Volltext

BFG 15.06.2021, RV/7500375/2021

Parkometerbeschwerde, verspätete Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500375.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 7 Abs. 4 VwGVG · § 32 Abs. 2 AVG · § 33 AVG · § 17 ZustG · Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 11. Mai 2021 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. Juni 2020, GZ. MA67/Zahl/2020, den Beschluss gefasst:

Spruch

[...]

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna mit Strafverfügung vom 9. März 2020 an, er habe das Fahrzeug am 8. Jänner 2020 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Hardtmuthgasse 72, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:17 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung wurde vom Bf. nachweislich am 18. Mai 2020 übernommen (Übernahmeabschnitt RSb).

Mit E-Mail vom 4. Juni 2020 erhob der Bf. gegen diese Strafverfügung Einspruch.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2020 wies der Magistrat der Stadt Wien diesen Einspruch gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Strafverfügung am 18. Mai 2020 durch die Post zugestellt und vom Bf. persönlich übernommen worden sei. Die Einspruchsfrist habe daher am 18. Mai 2020 begonnen und am 2. Juni 2020 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 4. Juni 2020, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht worden.

Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 30. Juni 2020 wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb angeordnet. Nach einem Zustellversuch am 2. Juli 2020 wurde dem Bf. der Bescheid am 3. Juli 2020 durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1152 Wien, Gablenzgasse 5-13, zugestellt.

Der Bescheid wurde vom Bf. nachweislich am 14. Juli 2020 übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Der Zurückweisungsbescheid enthielt in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem die Information, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen sei.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 6 - BA 32 vom 23. Februar 2021 wurde dem Bf. unter Punkt I. (Mahnung) gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben. Unter Punkt II. (Vollstreckungsverfügung) wurde für den Fall, dass die bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung offene Geldstrafe von € 60,00 sowie die Mahngebühr von € 5,00, insgesamt somit € 65,00 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einbezahlt wird, gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt.

Der Bf. brachte bei der MA 67 am 11. Mai 2021 folgende E-Mail ein:

"Ich bin am 30.01. an Covid 19, britische Variante, mit sehr schwerem Verlauf erkrankt, befand mich im Februar im Krankenhaus (mit Beatmung) und bin aufgrund erheblicher Lungenschäden seit 30.01. in Krankenstand. Ich war Februar, März bettlägrig und leide nach wie vor an erheb¬licher Atemnot und Konzentrationsstörungen. Ich werde kommende Woche bis 17.06. auf Lungenreha sein. Aufgrund vorgenannter Umstände habe ich bis vor kurzem keine Post empfangen und bin nun gesundheitlich nur sehr begrenzt in der Lage Antwortschreiben zu verfassen (Konzentrationsstörungen). Sämtliche Amts und Einschreiben blieben unbehoben, da ich entweder von der Zustellung keine Kenntnis hatte/habe oder im Postkasten hinterlegte gelbe Zettel schlicht nicht beheben kann. Der Weg zum Postamt und retour in den 3. Stock ist mir nicht möglich. Ich habe heute das erste seit meiner Erkrankung Post erhalten, geöffnet und darin veraltete Lenkererhebungen, Mahnungen für Strafverfügungen die ich nicht erhalten habe und verfristete Strafverfügungen von Delikten die ich nicht begangen habe erhalten.

Lenkererhebungen
…
Mahnungen
…
MA67/Zahl/2020
…

Da ich keine Kenntnis und bis dato nicht im Besitz der oben angeführten Erhebungen und Strafen bin ersuche ich um Einstellung der Verfügungen bzw. Verfahren."

Das von der MA 67 als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 30. Juni 2020 gewertete Schreiben wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt (Datum des Einlangens: 26. Mai 2021).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Zurückweisungsbescheid der MA 67 vom 30. Juni 2020 zur GZ MA67/Zahl/2020 wurde dem Bf. nach einem Zustellversuch am 2. Juli 2020 am 3. Juli 2020 durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1152 Wien, Gablenzgasse 5-13, zugestellt.

Den Zurückweisungsbescheid übernahm der Bf. nachweislich am 14. Juli 2020 (Übernahmebestätigung RSb).

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid brachte der Bf. am 11. Mai 2021 - somit etwa zehn Monate nach Übernahme des Bescheides - mit e-Mail ein, und war diese aus den nachstehend angeführten Gründen daher verspätet.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG idF ab 01.01.2019 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab 1.Februar 1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

§ 33 AVG idF ab 1. März 2013 normiert:

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 17 Zustellgesetz idgF ab 1. Jänner 2008 lautet:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zu-ständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Brief-einwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinter-legung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit-gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang enntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde mit dem Tag der rechtswirksamen Zustellung zu laufen. Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (vgl. zB VwGH 16.09.2011, 2010/02/0273, VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020).

Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen, das heißt, dass die Berufungsfrist (Beschwerdefrist) unabhängig von der Abholung des Bescheides zu laufen beginnt (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324, VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078, VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033).

Demgemäß begann die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Behörde mit dem 1. Tag der Abholfrist dem Freitag 3. Juli 2020 zu laufen und endete am Freitag, den 31. Juli 2020.

Die mit e-Mail vom 11. Mai 2021 erhobene Beschwerde war daher offensichtlich verspätet.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113, VwGH 28.04.1993, 93/02/0051).

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist mit Beschluss zurückzuweisen (VwGH 19.12.2018, Ro 2016/06/0019). In diesem Fall ist es dem Bundesfinanzgericht ex lege verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen (§ 28 Abs. 1, § 50 VwGVG u. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, VwGH 31.01.2018, Ra 2017/17/0902, VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 15. Juni 2021