Volltext

BFG 02.06.2021, RV/4100010/2021

Erhöhte Familienbeihilfe für ein minderjähriges Kind; Grad der Behinderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100010.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 26. März 2020 betreffend erhöhte Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mit Eingabe vom 16. Jänner 2020 die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1***, geb. am ***2*** 2012.

***1*** wurde mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Fachärztin für Psychiatrie Dr. ***Arzt1***, vom 12. April 2017 ein Gesamtgrad an Behinderung von 30 % bescheinigt. ***1*** leide an einer Entwicklungsstörung leichten Grades und einer Sprachentwicklungsstörung. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. ***Arzt2***, vom 28. Februar 2020 wurde ***1*** ein Gesamtgrad an Behinderung von 10 % bescheinigt. ***1*** leide an einer Artikulationsstörung. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich das Leiden signifikant verbessert, eine weitere logopädische Behandlung sei nicht notwendig. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 26. März 2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ***1*** sei vom Sozialministeriumservice Klagenfurt ein Grad an Behinderung von 30 % bzw. ab 1. Februar 2020 lediglich von 10 % bescheinigt worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 6. April 2020 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, ***1*** sei von 2017 bis 2019 in logopädischer Therapie gewesen. Beigelegt war der Beschwerde ein Zwischenbericht der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens vom 16. Oktober 2017, wonach ***1*** in fast allen sprachlichen Ebenen Defizite aufweise und in logopädischer Therapie sei.

Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Fachärztin für Psychiatrie Dr. ***Arzt1***, vom 17. August 2020 wurde ***1*** ein Gesamtgrad an Behinderung von 30 % bescheinigt. Die Erstellung des Gutachtens erfolgte unter Einbeziehung des Befundes von Dr. ***Arzt3***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 27. Juli 2020. ***1*** leide an einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten, es zeige sich eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine expressive Sprachstörung. Der Schulbesuch sei ohne sonderpädagogischen Förderbedarf möglich, eine Legasthenieabklärung werde empfohlen. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt vom 20. August 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten vom 17. August 2020 habe keine Änderung zum Vorgutachten ergeben. Der Grad an Behinderung von ***1*** betrage 30 %, der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe sei daher nicht gegeben.

Mit Eingabe vom 3. September 2020 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Ihr Sohn ***1*** habe eine Entwicklungsproblematik, eine Sprachentwicklungsstörung mit deutlichen Defiziten in der Artikulation und leide an einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn der Bf., ***1***, ist am ***2*** 2012 geboren und befindet sich in Schulausbildung.

Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Fachärztin für Psychiatrie Dr. ***Arzt1***, vom 12. April 2017 wurde ***1*** ein Gesamtgrad an Behinderung von 30 % bescheinigt. ***1*** leidet an einer Entwicklungsstörung leichten Grades und einer Sprachentwicklungsstörung. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. ***Arzt2***, vom 28. Februar 2020 wurde ***1*** ein Gesamtgrad an Behinderung von 10 % bescheinigt. ***1*** leidet an einer Artikulationsstörung. Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich das Leiden signifikant verbessert, eine weitere logopädische Behandlung sei nicht notwendig. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Fachärztin für Psychiatrie Dr. ***Arzt1***, vom 17. August 2020 wurde ***1*** ein Gesamtgrad an Behinderung von 30 % bescheinigt. Die Erstellung des Gutachtens erfolgte unter Einbeziehung des Befundes von Dr. ***Arzt3***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 27. Juli 2020. ***1*** leidet an einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten, es zeigt sich eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine expressive Sprachstörung. Der Schulbesuch ist ohne sonderpädagogischen Förderbedarf möglich, eine Legasthenieabklärung wurde empfohlen. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund der Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, von Fachärztin für Psychiatrie Dr. ***Arzt1*** vom 12. April 2017 und vom 17. August 2020 sowie von Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. ***Arzt2*** vom 28. Februar 2020 als erwiesen angenommen, dass beim Sohn der Bf. ein 30 % iger Gesamtgrad an Behinderung vorliegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; 18.12.2008, 2007/15/0151; 30.3.2017; Ra 2017/16/0023) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung an die Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden ist, sofern diese als schlüssig anzusehen sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. ***Arzt1*** vom 12. April 2017 und vom 17. August 2020 sowie des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. ***Arzt2*** vom 28. Februar 2020 den Tatsachen entsprechen. Die höhere Einstufung des Grades an Behinderung im Gutachten vom 17. August 2020 von 30 % ergibt sich aus der Berücksichtigung des Befundes des von Dr. ***Arzt3***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 27. Juli 2020, weshalb ein höherer Rahmensatz für gerechtfertigt empfunden wurde.

Die Gutachten widersprechen sich nicht und erweisen sich als schlüssig. Die Gutachter haben bei ihren Einschätzungen sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt jedenfalls unter 50 %.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs.1 lit.a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind.

Die Schlüssigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind nur dann als erheblich behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Beim Sohn der Bf. wurde der Grad an Behinderung nur mit 30 % festgestellt. Beim derzeitigen Gesundheitszustand des Sohnes der Bf. liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht vor.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Juni 2021