Volltext

BFG 14.06.2021, RV/1100205/2019

Zurückweisung gemäß § 261 Abs 2 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100205.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch E. Igerz & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Bergmannstraße 7, 6850 Dornbirn, betreffend den Vorlageantrag vom 31. Oktober 2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Bregenz 12. September 2017 betreffend Einkommensteuer 2009 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs 1 BAO aufhebenden Bescheid entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs 2) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Da das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tage der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 12.09.2017 mit dem das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2016 betreffend Einkommensteuer 2009 aufgehoben hat, stattgegeben hat, ist der Vorlageantrag gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (Beschwerdevorentscheidung), gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die gegenständliche Vorgangsweise direkt aus dem Gesetz ergibt und eine andere Entscheidung denkunmöglich wäre, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Feldkirch, am 14. Juni 2021