurfmutter, Siphons, Klemmringe, Schraubkupplungen und Rohrschellen."
Daraus folgt, dass es bei der Klärung der Frage, ob Rohrschellen in die Position 7307 der KN oder (wie von der Bf. begehrt) in die Position 7326 bzw. in die Position 8479 der KN der KN einzureihen sind, entscheidungsmaßgeblich darauf ankommt, ob diese Erzeugnisse einen unbedingt notwendigen Teil der Rohrleitung bilden.
Die Bf. hat selbst angegeben, dass die in Rede stehenden Schellen das Befüllrohr mit den Anschlussstücken verbindet. Damit steht fest, dass die Schellen nicht bloß zur Befestigung bzw. zum Stützen von Rohren dienen, sondern dass sie selbst Teil des Rohrsystems sind. Dafür spricht auch der außer Streit stehende Umstand, dass die Schellen selbst eine dichtende Funktion ausüben und u.a. dazu dienen, einen Staubaustritt zu verhindern. Im Zuge der mündlichen Verhandlung kam auch hervor, dass das Befüllrohr (selbstverständlich mittels der verfahrensgegenständlichen Schellen) mit einem weiteren Rohr verbunden werden kann. Die vorliegenden Schellen erfüllen somit alle Voraussetzungen um gemäß den eben zitierten Erläuterungen in die Position 7307 der KN eingereiht zu werden.
Das Bundesfinanzgericht teilt auf Grund dieser tatsächlichen Eigenschaften der Schellen und deren spezifischen Beschaffenheit nach Vorführung der Ware im Zuge der mündlichen Verhandlung die Ansicht des Zollamtes, dass es sich dabei "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" iSd Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Abschnitt XV der KN handelt. Diese Norm bestimmt: In der Nomenklatur gelten als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen.
Hinzuweisen ist, dass sich nach dieser Gesetzesstelle die Bezeichnung "Teile" u. a. in der KN-Position 7326 nicht auf "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" bezieht (siehe auch EuGH 12.12.2013, C-450/12, Randnr. 36).
Außerdem sind gemäß Anmerkung 1 Buchstabe g zu Abschnitt XVI der KN Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen von einer Einreihung in Kapitel 84 bzw. 85 der KN ausgenommen.
Alleine mit diesen für das Schicksal der vorliegenden Entscheidung wesentlichen Feststellungen steht fest, dass die Schellen unter die Position 7307 der KN einzureihen sind und dass weder eine Einreihung in die Position 7326 der KN noch in die Position 8479 der KN in Betracht kommt. Dem diesbezüglichen Begehren der Bf. konnte daher nicht entsprochen werden.
Den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist mit keinem Wort zu entnehmen, dass Tatbestandsmerkmal für die Einreihung in die Position 7307 der KN das Vorhandensein eines Stahlspannbandes sei. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Bf. war daher nicht weiter einzugehen.
Gegen die von der Bf. begehrte Tarifierung spricht auch die VZTA-Nummer DEBTI16853/19-1 des Zollamtes Hannover vom 07.05.2019, die ebenfalls Rohrschellen betrifft und in der festgestellt wird:
"Bei der Ware handelt sich um ein sogenanntes Klemmsegment (Klammer). Diese besteht aus zwei halbkreisförmigen, einseitig miteinander verbundenen Halterungen. Die Halterungen werden mit unterschiedlichen Flügelmuttern, teilweise auch mit integrierter Zwangsöffnung, an Rohrverbindungssystemen fixiert. Andere Ausführungen auch mit drei Kreissegmenten sind möglich. Die Halterungen bestehen nach den Angaben aus einem Edelstahl-Feinguss (Werkstoffnummer 1.4308). Die Rohrschelle wird zum Verbinden von Rohrstücken z.B. an Flanschen verwendet. Die Ware ist als anders gegossenes Rohrverbindungsstück (hier aus Stahlguss) in die Unterposition 7307 1990 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen."
Die in dieser VZTA beschriebene Ware ist somit mit den verfahrensgegenständlichen Schellen vergleichbar, die im Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt vom 10.12.2015, ETOS-Nr. 3266/2015, wie folgt beschrieben werden:
"Rohrschelle aus verzinktem Stahl, bestehend aus zwei annährend halbkreisförmigen, an den Enden jeweils überlappend ausgeführten Halterungen, die über vier angeschweißte Aufnahmen, in denen drehbare Gewindeeinsätze positioniert sind, durch zwei Metallschrauben verschraubt wird. In den Halterungen ist eine schwarze Dichtpaste appliziert.
Die Rohrschelle ist dazu bestimmt, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Damit liegt gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 7307, Absatz 1, ein Rohrverbindungsstück aus verzinkten Stahl, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, der Position 7307 9980 98 vor."
Das Bundesfinanzgericht konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung und der eingehenden Besichtigung einer Schelle davon überzeugen, dass die eben wiedergegebene Warenbeschreibung den Tatsachen entspricht und kommt im Rahmen der rechtlichen Subsumtion zum Schluss, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse aus den oben angeführten Gründen in die Position 7307 9980 98 der KN einzureihen waren. Der Nachforderungsbescheid ist somit zu Recht ergangen.
Zur angefochtenen Abgabenerhöhung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 ZollR-DG betreffend die Abgabenerhöhung für vor dem 1. Mai 2016 verwirklichte Sachverhalte ihre Maßgeblichkeit behalten (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0098). Dafür, dass die in der zitierten Bestimmung festgelegten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt worden sind, liegen nach der Aktenlage keine Hinweise vor. Selbst die Bf. behauptet Derartiges nicht. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung erfolgte daher zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 14. August 2020