Volltext

BFG 31.05.2021, RV/1100380/2017

Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 im Jahr 2011

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100380.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch, den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Feurstein, Montfortstraße 18c, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 10. April 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 31. Jänner 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer war Grenzgänger in die Schweiz. Er war dort als Baumaschinenführer bei einem Bauunternehmen angestellt.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machte er die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG geltend.

Im Einkommmensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 31. Jänner 2017 wurde dieses Steuerbefreiung nicht gewährt. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Aus den eingereichten Unterlagen ist aus keiner der kurz und sehr oberflächlich gehaltenen Projektbeschreibung ersichtlich, ob es sich tatsächlich um eine Neuerrichtung von Anlagen u. nicht teilweise oder gänzlich um nicht begünstigte Sanierungs- oder Reparaturmaßnahmen handelt, umso mehr, als aus den vorgelegten Tages-Montageberichten keine Beschreibung der vom Begünstigungswerbers jeweils verrichteten Tätigkeiten hervorgeht. Steuerliche Begünstigungen können jedoch nur gewährt werden, wenn die im Gesetz dafür vorgesehenen Tatbestandsmerkmale und Voraussetzungen zweifelsfrei nachgewiesen sind. Auf die gemäß Judikatur des VwGH betreffend erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen und die Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes betreffend E-2006 und E-2007 (RV/1100544/2008 vom 31.12.2015) sei verwiesen. Auf Basis der vorgelegten Unterlagen werden sämtliche Bauausführungen des Kalenderjahres 2011 als Sanierungsmaßnahmen eingestuft, die gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 10 EStG 1988 (Übergangsbestimmungen) nicht begünstigt ist. Die Einkünfte sind somit gänzlich gemäß § 33 EStG zum Tarif zu besteuern."

In der innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde vom 10.04.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"Im Namen und im Auftrage unseres Klienten erheben wir in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und stellen die folgenden Anträge: 1. Der angefochtene Bescheid möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften als gesetzwidrig aufgehoben werden. 2. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mögen erklärungsgemäß veranlagt werden. 3. Für den Fall, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird, beantragen wir eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat. Begründung: Bei den gegenständlichen Baustellen handelt es sich um gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG begünstigte Bauausführungen."

Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2017 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat es auf die Begründung des Erstbescheids verwiesen.

Im Vorlageantrag vom22.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"Der Abgabenpflichtige wirkte in der Schweiz während des gesamten Kalenderjahres 2011 bei verschiedenen Bauausführungen als Bauarbeiter mit. Die aus dieser Tätigkeit angefallenen Einkünfte sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG in der Fassung der Übergangsregelung zu zwei Drittel (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei. Die belangte Behörde hat die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG nicht angewendet. Der am 31.01.2017 erlassene Bescheid und die dazu ergangene Rechtsmittelentscheidung vom 26.04.2017 sind daher rechtswidrig."

Mit Vorhalt vom 4. Mai 2021 übermittelte das Bundesfinanzgericht den Parteien drei Tabellen. In einer Tabelle errechnete das Bundesfinanzgericht, dass 92,94% der vom Beschwerdeführer im Streitjahr durchgeführten Arbeiten unter die Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG fallen.

Die anderen beiden Tabellen haben die ausländischen Einkünfte und die Aufteilung dieser Einkünfte auf steuerfrei und steuerpflichtige Bestandteile enthalten.

Diesen Berechnungen wurde von den Parteien zugestimmt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war Grenzgänger in die Schweiz. Er war dort als Baumaschinenführer bei einem Bauunternehmen angestellt.

92,94% der vom Beschwerdeführer im Streitjahr durchgeführten Arbeiten fallen unter die Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG.

Die Einkünfte (vor Aufteilung in steuerfrei und steuerpflichtig) ermitteln sich folgendermaßen:

 

CHF

Kurs

€

Jahresbrutto

78.077,00

0,799124

62.393,20

Sonstige Bezüge

11.153,84

 

8.913,30

Sozialversicherung gesamt

14.512,00

 

11.596,89

SV laufende Bezüge

12.438,84

 

9.940,17

SV sonstige Bezüge

2.073,16

 

1.656,72

Pendlerpauschale

 

 

372,00

Sonstige Werbungskosten

 

 

2.913,02

Einkünfte

 

 

40.254,71

Die Einkünfte werden folgendermaßen in steuerfrei und steuerpflichtig aufgeteilt:

 

KZ

gesamt

begünstigt

Progression
67%

steuerpflichtig
33%

steuerpflichtig
nicht begünstigt

steuerpflichig
gesamt

Brutto

350

62.393,20

57.988,97

38.852,61

19.136,36

4.404,23

23.540,59

sonstige Bezüge

351

8.913,30

8.284,13

5.550,36

2.733,76

629,17

3.362,94

SV laufende

357

9.940,17

9.238,51

6.189,80

3.048,71

701,66

3.750,37

SV sonstige

347

1.656,72

1.539,78

1.031,65

508,13

116,94

625,07

Pendlerpauschale

718

372,00

345,74

231,65

114,09

26,26

140,35

Sonstige WK

717

2.913,02

2.707,40

1.813,95

893,44

205,62

1.099,07

Werbungskostenpauschale

 

 

 

 

 

 

132,00

Progressions EK

 

 

 

24.035,20

 

 

 

Einkünfte nSA

 

40.254,71

 

 

12.346,36

2.841,51

15.055,87

WK Progressionsvorbehalt

 

 

 

8.235,40

 

 

 

Quellensteuer

358

 

 

 

 

 

3.872,31

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Finanzamtsakt, insbesondere den vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen, zu den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Baustellen und wurde von den Parteien außer Streit gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

§ 3 Abs 1 Z 10 EStG in der im Jahr 2011 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:

"§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

10. In den Kalenderjahren 2011 und 2012 Bezüge, die Arbeitnehmer der in lit. c genannten Betriebe für eine begünstigte Tätigkeit im Sinne der lit. d nach Maßgabe folgender Bestimmungen beziehen:

a) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2011 66% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.

b) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2012 33% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.

c) Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind

- Betriebe und Betriebsstätten eines in der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder

- in der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.

d) Begünstigte Tätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Betriebe im Sinne der lit. c sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder Staat außer Österreich.

e) Die begünstigte Tätigkeit muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehen.

f) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Abs. 3 anzuwenden."

§ 3 Abs 3 EStG in der im Jahr 2011 geltenden Fassung lautet:

"(3) Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 10, 11 und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen."

Im gegenständlichen Verfahren ist mittlerweile unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 10 EStG für 92,94% der Einkünfte gegeben sind.

Die Einkommensteuer errechnet sich daher folgendermaßen:

Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug

20.177,65

Pendlerpauschale

-140,35

Sonstige Werbungkosten ohne Anrechung auf den Pauschbetrag

-4.849,44

Werbungskostenpauschbetrag

-132,00

Gesamtbetrag der Einkünfte

15.055,86

Viertel der Topfsonderausgaben

-653,60

Einkommen

14.402,26

Einkommen

14.402,26

ausländische Einkünfte

24.035,20

Bemessunsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz

38.437,46

(38.437,46-25.000)/15.125/35.000+5.110

10.916,90

Durchschnittsteuersatz (10.916,90/38437,46*100)

28,40%

Durchschnittsteuersatz 28,40% von 14.402,26

4.090,24

Verkehrsabsetzbetrag

-291,00

Grenzgängerabsetzbetrag

-54,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

3.745,24

Steuer sonstige Bezüge (6% von 2.117,87)

127,07

Einkommensteuer

3.872,31

Ausländische Steuer

-3.872,31

Festgesetzte Einkommensteuer

0,00

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall alle zu lösenden Fragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind, ist ein ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Feldkirch, am 31. Mai 2021