Volltext

BFG 16.06.2021, RV/2100283/2021

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch (§ 248 BAO) wegen fehlender Beschwerdelegitimation (Haftungsinanspruchnahme weggefallen)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100283.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 248 BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Absenger - Dr. Rathausky Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dr.-Karl-Widdmann-Straße 55, 8160 Weiz, über die Beschwerde vom 18.4.2017 gegen die an Herrn ***Mag. A*** als (damaligen) Masseverwalter der ***X GmbH*** gerichteten Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 16.2.2017 betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2012 und 2013 beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Bei der am ***tt.mm.2019*** infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöschten ***X GmbH*** (in der Folge GmbH) fand Anfang 2017 eine die Jahre 2012 bis 2016 umfassende gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt.

Im Gefolge dieser GPLA setzte das Finanzamt mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 16.2.2017, die an den Masseverwalter der GmbH, die sich zum damaligen Zeitpunkt in einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung befand, gerichtet waren, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2012 und 2013 fest.

Mit Haftungsbescheid vom 22.3.2017 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf), der von Ende April 2003 bis Ende Oktober 2013 Geschäftsführer der GmbH war, gemäß §§ 9 iVm 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der GmbH, darunter die hier strittigen, heran.

Mit Schreiben vom 10.4.2017 brachte der steuerliche Vertreter des Bf Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 22.3.2017 ein.

Mit Schreiben vom 18.4.2017 brachte der steuerliche Vertreter des Bf unter Berufung auf § 248 BAO Beschwerde gegen die Bescheide vom 16.2.2017 betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2012 und 2013 ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.6.2017 sprach das Finanzamt über die Beschwerde vom 10.4.2017 gegen den Haftungsbescheid vom 22.3.2017 ab. Nach Erhebung eines Vorlageantrages wurde der Beschwerdeakt seitens des Finanzamtes dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit (mittlerweile rechtskräftigem) Erkenntnis vom 10.2.2020, RV/2100651/2018 änderte das Bundesfinanzgericht den Haftungsbescheid vom 22.3.2017 ua dahingehend ab, dass die hier strittigen Abgabenschuldigkeiten der GmbH vollumfänglich aus dem Haftungsbetrag ausgeschieden wurden. Begründend führte das Bundesfinanzgericht ua wie folgt aus: "Auf die Einbeziehung des gekürzten Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wird wegen Geringfügigkeit der Beträge im Rahmen des Ermessens aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 18.4.2017 gegen die Bescheide vom 16.2.2017 betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2012 und 2013 als unbegründet ab, woraufhin der steuerliche Vertreter des Bf mit Schreiben vom 23.3.2020 einen Vorlageantrag einbrachte.

In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung):

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch (gemäß § 248 BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl zB VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029; siehe auch Ritz, BAO6 § 248 Tz 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rsp des VwGH). Wird der Haftungsbescheid in Erledigung der gegen ihn gerichteten Beschwerde aufgehoben, so ist die Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl Ritz, BAO6 § 248 Tz 16 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1981, 81/13/0081; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 248 Anm 8).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 10.2.2020, RV/2100651/2018 den Haftungsbescheid vom 22.3.2017 in Erledigung der gegen ihn gerichteten Beschwerde vom 10.4.2017 zwar nicht aufgehoben, jedoch ua dahingehend abgeändert, dass die hier strittigen Abgabenschuldigkeiten der GmbH (Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2012 und 2013) vollumfänglich aus dem Haftungsbetrag ausgeschieden wurden. Da somit der Bf für die hier strittigen Abgabenschuldigkeiten der GmbH nicht haftungspflichtig ist, ist die Beschwerde vom 18.4.2017 gegen die Bescheide vom 16.2.2017 betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2012 und 2013 gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO wegen fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.

 

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weswegen eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Graz, am 16. Juni 2021