Volltext

BFG 18.06.2021, RV/3100097/2021

Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch ein nichtbescheiderlassendes Finanzamt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100097.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 10a Abs. 3 AVOG-DV · § 293 BAO · § 262 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 7 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bruggfeldstraße 15, 6500 Landeck, über die Beschwerde vom 30. November 2017 gegen die Bescheide des (vormals) Finanzamtes [FA1] (nunmehr: Finanzamtes Österreich ) vom 7. November 2017 betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zu diesem Beitrag und von Säumniszuschlägen betreffend Lohnsteuer, jeweils für die Jahre 2013 bis 2016, sowie die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2013, 2014 und 2016, alle zur Steuernummer ***BF1StNr1***,

Spruch

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes [FA2] vom 11. Mai 2020, mit welcher über die Beschwerde "gegen die Haftungsbescheide Lohnsteuer, Bescheide DB, DZ und Bescheide SZ betr. L und DB 2013-2016" abgesprochen wurde, wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.

II

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung schrieb das Finanzamt [FA1] ua mit Bescheiden vom 7. November 2017 für die Jahre 2013 bis 2016 bestimmte Beträge an Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung vor und setzte entsprechende Säumniszuschläge fest.
Ebenfalls wurden für die Jahre 2013 bis 2016 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und entsprechende Säumniszuschläge für die Jahre 2013, 2014 und 2016 festgesetzt.
Letztlich erfolgte eine Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 bis 2016.

Mit an das Finanzamt [FA1] gerichteter rechtzeitiger Bescheidbeschwerde wurde explizit gegen die oben genannten 19 Bescheide ein Rechtsmittel erhoben.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2020 durch das Finanzamt [FA2] erledigt, wobei nach dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde "gegen die Haftungsbescheide Lohnsteuer, Bescheide DB, DZ und Bescheide SZ betr. L und DB 2013-2016", somit über 20 Bescheide, abgesprochen wurde.

Daraufhin wurde innerhalb offener Frist - wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt - beim Finanzamt [FA2] ein Vorlageantrag eingebracht und legte das (nunmehr) Finanzamt Österreich, Dienststelle [FA1], die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Nach dem Vorlagebericht wären 24 Bescheide angefochten.

Mit Eingabe vom 1. Juni 2021, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 17. Juni 2021, wurden von der Beschwerdeführerin die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Landeck und war für diese daher (vormals) das Finanzamt [FA1] Betriebsstättenfinanzamt und ua in Angelegenheiten der Abfuhrsteuern und für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages und der Kammerzulage nach § 122 WKG zuständig (§ 21 AVOG 2010).

Das Finanzamt [FA1] hat zuständigkeitshalber die Erstbescheide erlassen, wobei einerseits in mehreren (Sammel-)Erledigungen Haftungsbescheide nach § 82 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer samt Festsetzung des entsprechenden Säumniszuschlages für die Jahre 2013 bis 2016 ergangen sind (Bescheidausdrucke mit der Seitenbezeichnung "1 von 1"). Andererseits ergingen in gesonderten (Sammel-)Bescheiden (Bescheidausdrucke mit der Seitenbezeichnung "1 von 2" und "2 von 2") für die Jahre 2013 bis 2016 die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages, wobei in der Reihenfolge jeweils nach der Festsetzung der entsprechenden Abgabe ein "Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages" für die entsprechende Abgabe aufscheint.
Für das Jahr 2015 erfolgte so hinsichtlich des Säumniszuschlages für den Dienstgeberbeitrag ebenso eine "Nullfestsetzung", wie für die Jahre 2013 bis 2016 hinsichtlich des Säumniszuschlages für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

In der Beschwerde wird übersichtlich und nummeriert dargestellt, gegen welche Bescheide sich diese richtet. Unter den 19 angefochtenen Bescheiden ist jedenfalls ein Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Dienstgeberbeitrag des Jahres 2015 nicht zu finden.

Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt [FA2] ergibt sich - insoweit - offensichtlich aus der ausdrücklichen Anführung des Finanzamtes [FA2] im vom Bearbeiter, einem Mitarbeiter des Fachbereiches des Finanzamtes [FA2], verwendeten Vordruckes "Verf 40".

 

Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der Einsichtnahme ins Firmenbuch.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Nach § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Daraus folgt zwingend, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Existenz einer Beschwerde voraussetzt.

Nach der äußeren Form hat das Finanzamt [FA1] im vorliegenden Fall formell auch einen Bescheid über den Säumniszuschlag für den Dienstgeberbeitrag 2015 mit einer Festsetzung mit € 0,00 erlassen und wurde mit der in Rede stehenden Beschwerdevorentscheidung auch darüber abgesprochen. Nachdem dieser Bescheid jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde ist und damit rechtskräftig wurde, hätte über diesen keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden dürfen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorliegt, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (vgl etwa VwGH 4.4.1990, 89/13/0190).

Ungeachtet dem Vorstehenden liegt im vorliegenden Fall aber auch hinsichtlich der gesamten Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde vor.
Wie aus den vorliegenden Erstbescheiden klar ersichtlich ist, wurden diese vom zuständigen (damals) Finanzamt [FA1] erlassen. Nach dem oben zitierten § 262 BAO hat jene Abgabenbehörde über eine Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch im vorliegenden Fall, was durch den Hinweis im Kopf des verwendeten Formulares auf das bescheiderlassende Finanzamt offensichtlich ist, vom unzuständigen (damals) Finanzamt [FA2] erlassen. Dieser Hinweis im Kopf des Formulares ist auch der einzige klar ersichtliche Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde, wenn auch zusätzlich die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Kontonummer jene des (damals) Finanzamtes [FA2] ist und auch die Rücksendeanschrift am Rückscheinbriefumschlag das (damals) Finanzamt [FA2] ausweist. Auf Grund dieser nach außen in Erscheinung tretenden Umstände ist offensichtlich, welches Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat und kann hier nicht mit einem einfachen Schreibfehler iSd § 293 BAO argumentiert werden. Ebenso wie § 293 BAO es nicht ermöglicht, den Bescheidadressaten auszutauschen (vgl dazu Ritz, BAO6, § 293 Tz 3, und die dort angeführte Judikatur), kann nach § 293 BAO auch die bescheiderlassende Behörde nicht "berichtigt" (iSv ausgetauscht) werden. Daran ändert auch nichts, dass das die Beschwerdevorentscheidung approbierende Organ nach § 10a Abs 3 AVOG-DV gegenständlich auch für das Finanzamt [FA1] tätig hätte werden können, da sich diese Ermächtigung lediglich auf die Organe von Finanzämtern bezogen hat, nicht jedoch auf das Finanzamt selbst.

Da somit das Finanzamt [FA2] für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht zuständig war, erweist sich die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2020 als in ihrer Gesamtheit rechtswidrig, weshalb diese aufzuheben war.
Nach § 264 Abs 7 BAO scheidet der Vorlageantrag durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus.

Die Aufhebung der von einer unzuständigen Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung steht einer Fortsetzung des Verfahrens durch die erstmalige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die zuständige Behörde nicht entgegen und gibt der zuständigen Behörde letztlich die Möglichkeit nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen, allenfalls auch durch Heranziehung der Beschwerdeführerin, aktenkundig zu treffen und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin begründend nicht nur durch im Wesentlichen Zitierung von Gesetzes- und Richtlinienstellen zu reagieren.
Auch ist es der Beschwerdeführerin möglich, im Zuge eines allfällig neuerlichen Vorlageantrages wirksam Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und mündliche Verhandlung zu stellen.

Abschließend ist noch anzumerken, dass gegenständlich ein Anwendungsfall des § 281a BAO nicht vorliegt, da sich diese Bestimmung auf Fälle bezieht, in welchen eine Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht nicht oder nicht wirksam erlassen wurde oder ein Vorlageantrag nicht oder nicht wirksam eingebracht wurde. Nicht anwendbar ist diese Bestimmung daher jedenfalls auf Fälle, in welchen eine Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde rechtswirksam erlassen wurde, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war (vgl idS BFG 6.8.2020, RV/7105494/2019, oder BFG 3.3.2021, RV/3100054/2021).

 

Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, welches Finanzamt einen Bescheid erlassen hat, stellt eine Sachverhaltsfeststellung dar, im Übrigen ergibt sich die Rechtswidrigkeit eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides aus der einhelligen und langjährigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu lösen.

 

 

Innsbruck, am 18. Juni 2021