Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Dipl.-Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 11.3.2019, gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 13.2.2019, mit welchem Familienbeihilfe(€ 1.651,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 584,00) für den im Mai 1995 geborenen ***5*** ***6*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2018 bis Oktober 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 2.235,00), Sozialversicherungsnummer ***7***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2019 gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass € 835,31 an Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückgefordert werden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Überprüfungsschreiben
Am 28.9.2018 übermittelte das damalige Finanzamt Wien 4/5/10 der Beschwerdeführerin (Bf) Dipl.-Ing. ***1*** ***2*** ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe. Die Bf sandte dieses am 12.12.2018 dem Finanzamt zurück. Zu ihrem Sohn ***5*** ***6*** ***2*** wurde angegeben, dass er ständig bei der Bf wohne und Schüler sei. Er studiere seit 2014 an der Technischen Universität Wien Medizinische Informatik und erhalte an eigenen Einkünften € 1.000 für 20 Stunden.
Laut einer Bestätigung der Schule für Sozialbetreuungsberufe vom 8.12.2018 habe ***5*** ***6*** ***2*** das dritte und letzte Ausbildungsjahr als Diplom-Sozialbetreuer erfolgreich abgeschlossen. Die Mündliche Diplomprüfung finde im März 2019 statt. Ein Semesterzeugnis vom 9.5.2018 war beigeschlossen. Des weiteren wurde eine Studienbestätigung der Technischen Universität Wien für das Wintersemester 2018 vorgelegt. Laut dem ebenfalls vorgelegten Studienblatt begann das Bachelorstudium Medizinische Informatik am 31.7.2014.
Einkommen 2018
Das Finanzamt ermittelte daraufhin die Lohnzetteldaten für ***5*** ***6*** ***2*** für das Jahr 2018:
0101-3112: Pensionsversicherungsanstalt: € 3.118,30
0101-3112: ***8*** ***9*** GmbH: € 11.613,31.
Zu ***8*** ***9*** GmbH liegen folgende Detaildaten vor:

Ergänzungsersuchen vom 7.1.2019
Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Ergänzungsersuchen vom 7.1.2019 folgende Unterlagen vorzulegen:
Einkommensnachweis ab 1/2018 bis 12/2018 vom Sohn ***5***
Am 30.1.2019 teilte die Bf dem Finanzamt mit:
Nebenan sende ich Ihnen den Einkommensnachweis ab 1.1.2018 bis 31.12.2018 für meinen Sohn ***2*** ***5*** ***6***.
Weil für ihn Pflicht ist, weiter die Schule zu besuchen, sollte er zusätzlich noch 20 Stunden bei der ***8*** ***9*** als Behindertenbetreuer zu arbeiten.
Sehr oft wurde von ihm verlangt, für andere Mitarbeiter einzuspringen, die krank waren, fast immer am Wochenende. Manchmal sollte er neben 27 Stunden Schulbesuch, 20 Stunden Hausausgaben, 20 Wochenstunden seine Arbeitsstundenpflicht noch zusätzlich auch Überstunden am Wochenende und Feiertage machen. Deshalb hatte er 10.000 Euro pro Jahr überschritten.
Nebenan sende ich Ihnen auch Schulbesuchsbestätigung mit folgendem Schulgeld:
für das Jahr 2015-2016 = 1287 €
für das Jahr 2016-2017 = 1180 €
für das Jahr 2017-2018 = 1190 €
insgesamt wurde 3657 € bezahlt und von Einkommen abziehen sollte.
Anlage:
1) Ersuchen um Ergänzung
2) Einkommensnachweis für 1.1.2018 bis 31.12.2018
3) Schulbesuchsbestätigung für das Jahr 2015-2016, Schulgeld 1287 €
4) Schulbesuchsbestätigung für das Jahr 2016-2017, Schulgeld 1180 €
5) Schulbesuchsbestätigung für das Jahr 2017-2018, Schulgeld 1190 €
6) Bestätigung für die Prüfungstermin am 13. März 2019
Die ***8*** ***9*** GmbH stellte am 30.1.2019 eine Einkommens- und Arbeitsbestätigung aus, wonach ***5*** ***6*** ***2*** in der Zeit von 1.1.2018 bis 31.12.2018 mit 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei. Er habe Bruttobezüge von € 16.457,97 und Nettobezüge von € 13.105,72 erhalten (darin auch steuerfreie und sonstige Bezüge).
Die Schule für Sozialbetreuungsberufe - behindertenarbeit bestätigte jeweils den Besuch der dreijährigen Ausbildung zum Diplom Sozialbetreuer-Behindertenarbeit und die Vorschreibung von Schulgeld wie folgt:
Schuljahr 2015/16: € 1.287,00
Schuljahr 2016/17: € 1.180,00
Schuljahr 2017/18: € 1.190,00.
Bescheid
Mit Bescheid vom 13.2.2019 forderte das Finanzamt von der Bf Familienbeihilfe (€ 1.651,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 584,00) für den im Mai 2005 geborenen ***5*** ***6*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2018 bis Oktober 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 2.235,00). Die Begründung dazu lautet:
Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 /FLAG 1967) in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betragt:
- •
das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- •
Entschädigungen aus einem an erkannten Lehrverhältnis
- •
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 11.3.2019 erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid wie folgt:
Wegen dem Bescheid über die Rückforderung von 2.235 € möchte ich die folgende Beschwerde einbringen:
Zuerst möchte ich Sie erinnern, wie ich in meinem Schreiben von 30.01.2019 mitgeteilt habe, dass für meinen Sohn die Pflicht bestehe, weiter die Schule zu besuchen, sollte er zusätzlich noch 20 Stunden bei der ***8*** ***9*** als Behindertenbetreuer zu arbeiten.
Mein Sohn hatte sehr viele Überstunden an Wochenend- und Feiertage zusätzlich neben der 20 Stunden Arbeitsstundenverpflichtung pro Woche und auch für andere Mitarbeiter einzuspringen, die krank waren, 27 Stunden in der Schule, 20 Stunden Haushaugaben, sodass er mehr als 70 Stunden pro Woche lernen und arbeiten sollte.
Sie haben folgendes Schulgeld nicht berücksichtigt:
für das Jahr 2015-2016 = 1287 €
für das Jahr 2016-2017 =1180 €
für das Jahr 2017-2018 =1190 €
insgesamt wurde 3657 € bezahlt und vom Jahreseinkommen 2018 abgezogen werden sollte.
Ich ersuche, ihre Rückforderung als nichtig zu betrachten.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2019 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass ein Betrag von € 835,31 (an Familienbeihilfe) zurückgefordert wurde. Dies wurde wie folgt begründet:
Gemäß § 5 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Da die Waisenpension nicht heranzuziehen war, verringerte sich das zu versteuernde Einkommen auf € 11.613,31, von dem die Werbungskosten von € 714,-- sowie das Sonderausgabenpauschale von € 60,- abgezogen wurden. Es verbleibt daher ein Einkommen von € 10.839,31 und die Rückforderung verringert sich auf € 839,31.
Vorlageantrag
Die Bf stellte am 4.10.2019 Vorlageantrag:
... wegen der Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2019 erhalten am 09.09.2019 über die Rückforderung von 839,31 € möchte ich folgendes einbringen:
Zuerst möchte ich Sie erinnern, wie ich in meinem vorherigen Schreiben mitgeteilt habe, dass für meinen Sohn die Pflicht bestand, weiter die Schule zu besuchen, sollte er noch 20 Stunden bei der ***8*** ***9*** als Behindertenbetreuer arbeiten. Zusätzlich neben der 20 Stunden Arbeitsstundenverpflichtung pro Woche musste mein Sohn sehr viele Überstunden an Wochenend- und Feiertagen für andere Mitarbeiter machen, die krank waren, sodass er auf mehr als 70 Stunden pro Woche für lernen und arbeiten investiert hat.
Sie haben das Schulgeld für das Jahr 2018 in der Höhe von 718€ im Betracht genommen, aber nicht für das Jahr 2017 = 1190 € wie bei der Erklärung zur Arbeiternehmer/Innenveranlagung. Diese sollen für die 3 vorherigen Jahre auch berücksichtigt werden.
Ich ersuche Ihre Rückforderung als nichtig zu betrachten.
Vorlage
Mit Bericht vom 25.10.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 11.03.2019
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2018-10.2018) (A.3.2.2.3 ) 13.02.2019
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Überprüfungsschreiben 12.12.2018
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 04.09.2019
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag 04.10.2019
Vorgelegte Aktenteile
6 Einkommen 2018 31.12.2018
7 Vorhalt und Unterlagen 13.01.2019
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Bei der ursprünglichen Rückforderung wurde nicht berücksichtigt, dass die Waisenpension kraft FLAG 1967 von der Berechnung der Einkommensgrenze ausgenommen ist, daher eine teilweise Stattgabe.
Beweismittel:
siehe Akt
Stellungnahme:
Das monatliche Schulgeld wurde gemäß Zufluss-Abflussprinzip nur für den Zeitraum 2018 berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf Dipl.-Ing. ***1*** ***2*** bezog für ihren Sohn ***5*** ***6*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2018 bis Oktober 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von insgesamt € 2.235,00. ***5*** ***6*** ***2*** studierte in dieser Zeit an der Technischen Universität Wien und absolvierte eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer-Behindertenarbeit. Für die dreijährige Ausbildung war Schulgeld in folgender Höhe zu entrichten (monatlich zu leistende Beträge, angegeben die jeweilige Schuljahressumme, im ersten Schuljahr zuzüglich Einschreibgebühr, jeweils für September bis Juni):
Schuljahr 2015/16: € 1.287,00
Schuljahr 2016/17: € 1.180,00
Schuljahr 2017/18: € 1.190,00 (= € 119,00 x 10 für September 2017 bis Juni 2018).
Auf das Jahr 2018 entfallen monatliche Zahlungen von insgesamt € 714,00 (= € 119 x 6).
Im Rahmen der Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer-Behindertenarbeit arbeitete ***5*** ***6*** ***2*** bei der ***8*** ***9*** GmbH als Behindertenbetreuer zu 20 Wochenstunden. Tatsächlich fielen auch Überstunden an. Im Jahr 2018 bezog ***5*** ***6*** ***2*** von der ***8*** ***9*** GmbH steuerpflichtige Bezüge laut der Kennzahl 245 der Einkommensteuererklärung in Höhe von € 11.613,31 und eine Waisenpension in Höhe von € 3.118,30.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 5 FLAG 1967 lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013:
§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 117/2016:
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.
§ 16 EStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015:
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.
2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linz AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.
e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.
5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden.
8. Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:
a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
b) Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
c) Wird ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.
d) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.
9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5
- der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
- dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) und
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2018:
(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2018:
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 11 000 Euro | 0% |
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro | 25% |
für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro | 35% |
für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro | 42% |
für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro | 48% |
für Einkommensteile über 90 000 Euro | 50% |
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2018:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:
1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung),ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020§ 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsichtnach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Zu prüfen ist die Höhe des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 von ***5*** ***6*** ***2*** im Jahr 2018.
Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988
Fest steht, dass gemäß § 5 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 die Waisenpension bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 für die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 außer Ansatz zu lassen ist. Daher ist lediglich das Einkommen aus der Beschäftigung bei der ***8*** ***9*** GmbH von € 11.613,31 zu berücksichtigen. Das zu versteuernde Einkommen des Kindes ist entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 4).
Weiters steht fest, dass dieses Einkommen zunächst um den Sonderausgabenpauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 von € 60,00 auf € 11.553,31 zu kürzen ist.
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen. Kursgebühren (Schulgelder) sind in diesem Fall Werbungskosten (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Rz 135). Die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer-Behindertenarbeit steht in Zusammenhang mit der Arbeit von ***5*** ***6*** ***2*** bei der ***8*** ***9*** GmbH als Behindertenbetreuer.
Da es sich somit bei dem Schulgeld um Aufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 handelt, ist gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 der Betrag abzugsfähig, der im Jahr 2018 bezahlt worden ist.
Das waren 6 x € 119,00, somit insgesamt € 714,00.
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind nämlich in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Rz 136).
Dass im Jahr 2018 ein höherer Betrag gezahlt worden wäre, hat die Bf weder behauptet noch nachgewiesen. Da im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen sind, kommt es darauf an, welcher Betrag im Jahr 2018 bezahlt worden ist. In den Jahren vor 2018 gezahlte Beträge können nicht im Jahr 2018 als Werbungskosten abgezogen werden, da sie bereits vor dem Jahr 2018 geleistet worden sind.
Das heranzuziehende Einkommen des Sohnes betrug daher im Jahr 2018 wie in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt € 10.839,31 (€ 11.613,31 - € 714,00 - € 60,00).
Nach der Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist nur der den Betrag von € 10.000,00 übersteigende Betrag von der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abzuziehen, also € 839,31.
Teilweise Stattgabe
Der Beschwerde ist daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge zu geben und die Rückforderung auf den Betrag von € 839,31 einzuschränken.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 28.5.1967, 94/13/0032, wonach Ausgaben, wie sich schon unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, für das Kalenderjahr abzusetzen sind, für das sie geleistet worden sind).
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 14. Juni 2021