Volltext

BFG 04.02.2021, RV/5100110/2019

"Sprachassistenz" im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100110.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13. August 2018 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Rückforderungszeitraum auf die Monate Jänner bis Mai 2018 eingeschränkt wird. Für diese Monate wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Soweit der angefochtene Bescheid über den Monat Juni 2018 abspricht, wird er aufgehoben.

Rückforderungsbetrag:

Familienbeihilfe: 165,10 x 5

€ 825,50

Kinderabsetzbetrag: 58,40 x 5

€ 292,00

Rückforderungsbetrag gesamt:

1.117,50

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 13.8.2018 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend seine Tochter für den Zeitraum Jänner bis Juni 2018 zurück. Als Begründung hierfür führte es an, dass die Tochter am 19.12.2017 ihr Studium abgeschlossen habe.

In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Bf. vor:

"Meine Tochter hat wohl das Lehramtsstudium für Deutsch und Mathematik im Dezember 2017 mit der Diplomprüfung an der Universität Wien beendet. Das Prüfungszeugnis wurde dem Finanzamt vorgelegt …

Sie hat jedoch das Erweiterungsstudium A 054 429 Bachelor Lehramt UF Spanisch im Sommersemester 2018 weitergeführt. In der Beilage sende ich eine Studienbestätigung der Universität Wien. Meine Tochter hat das Studium mit 30. Juni 2018 beendet.

Ich ersuche daher die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, wie in der Mitteilung vom 6. Oktober 2016 angeführt, für (Tochter) bis Juni 2018 zu gewähren."

Mittels Ergänzungsauftrag vom 7.9.2018 forderte das Finanzamt folgende Unterlagen an: Nachweis über abgelegte Prüfungen im Studium (A054 429) insbesondere im Zeitraum 12/2017 bis laufend bzw. sonstiger Nachweis über das tatsächliche Betreiben des Studiums. Weiters wurde um Bekanntgabe gebeten, wann mit dem Abschluss dieses Studiums zu rechnen sei.

Im Akt liegt die Beantwortung dieses Schreibens durch die Tochter vom 23.9.2018:

"…Als Beilage finden Sie diesbezüglich die "Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen". Diese Prüfungen wurden im Zeitraum WiSe 2016/17 bis SoSe 2017 abgelegt und umfassen 24 ECTS, was den auf ihrer Homepage angegebenen Studienerfolgsnachweis des ersten Studienjahres in der Höhe von 16 ECTS sogar überschreitet. Danach kann ich bis zum heutigen Tag keine abgelegten Prüfungen mehr vorweisen, da ich im Schuljahr 2017/18 in Spanien als Sprachassistentin tätig war.

Auch zur Sprachassistenz finden Sie etwas im Anhang. Im "Learning Agreement" können Sie nachlesen, dass die Universität Wien, genauer gesagt die Romanistik, die "sending institution" in diesem Vorhaben war. In Form von ECTS kann diese Sprachassistenz jedoch laut aktuellem Stand nicht angerechnet werden, da es noch keine Regelung dazu gibt. In Spanien selbst habe ich jedoch auch einen Spanischkurs absolviert. Ein Dokument darüber kann ich leider nicht vorweisen, da dieses erst nach Ende meines Auslandsaufenthaltes ausgestellt wurde.

Im "Learning Agreement" können Sie auch sehen, dass ich monatlich eine Art Stipendium in der Höhe von 700,- € erhielt. Da Sie auf Ihrer Homepage angeben, dass höchstens 10.000 € brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden dürfen, sollte dieses Stipendium keine Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben.

Als weiteren Anhang finden Sie zum einen das "Traineeship Certificate", welches Ihnen Auskunft über meine Tätigkeiten als Sprachassistentin gibt und zum anderen meine "Dienstzeitbestätigung". Die Sprachassistenz ist ein Angebot des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, das jedoch mit der Universität zusammenhängt.

Anmerken möchte ich auch, dass mein bisheriges Hauptstudium "Lehramt Mathematik und Deutsch" bis zum Sommersemester 2018 geplant war, da die Mindeststudienzeit 9 Semester + 1 Toleranzsemester beträgt. Ich habe dieses Studium jedoch in 8 Semestern abgeschlossen, weshalb ich pro Semester überdurchschnittlich viele ECTS Punkte gesammelt habe und durch das Verfassen meiner Diplomarbeit im Oktober 2017 auch für das Studienjahr 2017/18 20 ECTS vorweisen kann.

Nun zu meinen aktuellen Beschäftigungen. Ich bin seit September 2018 als Unterrichtspraktikantin am ***1***-Gymnasium in Wien tätig (siehe Beilage "Zulassung zum Unterrichtspraktikum") und erhalte dafür ein monatliches Gehalt in der Höhe von 1.154,30€ brutto. Das bedeutet, dass ich im Kalenderjahr 2018 insgesamt die Grenze von 10.000 € brutto immer noch nicht übersteige. Nebenbei verfolge ich das Erweiterungsstudium Spanisch weiter (siehe Beilage) und habe mit diesem Semester auch den Master "Austrian Studies" begonnen (siehe Beilage).

Das Masterstudium "Austrian Studies" wird vom jetzigen Zeitpunkt an mein Hauptstudium sein und ich werde es voraussichtlich im Sommersemester 2020 abschließen. Nebenbei werde ich aber auch das Spanischstudium weiterbetreiben, wobei ich hier mit einem Abschluss im Wintersemester 2019 rechne…"

Aus einem beigeschlossenen "Traineeship Certificate" vom 31.5.2017 (richtig offensichtlich: 2018) ist ersichtlich:

"Traineeship Title: Sprachassistenz

Detailed programme of the traineeship period including tasks carried out by the trainee:

My main task was teaching the german language for students who learn German as a foreign language (levels A2, B1.1, B1.2, B2.1 and B2.2), especially in the way of making them talk as often as possible. For planning the lessons it was necessary to cooperate with the other teachers and to talk with them about the topics, the grammar and missing skills of the students. A big part was also to present austrian and german culture, to speak about differences in the languageand about tradition.

My lessons took always place from Monday to Thursday and if there were exams coming around I was also asked to repeat the topics with my students.

Knowledge, skills (intellectual and practical) and competences acquired (achieved Learning Outcomes):

I learned a lot about motivating students on different language levels, about presenting myself in front of a class (also in front of adults) and about speaking in an appropriate way, so that it is possible for the students to follow my instructions.

Living abroad also helped me a lot for improving my Spanish language skills.

Evaluation of the Trainee (to be filled by the Receiving institution)

(Tochter) has been a very engaged language assistant. She has really everything one needs to be a good and successful teacher. She showed excellent classroom management skills, she was able to develop inspiring relationships with students of all ages and she accomplished all the tasks with great initiative and always with a positive attitude."

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Eine nähere Umschreibung des Begriffs "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmung dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Laut Verwaltungsgerichtshof liegt Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (VwGH 20.6.2000, 98/15/0001).

Ihre volljährige Tochter … hat am 19.12.2017 das Lehramtsstudium Deutsch und Mathematik durch Ablegung der Diplomprüfung abgeschlossen. Im Sommersemester 2018 war sie im Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Spanisch zur Fortsetzung gemeldet. Begonnen hat sie dieses Studium im Wintersemester 2016/2017, Prüfungen wurden bisher im Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2017 abgelegt. Im Sommersemester 2018 wurden keine Prüfungen abgelegt.

Vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Im Falle eines Studiums wird dies dann anzunehmen sein, wenn laufend Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt werden. Wird an einer Bildungseinrichtung lediglich eine Anmeldung vollzogen, ohne dass Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt werden, kann dies nicht als Berufsausbildung angesehen werden.

Laut vorgelegtem Vertrag (Learning Agreement) und vorgelegtem Zertifikat (Traineeship Certificate) nahm Ihre Tochter in der Zeit vom 1.10.2017 bis 31.5.2018 an einem Fremdsprachenassistenz-Austauschprogramm teil. (Ihre) Aufgabe bestand darin, an einer spanischen Schule Deutsch zu unterrichten und dabei auch die eigenen Spanischkenntnisse und Fähigkeiten als Lehrer zu verbessern. Die Arbeitszeit betrug 30 Stunden pro Woche, als monatlichen Bezug erhielt sie € 700,-. Aus der eingereichten Sprachassistenz-Dienstzeitbestätigung geht hervor, dass die in Spanien absolvierte Zeit der Sprachassistenz als tatsächlich geleistete Dienstzeit anerkannt wird und für die spätere Berechnung des Vorrückungsstichtages zählt.

Die Tätigkeit als Sprachassistentin stellt ebenfalls keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.11.1987, 87/13/0135, VwGH 23.10.1990, 87/14/0031, VwGH 7.9.1993, 93/14/0100, und VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178). Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. das schon angeführte Erkenntnis vom 18.11.1987).

Da im Zeitraum 1-9/2018 keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorlag, war die Beschwerde abzuweisen…"

Der dagegen gerichtete Vorlageantrag war wie folgt begründet:

"Bezugnehmend auf die Begründung für die Beschwerdevorentscheidung möchte ich darauf hinweisen, dass meine Tochter …, wie aus den Sammelzeugnis hervorgeht, sehr wohl Vorlesungen für Spanisch im Sommersemester 2018 besucht hat und auch eine Prüfung abgelegt hat.

Ich bitte daher die Beschwerde noch einmal zu behandeln."

Aus dem beigeschlossenen Sammelzeugnis ist ersichtlich, dass die Tochter des Bf. folgende Prüfungen abgelegt hat:

28.01.2017

STEOP: Modulprüfung Sprachwissenschaft/Fachdidaktik Spanisch

6 ECTS

02.02.2017

UE Basiskurs Spanisch

11 ECTS

26.06.2017

UE Spanisch 1

7 ECTS

24.09.2018

VO STEOP: Grundmodul Literaturwissenschaftliche Vorlesung - Spanisch

4 ECTS

Im Vorlagebericht gab das Finanzamt folgende Stellungnahme ab:

"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Die Tochter … war von 1.10.2017 bis 31.5.2018 in Spanien, weshalb bereits aus diesem Grund eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung nicht vorgelegen sein kann. Ein Sprachkurs im Ausland vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Am 24.9.2018 wurde eine Prüfung im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten abgelegt. Ein Semester hat aber einen Arbeitsumfang im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten, weshalb auch der zeitliche Umfang in keiner Weise die Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG erfüllt.

Mit 23.1.2018 wurde bereits die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragt. Es war daher bereits zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar, dass das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Spanisch nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben werden konnte.

Aus den genannten Gründen liegt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vor und wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit Verfügung vom 30.7.2020 des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes wurde der Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter wegen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und dem nunmehr ausgewiesenen Richter zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter des Bf. am 19.12.2017 das Lehramtsstudium an der Uni Wien in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik abgeschlossen hat. Seit dem Wintersemester 2016/2017 betrieb sie daneben auch das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Spanisch. In diesem Studium wurden folgende Prüfungen abgelegt:

28.01.2017

STEOP: Modulprüfung Sprachwissenschaft/Fachdidaktik Spanisch

6 ECTS

02.02.2017

UE Basiskurs Spanisch

11 ECTS

26.06.2017

UE Spanisch 1

7 ECTS

24.09.2018

VO STEOP: Grundmodul Literaturwissenschaftliche Vorlesung - Spanisch

4 ECTS

Von 1.10.2017 bis 31.5.2018 absolvierte sie in Spanien im Rahmen eines "Traineeship Programme" eine "Sprachassistenz" im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Mit Antrag vom 23.1.2018 brachte sie beim Stadtschulrat Wien einen Antrag auf Absolvierung des Unterrichtspraktikums ein, der mit Bescheid vom 13.4.2018 bewilligt wurde. Das Unterrichtspraktikum begann am 27.8.2018 mit dem Einführungslehrgang an der Pädagogischen Hochschule Wien, die Tätigkeit an der Stammanstalt am 3.9.2018.

Beweiswürdigung

Dies gründet sich auf die insoweit übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien, die in den im Akt aufliegenden Unterlagen Deckung finden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

  • •

    Zeitraum Jänner bis Mai 2018

In diesen Monaten absolvierte sie in Spanien im Rahmen eines "Traineeship Programme" eine "Sprachassistenz" im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Diese Tätigkeit wurde knapp vor Abschluss des Lehramtsstudiums Deutsch und Mathematik und während des Erweiterungsstudiums Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Spanisch begonnen.

Die Tochter des Bf. bringt dazu vor, dass die Universität Wien, genauer gesagt die Romanistik, die "sending institution" in diesem Vorhaben war. In Form von ECTS könne diese Sprachassistenz jedoch laut aktuellem Stand nicht angerechnet werden, da es noch keine Regelung dazu gebe. In Spanien selbst habe sie jedoch auch einen Spanischkurs absolviert.

Daraus folgt, dass dieses "Traineeship Programme" nicht Teil des Erweiterungsstudiums Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Spanisch gewesen sein kann. Es muss daher überprüft werden, ob eine Berufsausbildung nach den allgemeinen Regeln des FLAG vorliegen kann.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe "Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

…b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist."

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

"Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).

Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner (st) Rsp folgende Kriterien entwickelt (s für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; 8.7.2009, 2009/15/0089; 18.11.2009, 2008/13/0015; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203), …:

•Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

•Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

•Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (s VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192).

•Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).

•Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. …

•Im Zuge einer Berufsausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen…

•Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030).

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein." (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 2 Rz 35f).

Misst man den Beschwerdefall an diesen Kriterien, ist erkennbar, dass im "Traineeship Programme" keine Berufsausbildung iSd FLAG zu erblicken ist: Zum einen sind Sprachkurse regelmäßig nicht als Berufsausbildung anzusehen (s Lenneis aaO, § 2 Rz 45 "Sprachkurs"), wobei die Absolvierung dieses Sprachkurses im Übrigen offensichtlich auch nicht Teil des "Traineeship Programme" gewesen ist, zum anderen ist das Unterrichten von Schülern in Deutsch als Fremdsprache am ehesten mit einem Unterrichtspraktikum zu vergleichen, das ebenfalls keine Berufsausbildung darstellt (s VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080).

3.1.2. Zeitraum Juni 2018

Nach ihrer Rückkehr von ihrem Aufenthalt in Spanien hat die Tochter des Bf. noch im September 2018 eine Prüfung aus dem Erweiterungsstudium Spanisch mit 4 ECTS-Punkten abgelegt. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie im Juni 2018 noch die Absicht hatte, ihr Studium fortzusetzen. Es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass die Tochter des Bf. sich bloß zum Schein zur Fortsetzung gemeldet hätte, was einem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehen würde. Dies hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.

Somit war der Beschwerde für diesen Zeitraum Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Bundesfinanzgericht den vorliegenden Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt hat und im Übrigen den oben angeführten Judikaten des VwGH gefolgt ist.

 

Wien, am 4. Februar 2021