Volltext

BFG 11.06.2021, RV/7500367/2021

Falsche Lenkerauskunft

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500367.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele Friedbacher in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerden des Beschuldigten 1) vom 06. Mai 2021, 2) vom 17. Mai 2021, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1) vom 03. Mai 2021, Zahl: MA67/***xx***/2021, 2) vom 23. April 2021, Zahl: MA67/***yy***/2021, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insoweit stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen von je € 140,00 auf je € 100,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden auf je 20 Stunden herabgesetzt werden.

Dementsprechend werden auch die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf je € 10,00 herabgesetzt.

Im Übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

1)

Mit Straferkenntnis vom 03. Mai 2021, Zahl: MA67/***xx***/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 02. Februar 2021, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 26. Jänner 2021 um 20:25 Uhr in 1050 Wien, Hamburgerstraße 16, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 09. Februar 2021 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 14,00 zu zahlen, das seien 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 154,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde auf Grund der Aufforderung zur Bekanntgabe der Lenkereigenschaft vom 02.02.2021 Herr ***2***, geb. am ***7*** als Lenker bekanntgegeben.

Da eine solche Person im Zentralemelderegister nicht aufscheint, wurden Sie aufgefordert, geeignetes Beweismaterial dafür, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war, vorzulegen. Dazu übermittelten Sie lediglich eine Kopie eines Ausweises eines Herrn ***2***, welcher in der Vergangenheit Ihr Arbeitnehmer gewesen sei und sich zeitweise das Fahrzeug ausborge.

Mittels Strafverfügung vom 11.02.2021 wurde Ihnen als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch brachten Sie vor, dass Sie nicht der Lenker waren.

Dazu wird festgestellt:

Die Übermittlung einer Ausweiskopie des Herrn ***2*** ist nicht geeignet dessen Lenkereigenschaft glaubhaft zu machen. Zudem wurden in der Lenkerauskunft vom 06.10.2020 lediglich die beiden Vornamen des Genannten angegeben. Diese Tatsache wäre bereits als unrichtig erteilte Lenkerauskunft zu beurteilen gewesen. Zudem konnten Sie in der Folge die Überlassung des Fahrzeuges nicht glaubhaft machen.

Die von Ihnen gemachten Lenkerangaben waren daher nicht zu erweisen und die erteilte Lenkerauskunft als unrichtig zu werten.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8.5.1979, Zl. 1622/78, ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Sie werden darauf hingewiesen, dass eine unrichtige Erteilung der Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 strafbar ist, zumal die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Nichterteilung bzw. die Erteilung einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Auskunft in jedem Fall der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.1970, ZVR 1971/120).

Sie haben somit Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in einem solchen Fall von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In der Beschwerde vom 06. Mai 2021 wurde ausgeführt:

"ich habe die Lenkerauskunft geschickt, und auch einen Ausweiskopie. Mehr habe ich nicht von dem Herrn, ich kann auch nichts dafür, dass er nicht im Zentralmelderegiister aufscheint. Er ist für das selber verantwortlich. Die Firma ***1*** hat keine Befugnis die Meldedaten der Leute zu kontrollieren. Herr ***2*** kommt auch nicht mehr zu uns, und ich werde ihm auch nicht mehr ein Auto ausborgen. Deswegen kann ich ihr Straferkenntnis nicht befürworten, da ich nicht schuld bin."

2)

Mit Straferkenntnis vom 23. April 2021, Zahl: MA67/***yy***/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 09. Februar 2021, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 29. Jänner 2021 um 21:17 Uhr in 1050 Wien, Hamburgerstraße 15, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 15. Februar 2021 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 14,00 zu zahlen, das seien 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 154,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8.5.1979, Zl 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde anlässlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 9.2.2021 Herrn ***2***, geb.am: ***4***, ***5*** als Lenker bekannt gegeben.

Eine Überprüfung hat ergeben, dass eine Person mit den angegebenen Daten im Zentralmelderegister nicht aufscheint und daher über keine zustellfähige Adresse verfügt. Daraufhin wurde die dem Grunddelikt zugrundeliegende Strafverfügung dem Beschuldigten Hrn. ***2***, p.A. ***1*** ***6*** gesendet. Anlässlich dieser Strafverfügung übermittelte die Firma eine E-Mail vom 22.2.2021 keine Strafen an die Firma zu schicken.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Das Auskunftsersuchen vom 9.2.2021 selbst war unmissverständlich, wurde doch darin auf § 2 des Parkometergesetzes 2006 hingewiesen und diese Bestimmung auch inhaltlich wiedergegeben ("Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar").

Der Akteninhalt zeigt, dass die Lenkerauskunft zwar erteilt wurde, jedoch der bekannt gegebene Lenker im Zentralmelderegister nicht aufscheint und über keine zustellfähige Adresse verfügt. Die Lenkereigenschaft von Hrn. ***2*** wurde von ihm bis dato nicht bestätigt, zumal bis dato weder persönlich noch postalisch Beweise zur Lenkereigenschaft einlangten. Die Firma untermauerte die Lenkereigenschaft mit Beweise (Fahrtenbuch, Mietvertrag des Autos etc.) ebenso nicht.

Mit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn die/der Verpflichtete der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer/seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetztes 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Nichterteilung, bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist zumindest von einer grob fahrlässigen bzw. bedingt vorsätzlichen Begehung der gegenständlichen Übertretung auszugehen.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch ın ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Auf allfällige Vormerkungen wurde Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist selbst in Anbetracht der bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In der Beschwerde vom 17. Mai 2021 wurde ausgeführt:

"da wir am 15.02.2021 ihnen die Lenkerauskunft geschickt, und ersuchen sie nochmals sich an den Lenker zu wenden, den wir haben unsere Pflicht erfüllt indem wir ihnen die Lenkerauskunft übermittelt haben. Für weitere Auskünfte können wir ihnen nicht weiterhelfen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1)

Mit Schreiben vom 02. Februar 2021, MA67/***zz***/2021, hat die belangte Behörde die ***1*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** überlassen gehabt habe, sodass es am 26. Jänner 2021 um 20:25 Uhr in 1050 Wien, Hamburgerstraße 16, gestanden sei.

Das Auskunftsbegehren der belangten Behörde wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist am 09. Februar 2021 beantwortet. Der Beschwerdeführer hat zwar eine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war, ohne aber den korrekten Nachnamen zu nennen, wie die später nachgelieferte Kopie einer rumänischen Personalausweisvorderseite ergeben hat, sodass eine Abfrage im Zentralen Melderegister nicht erfolgreich sein konnte.

Da der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde vom 11. Februar 2021, geeignetes Beweismaterial für die Überlassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges an die genannte Person vorzulegen, mit seiner Argumentation, abgesehen vom als Pfand einbehaltenen Lichtbildausweis und der vom Ausweisinhaber angesagt bekommenen Adresse über keine weiteren Informationen zu verfügen, inhaltlich nicht nachgekommen ist, ist die erteilte Auskunft als unrichtig zu werten.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN).

Da die erteilte Auskunft als unrichtig zu qualifizieren ist und die belangte Behörde somit nicht in die Lage versetzt wurde, jene Person, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden war, ausfindig zu machen, wurde der objektive Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

2)

Mit Schreiben vom 09. Februar 2021, MA67/***xyz***/2021, hat die belangte Behörde die ***1*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** überlassen gehabt habe, sodass es am 29. Jänner 2021 um 21:17 Uhr in 1050 Wien, Hamburgerstraße 15, gestanden sei.

Das Auskunftsbegehren der belangten Behörde wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist am 15. Februar 2021 beantwortet. Der Beschwerdeführer hat zwar eine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war, da aber eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die genannte Person sowohl an der angegebenen Adresse nicht gemeldet war und auch sonst über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, ist die erteilte Auskunft als unrichtig zu werten.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN).

Da die erteilte Auskunft als unrichtig zu qualifizieren ist und die belangte Behörde somit nicht in die Lage versetzt wurde, jene Person, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden war, ausfindig zu machen, wurde der objektive Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

§ 9 VStG normiert:

"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."

Nach dem aktenkundigen Firmenbuchauszug war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***1*** und ist somit für die Einhaltung der parkometerrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Der Beschwerdeführer brachte in beiden Fällen keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb jeweils von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind in beiden Fällen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht von Verwaltungsübertretungen stehenden Person, wurde doch in den vorliegenden Fällen eine unrichtige Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgungen des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem fahrlässige Verkürzungen bzw. Hinterziehungen der Parkometerabgabe begangen wurde, zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der beiden Taten erweist sich daher keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes in beiden Fällen aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wegen der elf rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, sechs davon nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und mangels eines nachweisbaren Vorsatzes hinsichtlich der nicht erteilten Lenkerauskünfte, sind die verhängten Geldstrafen angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf je € 100,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe auf je 20 Stunden herabzusetzen.

Wegen der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und aus general- sowie spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung in beiden Fällen nicht in Betracht.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie auf Grund der Strafreduktion auf je € 100,00 auf je € 10,00 herabgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 2x € 110,00, er setzt sich zusammen aus den verhängten Geldstrafen (2x € 100,00) und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (2x € 10,00).

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 11. Juni 2021