Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PROTAX Steuerberatung und Bilanzbuchführung GmbH & Co KG, Lindenbreite 19, 2460 Bruckneudorf, über die Beschwerde vom 15. Juni 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 16. Mai 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit 16.05.2018 ergingen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 und 2013. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab für das Jahr 2012 eine Gutschrift in Höhe von € 505,00, für das Jahr 2013 eine Gutschrift in Höhe von € 567,00. Die Begründung der Bescheide lautete:
"Im gegenständlichen Fall konnte weder erörtert noch nachgewiesen werden, dass für die als Werbungskosten deklarierten Aufwendungen tatsächlich eine berufliche Notwendigkeit bestand. Da der Eindruck entsteht, dass - zumindest teilweise - auch eine Vermengung - mit möglicherweise privat veranlassten Ausgaben - stattfand, tritt das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 in Kraft und konnten die in Rede stehenden Ausgaben nicht als Werbungskosten im Sinn des § 16 leg. cit. anerkannt werden.
Was die Fachliteratur anbelangt, müssten Titel und Inhalt eines jeden einzelnen Druckwerkes bekannt sein, um die Berufsbezogenheit beurteilen zu können.
Diese Nachweise zu erbringen, obliegt dem Abgabenpflichtigen.
Da dies im gegenständlichen Fall nicht gelungen ist, war nach der Aktenlage zu entscheiden.
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt.
Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Zur Vermeidung von unnötigen Mehrarbeiten werden Sie ersucht, in Hinkunft darauf zu achten, dass die Steuererklärungen den Vordrucken entsprechend in allen Teilen ausgefüllt werden bzw. die Erklärung erst nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen eingereicht wird".
Mit 15.06.2018 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 243 BAO:
"Unsere Mandantschaft Herr ***1*** ist in den Jahren 2012 und 2013 als Pfarrmoderator der Pfarren ***2*** und ***3*** und als Pfarrprovisor der Pfarre ***4*** tätig gewesen. Als Pfarrmoderator hat Harr ***1*** dieselben Aufgaben wie ein Pfarrer, er ist aber kirschenrechtlich anderes zu behandeln. In der beiliegenden Bestätigung der Erzdiözese Wien werden seine Aufgaben aufgezählt.
In der Beilage erhalten Sie sämtliche Belege (Rechnungen und dazugehörige Zahlungsbelege) zu den beantragten Werbungskosten der Jahre 2012 und 2013, sowie Bestätigungen von der Pfarre ***2*** und der Erzdiözese Wien, dass Herr ***1*** für die von ihm aufgelisteten Ausgaben keinen Kostenersatz erhalten hat.
Für die Jahre 2012 und 2013 ersuchen wir um Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
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6748273170737

5090161234792

5821681234792

6217921234792

6461761234792

6858001234792

Büromaterial und Arbeitsmittel (diverse geringwertige Wirtschaftsgüter) laut beiliegender Auflistung, welche für Büroarbeiten in der Pfarre benötigt werden. Unter anderem hat Herr ***1*** auch ein Tablet angeschafft, um auf Emails unterwegs besser und einfacher reagieren zu können. Für das Jahr 2012 betragen die Aufwendungen für Arbeitsmittel in Summe € 291,57, für das Jahr 2013 betragen diese € 978,33.
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Fachliteratur laut beiliegender Aufstellung: Bücher mit dem Titel Jugend, Sex, Internet bzw. Warum echte Kerle "Nein" sagen wurden angeschafft, um Menschen in den zu betreuenden Gemeinden zu unterstützen von Ihrer Sucht loszukommen. Diverse Fachliteratur wird für die Gestaltung der Gottesdienste und die tägliche Arbeit in der Seelsorge sowie auch für die Mitarbeit in der IKAP (Interkulturelle Akademie für Priester der Erzdiözese Wien) benötigt. Herr ***1*** ist außerdem gegenüber seinem Dienstgeber verpflichtet sich fortzubilden. Die Berufsbezogenheit der Fachliteratur kann aufgrund der Belege, auf denen jeder einzelne Titel

ersichtlich ist, festgestellt werden. Die Ausgaben für Fachliteratur betragen im Jahr 2012 € 3.304,25 und im Jahr 2013 € 3.404,87.
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Reisekosten laut beiliegendem Fahrtenbuch: Herr ***1*** führt ein detailliertes Fahrtenbuch mit all seinen beruflich bedingten und privat gefahrenen Kilometern. Laut Fahrtenbuch sind 7.729 km im Jahr 2012 beruflich bedingte Kilometer, das sind € 3.246,18 an Kilometergeld. Im Jahr 2013 sind es 7.515,50 km, das sind € 3.156,51 an Kilometergeld.
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Unter Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten hat ***1*** unsere Verpflegung für die Pfarrgemeinderatsklausuren im Jahr 2012 in Höhe von gesamt € 260,00 hineingenommen, welche zweifelsohne mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Im Jahr 2013 sind hier Nächtigungskosten von € 55,00 wegen teleologischer Gespräche mit dem Bischof von Regensburg angesetzt worden.
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In den sonstigen Werbungskosten hat unsere Mandantschaft die Kosten für das Handy, dass auch öffentlich auf den Homepages der Pfarren als Kontakt aufscheint, hineingenommen, sowie die Kosten für das Internet für das Tablet. Diese betragen im Jahr 2012 € 752,58 und im Jahr 2013 € 759,35.
In den Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 wurden keine der beantragten Werbungkosten berücksichtigt.
Das Aufteilungsverbot des § 20 EStG, welches in der Begründung zum Einkommensteuer-bescheid 2013 angeführt wurde, kann hier auf keinen Fall auf die Aufwendungen betreffend das beruflich genutzte KFZ, das Tablet bzw. Internet, sowie die Telefonkosten angewendet werden (siehe dazu Rz 4759 f EStR). Hinsichtlich der Fahrtkosten gibt es eine detaillierte Aufgliederung in beruflich bedingt und private Fahrten. Auch die Internet und Telefonkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Wird das eigene Telefon, Internet, beruflich verwendet, so sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils absetzbar. Eine Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil hat im Schätzungsweg zu erfolgen.
Laut Rz 253 LStR sind Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, als Werbungskosten absetzbar. Es genügt, wenn die Einkünfte geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert ist".
Mit 25.01.2019 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung für die Jahre 2012 und 2013 und führte darin wie folgt aus:
"Ihrer Beschwerde vom 15.06.2018 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird laut Beilage abgeändert.
Begründung:
Betreffend Ihrer Beschwerde wurde folgendermaßen entschieden:
Arbeitsmittel: wurden mit insgesamt € 743,11 berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich aus den beantragten Büromaterialien i.H.v. € 291,57 sowie Telefonkosten bzw. Internetkosten abzügl. des gesetzlichen Privatanteils von 40% i.H.v. € 451,54 zusammen.
Das Tablet fällt unter Ausgaben gem. § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988. Diese dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Fachliteratur: Berücksichtigt wurden insgesamt € 373,98.
Die Ausgaben für Fachliteratur sind Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind Ausgaben für Literatur, die in einem, das Interesse der Allgemeinheit ausschließenden, konkreten inhaltlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit stehen, als Werbungskosten absetzbar.
Nicht als Werbungskosten absetzbar sind Ausgaben für Werke der Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind.
Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung.
Die Bücher, welche als Fachliteratur angesehen werden konnten befanden sich auf den Belegen 19,20,24,39. DVDs sowie Magazinabonnements sind generell nicht als Fachliteratur absetzbar.
Reisekosten: Als Reisekosten waren umgerechnet € 1.082,06 anzuerkennen, dies entspricht einem Drittel der beantragten Kosten.
Laut Fahrtenbuch wurde festgestellt, dass dieses auch Fahrten zu den laut Dienstgeber bestätigten Arbeitsorten enthielt.
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Falls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist bzw. die Entfernung des Arbeitsplatzes zum Wohnort mehr als 20 km beträgt, kann das Pendlerpauschale zustehen. Dies ist anhand des amtlichen Pendlerrechners zu berechnen.
Aus- und Fortbildungskosten waren nicht anzuerkennen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die Steuerbemessungsgrundlage.
Gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen Werbungskosten.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Da Ihrerseits als Aus-und Fortbildungskosten Ausgaben für Seminarraumbenützung, Gemeinderatsklausuren, sowie der Kauf von Speisen angegeben wurde und es sich hierbei nicht um Fortbildungskosten wie oben beschrieben handelt, waren diese Kosten nicht anzuerkennen".
Mit 21.03.2019 stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde ausgeführt:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.1.2019, elektronisch zugestellt, und gesonderter ergangener Begründung vom 23.1.2019, mit RSb zugestellt am 25.2.2019, wurde der Beschwerde unseres oben angeführten Mandanten gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 nur teilweise stattgegeben.
Innerhalb offener Frist wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in den Beschwerden verwiesen.
Ergänzend dazu wird ausgeführt:
Das Tablet wird von Herrn ***1*** fast ausschließlich beruflich verwendet. Der gesamte E-Mail Verkehr, die Terminplanung und auch die Recherche für seine berufliche Tätigkeit wickelt er über dieses Gerät ab. Herr ***1*** ist beruflich viel unterwegs und daher auf ein mobiles Gerät angewiesen. Es liegen daher keinesfalls Ausgaben gemäß § 20 Abs 2 lit a EStG vor, die der privaten Lebensführung zuzuschreiben wären.
Die Fachliteratur umfasst religiöse Fachbücher, Bücher und Zeitschriften für die
Seelsorge, die heiligen Sakramente sowie die Vorbereitung der Messen. Herr ***1*** benötigt diese um seinen pastoralen Aufgaben nachzugehen. Warum diese nicht anerkannt werden, ist unverständlich, da diese einen unmittelbaren, unzweifelhaften und konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben.
Der generellen Nichtanerkennung von DVDs und Abonnements kann nicht gefolgt werden. Die Abonnements, wie Christ in der Gegenwart, Dienst am Wort oder Gottes Wort im Kirchenjahr haben einen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit und stellen somit eindeutig Werbungskosten und nicht Kosten der privaten Lebensführung dar.
Als Aus- und Fortbildung hat Herr ***1*** irrtümlich die Kosten für den Pfarrgemeinderat angeführt, obwohl diese Position in die sonstigen Werbungskosten fallen würde. Herr ***1*** hat für den Pfarrgemeinderat einen eigenen Seminarraum angemietet, diese stellen somit sonstige Werbungskosten dar.
Ebenso wurden die Reisekosten für das Treffen mit dem Bischof in Regensburg unter der Kennziffer Aus- und Fortbildung in die Steuererklärung eingetragen. Es handelt sich auch dabei weder um Aus- noch um Fortbildungskosten, aber sehr wohl um Reisekosten, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen.
Herr ***1*** führt ein durchgängiges Fahrtenbuch für seine beruflichen als auch privaten Fahrten. Seine Hauptarbeitsstätte ist in ***2***, wo sich auch sein Büro befindet und er Kanzleistunden hat. Die Pfarren ***3*** und ***4*** wurden von Herrn ***1*** nur mitbetreut und stellen somit weitere Arbeitsstätten dar. Laut Lohnsteuerrichtlinien Rz 294 stehen für Fahrten zwischen der Hauptarbeitsstätte und den weiteren Arbeitsstätten Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes zu und sind diese nicht mit dem Pendlerpauschale abgedeckt".
Mit 13.01.2020 erfolgte seitens des Finanzamtes die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde wie folgt ausgeführt:
"Sachverhalt:
(…) Der Bf arbeitete 2012 als Pfarrmoderator der Pfarren ***2*** und ***3*** sowie ab Mai 2013 als Pfarrprovisor der Pfarre ***4***, aushilfsweise auch in der Seelsorge in den Nachbarortschaften und als Dechantstellvertreter des Dekanates ***5***. Außerdem arbeitete er im Team der Personalentwicklung für Priester und in der Interkulturellen Akademie für Priester der Erzdiözese Wien mit (Dok 13).
Von seinem Arbeitgeber, der Erzdiözese Wien, hat der Bf 2012 und 2013 für die geltend gemachten Aufwendungen keine Kostenersätze erhalten (Dok 13).
Für die Pfarrgemeinderatssitzung am 29. und 30.06.2012 hat der Bf um € 215,00 einen Seminarraum (inkl Mittagessen) angemietet (Dok 4).
Am 26.01.2013 übernachtete der Bf in Regensburg, dort führte er theologische Gespräche mit dem Bischof von Regensburg. Dabei fielen Nächtigungskosten in Höhe von € 55,00 an (Dok 5).
Beweismittel:
Die vorgelegten Unterlagen des Bf in der Beilage der Beschwerde Dok 1-16 (ident mit den Unterlagen der Beantwortung des Ergänzungsersuchens).
Stellungnahme:
In den sonstigen Werbungskosten beantragte der Bf die Berücksichtigung seiner Telefonkosten in Höhe von € 752,58. Dem ho Finanzamt erscheint nach dem Vorbringen des Bf und der Bestätigung des Arbeitgebers (Dok 13) eine berufliche Nutzung des Telefons von 60% (€ 451,55) glaubwürdig.
Arbeitsmittel - Dok 2 und 27:
Die Aufstellung folgt der Nummerierung des Bf in Dok 2.
Beleg 4, 6 und 14 - Auf den vorgelegten Belegen für Portogebühren (gesamt € 7,20) ist nicht vermerkt wofür diese angefallen sind, daher wurde eine berufliche Verwendung nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Beleg 7 - Dabei handelt es sich um ein Geschenk des Bf für die Ministranten der Pfarre (€ 31,98). Geschenke eines Pfarrers an freiwillige Mitarbeiter einer Pfarrgemeinde stellen keine Werbungskosten, sondern Einkommensverwendung dar (RV/4095-W/08-RS2).
Beleg 18 - Die geltend gemachten Kosten betreffen das Handy, das wie zuvor festgestellt zu 60% beruflich genutzt wird. Daher ist davon auszugehen, dass auch das Zubehör für das Handy in diesem Ausmaß beruflich genutzt wird und ein Privatanteil von 40 % (€ 14,78) auszuscheiden ist.
Fachliteratur - Dok 6,7, 33 und 34:
Die Aufstellung folgt der Nummerierung des Bf in Dok 6.
Beleg 1,5, 7,8,10-13, 16, 18, 21-23, 25-27, 29,30,32, 33, 37, 42-47. Hierbei handelt es sich um Literatur und teilweise DVDs, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). In der Aufstellung sind allgemeine philosophische Werke, Werke über Architektur, Märchenbücher, Geschichtsbücher etc. angeführt.
Beleg 2 - Auf der Homepage der Katholischen Presseagentur ist ersichtlich, dass Kathpress auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist. Die Zeitung dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten. Zu den Kunden zählen österreichische Zeitungen, Radio- und Fernsehsender, Onlinemedien sowie auch zahlreiche Unternehmen, Verbände, Institutionen und Privatpersonen.
Außerdem beinhaltet das Abo Tagesdienst aktuelle Nachrichten, Analysen und Reportagen über das kirchliche Geschehen in Österreich, die Weltkirche, den Vatikan und den Papst, es handelt sich daher um eine Art Tageszeitung (https://www.kathpress.at/redaktion).
Beleg 9 - Die Zeitung Christ in der Gegenwart richtet sich an religiös interessierte Leser und berichtet aus einer christlichen Perspektive, reformorientiert und in ökumenischer Weite über aktuelle geistige, politische und religiöse Entwicklungen (https://www.herder.de/cig/cig-ausgaben/). Damit ist sie auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse und dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten.
Beleg 14, 36 - Bei den Kosten für ein E-Mail-Postfach handelt es sich schon begrifflich um keine Fachliteratur.
Reisekosten - Dok 10 und 37:
Die beruflichen Fahrten im vorgelegten Fahrtenbuch sind ganz überwiegend Fahrten von der Wohnung des Bf zu seiner Arbeitsstelle in ***3***, dafür steht kein Kilometergeld zu, diese Kosten sind bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Auch wenn der Bf von seiner mit der Wohnung identischen Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte fährt, wird der Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 EStG verwirklicht, weil die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird (RV/1605-W/05-RS1). Bei den übrigen Fahrten sind keine Adressen angegeben, sodass der Nachvollzug der genauen Strecke unmöglich ist. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch sind auch keine Fahrten zwischen den Arbeitsstätten des Bf ersichtlich. Das Fahrtenbuch weist über weite Teile ein sehr einheitliches Schriftbild auf, eine zeitnahe Führung des Fahrtenbuchs wird daher angezweifelt.
Aus- und Fortbildung/sonstige Werbungskosten - Dok 4 und 31:
Die vom Bf als Aus- und Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 215,00 für die Pfarrgemeinderatssitzung am 29. und 30.06.2012 sind nach Meinung des ho Finanzamtes als sonstige Werbungskosten abziehbar.
Bei den geltend gemachten € 45,00 ist aus dem vorgelegten Beleg vom 27.10.2012 nicht ersichtlich wofür diese aufgewendet wurden. Es erscheint zweifelhaft, dass die Ausgaben für eine Pfarrgemeinderatsklausur gezahlt worden sein sollen.
Es wird beantragt lediglich Werbungskosten (2012) in Höhe von
€ 451,55 für sonstige Werbungskosten,
€ 237,61 für Arbeitsmittel,
€ 1.294,55 für Fachliteratur und
€ 215,00 für "Bildungskosten" zu berücksichtigen.
Stellungnahme zur Veranlagung 2013:
Sonstige Werbungskosten - Dok 15, 16, 42 und 43:
In den sonstigen Werbungskosten beantragte der Bf die Berücksichtigung seiner Telefonkosten in Höhe von € 504,55 und Internetkosten in Höhe von € 254,80. Dem ho Finanzamt erscheint nach dem Vorbringen des Bf und der Bestätigung des Arbeitgebers (Dok 13) eine berufliche Nutzung des Telefons und des Internets von 60% (€ 455,61) glaubwürdig.
Arbeitsmittel - Dok 3 und 28
Die Aufstellung folgt der Nummerierung des Bf in Dok 3:
Beleg 1 und 5 - Nach der Meinung des ho Finanzamtes wird nur eine der drei angeschafften Computermäuse beruflich genutzt.
Beleg 2 - Die Schutzfolie betrifft das Handy des Bf, das wie zuvor festgestellt zu 60% beruflich genutzt wird.
Daher ist davon auszugehen, dass auch das Zubehör für das Handy in diesem Ausmaß beruflich genutzt wird.
Beleg 7 und 10 - Das Galaxy Tablet das der Bf Ende April 2013 gekauft hat und die dazugehörigen Schutzfolien werden nach Auffassung des ho Finanzamtes zu 60 % beruflich genutzt.
Beleg 8 - Dabei handelt es sich um Unterhaltungsliteratur bei der kein beruflicher Zusammenhang glaubhaft gemacht wurde.
Beleg 11, 12, 14 und 15 - Beim zweiten Tablet von ASUS und dem Zubehör wird die berufliche Nutzung angezweifelt, da bereits ein beruflich genutztes Gerät (Beleg 7) vorhanden ist und es sich dabei ebenfalls um ein mobiles Gerät handelt.
Beleg 20 - Auf dem vorgelegten Beleg für Portogebühren ist nicht vermerkt wofür diese angefallen sind, daher wurde eine berufliche Verwendung nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Fachliteratur - Dok 8, 9, 35 und 36:
Die Aufstellung folgt der Nummerierung des Bf in Dok 8.
Beleg 1, 22, 28, 43, 47, 52 - WBG Mitgliedsbeitrag, Filterkartuschen, Handyschutzfolie, Büchergutschein, E-Mail-Postfach.
Bei diesen Kosten handelt es sich schon begrifflich um keine Fachliteratur, eine private Veranlassung ist naheliegend. Bezgl. der Handyschutzfolie wurden bereits 2 Folien bei den Arbeitsmitteln zu 60% berücksichtigt.
Beleg 3 - Auf der Homepage der Katholischen Presseagentur ist ersichtlich, dass Kathpress auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist. Die Zeitung dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten. Zu den Kunden zählen österreichische Zeitungen, Radio- und Fernsehsender, Onlinemedien sowie auch zahlreiche Unternehmen, Verbände, Institutionen und Privatpersonen.
Außerdem beinhaltet das Abo Tagesdienst aktuelle Nachrichten, Analysen und Reportagen über das kirchliche Geschehen in Österreich, die Weltkirche, den Vatikan und den Papst, es handelt sich daher um eine Art Tageszeitung (https://www.kathpress.at/redaktion).
Beleg 7, 8, 10, 18-21, 23, 27, 29-33, 36, 37, 39-41, 44, 46, 48, 49, 53, 56-59 - Hierbei handelt es sich um Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). In der Aufstellung sind unter Anderem allgemeine philosophische Werke, Werke über Architektur, Zeichen- und Französischlehrbücher, Geschichtsbücher.
Beleg 14, 45 - Die Zeitung Christ in der Gegenwart richtet sich an religiös interessierte Leser und berichtet aus einer christlichen Perspektive, reformorientiert und in ökumenischer Weite über aktuelle geistige, politische und religiöse Entwicklungen (https://www.herder.de/cig/cig-ausgaben/). Damit ist sie auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse und dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten.
Beleg 16, 43 - Bei den Abos von Die Zeit und Kurier handelt es sich um Tageszeitungen, die keine berufsspezifischen Inhalte enthalten.
Reisekosten - Dok 11, 12 und 38:
Die beruflichen Fahrten im vorgelegten Fahrtenbuch sind ganz überwiegend Fahrten von der Wohnung des Bf zu seinen Arbeitsstellen in ***3***, ***4*** und ***5***, dafür steht kein Kilometergeld zu, diese Kosten sind bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Auch wenn der Bf von seiner mit der Wohnung identischen Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte fährt, wird der Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 EStG verwirklicht, weil die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird (RV/1605-W/05-RS1).
Bei den übrigen Fahrten sind keine Adressen angegeben, sodass der Nachvollzug der genauen Strecke unmöglich ist. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch sind auch keine Fahrten zwischen den Arbeitsstätten des Bf ersichtlich. Das Fahrtenbuch weist über weite Teile ein sehr einheitliches Schriftbild auf, eine zeitnahe Führung des Fahrtenbuchs wird daher angezweifelt.
Aus- und Fortbildung/Reisekosten - Dok 5 und 32:
Die vom Bf als Aus- und Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 55,00 für eine Übernachtung in Regensburg, um dort theologische Gespräche mit dem Bischof von Regensburg zu führen sind nach Meinung des ho Finanzamtes als Reisekosten abziehbar.
Es wird beantragt lediglich Werbungskosten (2013) in Höhe von
€ 455,61 für sonstige Werbungskosten,
€ 502,25 für Arbeitsmittel,
€ 1.589,35 für Fachliteratur und
€ 55,00 für Reisekosten zu berücksichtigen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Strittig sind im vorliegenden Fall diverse als Werbungskosten für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 beantragte Ausgaben eines Pfarrmoderators.
Es handelte sich bei den beantragten Werbungskosten um Büromaterial und Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten laut Fahrtenbuch, Fortbildungskosten und Ausbildungskosten, sowie sonstige Werbungskosten, welche seitens des Finanzamtes nicht in der vollen vom Bf. begehrten Höhe zum Abzug zugelassen werden konnten.
Dabei wurde seitens des Finanzamtes jeder einzelne vom Bf. vorgelegte Beleg hinsichtlich der Möglichkeit der Berücksichtigung als Werbungskosten geprüft und das Ergebnis der Prüfung dem Bf. wie folgt mitgeteilt:
Sonstige Werbungskosten - Dok 14 und 41:
In den sonstigen Werbungskosten beantragte der Bf die Berücksichtigung seiner Telefonkosten in Höhe von € 752,58. Dem ho Finanzamt erscheint nach dem Vorbringen des Bf und der Bestätigung des Arbeitgebers (Dok 13) eine berufliche Nutzung des Telefons von 60% (€ 451,55) glaubwürdig.
Arbeitsmittel - Dok 2 und 27:
Die Aufstellung folgt der Nummerierung des Bf in Dok 2.
Beleg 4, 6 und 14 - Auf den vorgelegten Belegen für Portogebühren (gesamt € 7,20) ist nicht vermerkt wofür diese angefallen sind, daher wurde eine berufliche Verwendung nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Beleg 7 - Dabei handelt es sich um ein Geschenk des Bf für die Ministranten der Pfarre (€ 31,98). Geschenke eines Pfarrers an freiwillige Mitarbeiter einer Pfarrgemeinde stellen keine Werbungskosten, sondern Einkommensverwendung dar (RV/4095-W/08-RS2).
Beleg 18 - Die geltend gemachten Posten betreffen das Handy, das wie zuvor festgestellt zu 60% beruflich genutzt wird. Daher ist davon auszugehen, dass auch das Zubehör für das Handy in diesem Ausmaß beruflich genutzt wird und ein Privatanteil von 40 % (€ 14,78) auszuscheiden ist.
Fachliteratur - Dok 6,7, 33 und 34:
Die Aufstellung folgt der Nummerierung des Bf in Dok 6.
Beleg 1,5, 7,8,10-13, 16, 18, 21-23, 25-27, 29,30,32, 33, 37, 42-47. Hierbei handelt es sich um Literatur und teilweise DVDs, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). In der Aufstellung sind allgemeine philosophische Werke, Werke über Architektur, Märchenbücher, Geschichtsbücher etc. enthalten.
Beleg 2 - Auf der Homepage der Katholischen Presseagentur ist ersichtlich, dass Kathpress auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist. Die Zeitung dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten. Zu den Kunden zählen österreichische Zeitungen, Radio- und Fernsehsender, Onlinemedien sowie auch zahlreiche Unternehmen, Verbände, Institutionen und Privatpersonen.
Außerdem beinhaltet das Abo Tagesdienst aktuelle Nachrichten, Analysen und Reportagen über das kirchliche Geschehen in Österreich, die Weltkirche, den Vatikan und den Papst, es handelt sich daher um eine Art Tageszeitung (https://www.kathpress.at/redaktion).
Beleg 9 - Die Zeitung Christ in der Gegenwart richtet sich an religiös interessierte Leser und berichtet aus einer christlichen Perspektive, reformorientiert und in ökumenischer Weite über aktuelle geistige, politische und religiöse Entwicklungen (https://www.herder.de/cig/cig-ausgaben/). Damit ist sie auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse und dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten.
Beleg 14, 36 - Bei den Kosten für ein E-Mail-Postfach handelt es sich schon begrifflich um keine Fachliteratur.
Reisekosten - Dok 10 und 37:
Die beruflichen Fahrten im vorgelegten Fahrtenbuch sind ganz überwiegend Fahrten von der Wohnung des Bf zu seiner Arbeitsstelle in ***3***, dafür steht kein Kilometergeld zu, diese Kosten sind bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Auch wenn der Bf von seiner mit der Wohnung identischen Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte fährt, wird der Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 EStG verwirklicht, weil die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird (RV/1605-W/05-RS1). Bei den übrigen Fahrten sind keine Adressen angegeben, sodass der Nachvollzug der genauen Strecke unmöglich ist. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch sind auch keine Fahrten zwischen den Arbeitsstätten des Bf ersichtlich. Das Fahrtenbuch weist über weite Teile ein sehr einheitliches Schriftbild auf, eine zeitnahe Führung des Fahrtenbuchs wird daher angezweifelt.
Aus- und Fortbildung/sonstige Werbungskosten - Dok 4 und 31:
Die vom Bf als Aus- und Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 215,00 für die Pfarrgemeinderatssitzung am 29. und 30.06.2012 sind nach Meinung des ho Finanzamtes als sonstige Werbungskosten abziehbar.
Bei den geltend gemachten € 45,00 ist aus dem vorgelegten Beleg vom 27.10.2012 nicht ersichtlich wofür diese aufgewendet wurden. Es erscheint zweifelhaft, dass die Ausgaben für eine Pfarrgemeinderatsklausur gezahlt worden sein sollen.
Es wird beantragt lediglich Werbungskosten in Höhe von
€ 451,55 für sonstige Werbungskosten,
€ 237,61 für Arbeitsmittel,
€ 1.294,55 für Fachliteratur und
€ 215,00 für "Bildungskosten" zu berücksichtigen.
Zur Veranlagung 2013:
Sonstige Werbungskosten - Dok 15, 16, 42 und 43:
In den sonstigen Werbungskosten beantragte der Bf die Berücksichtigung seiner Telefonkosten in Höhe von € 504,55 und Internetkosten in Höhe von € 254,80. Dem ho Finanzamt erscheint nach dem Vorbringen des Bf und der Bestätigung des Arbeitgebers (Dok 13) eine berufliche Nutzung des Telefons und des Internets von 60% (€ 455,61) glaubwürdig.
Arbeitsmittel - Dok 3 und 28
Die Aufstellung folgt der Nummerierung des Bf in Dok 3:
Beleg 1 und 5 - Nach der Meinung des ho Finanzamtes wird nur eine der drei angeschafften Computermäuse beruflich genutzt.
Beleg 2 - Die Schutzfolie betrifft das Handy des Bf, das wie zuvor festgestellt zu 60% beruflich genutzt wird.
Daher ist davon auszugehen, dass auch das Zubehör für das Handy in diesem Ausmaß beruflich genutzt wird.
Beleg 7 und 10 - Das Galaxy Tablet das der Bf Ende April 2013 gekauft hat und die dazugehörigen Schutzfolien werden nach Auffassung des ho Finanzamtes zu 60 % beruflich genutzt.
Beleg 8 - Dabei handelt es sich um Unterhaltungsliteratur bei der kein beruflicher Zusammenhang glaubhaft gemacht wurde.
Beleg 11, 12, 14 und 15 - Beim zweiten Tablet von ASUS und dem Zubehör wird die berufliche Nutzung angezweifelt, da bereits ein beruflich genutztes Gerät (Beleg 7) vorhanden ist und es sich dabei ebenfalls um ein mobiles Gerät handelt.
Beleg 20 - Auf dem vorgelegten Beleg für Portogebühren ist nicht vermerkt wofür diese angefallen sind, daher wurde eine berufliche Verwendung nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Fachliteratur - Dok 8, 9, 35 und 36:
Die Aufstellung folgt der Nummerierung des Bf in Dok 8.
Beleg 1, 22, 28, 43, 47, 52 - WBG Mitgliedsbeitrag, Filterkartuschen, Handyschutzfolie, Büchergutschein, E-Mail-Postfach.
Bei diesen Kosten handelt es sich schon begrifflich um keine Fachliteratur, eine private Veranlassung ist naheliegend. Bezgl. der Handyschutzfolie wurden bereits 2 Folien bei den Arbeitsmitteln zu 60% berücksichtigt.
Beleg 3 - Auf der Homepage der Katholischen Presseagentur ist ersichtlich, dass Kathpress auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist. Die Zeitung dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten. Zu den Kunden zählen österreichische Zeitungen, Radio- und Fernsehsender, Onlinemedien sowie auch zahlreiche Unternehmen, Verbände, Institutionen und Privatpersonen.
Außerdem beinhaltet das Abo Tagesdienst aktuelle Nachrichten, Analysen und Reportagen über das kirchliche Geschehen in Österreich, die Weltkirche, den Vatikan und den Papst, es handelt sich daher um eine Art Tageszeitung (https://www.kathpress.at/redaktion).
Beleg 7, 8, 10, 18-21, 23, 27, 29-33, 36, 37, 39-41, 44, 46, 48, 49, 53, 56-59 - Hierbei handelt es sich um Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). In der Aufstellung sind unter Anderem allgemeine philosophische Werke, Werke über Architektur, Zeichen- und Französischlehrbücher, Geschichtsbücher.
Beleg 14, 45 - Die Zeitung Christ in der Gegenwart richtet sich an religiös interessierte Leser und berichtet aus einer christlichen Perspektive, reformorientiert und in ökumenischer Weite über aktuelle geistige, politische und religiöse Entwicklungen (https://www.herder.de/cig/cig-ausgaben/). Damit ist sie auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse und dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten.
Beleg 16, 43 - Bei den Abos von Die Zeit und Kurier handelt es sich um Tageszeitungen, die keine berufsspezifischen Inhalte enthalten.
Reisekosten - Dok 11, 12 und 38:
Die beruflichen Fahrten im vorgelegten Fahrtenbuch sind ganz überwiegend Fahrten von der Wohnung des Bf zu seinen Arbeitsstellen in ***3***, ***4*** und ***5***, dafür steht kein Kilometergeld zu, diese Kosten sind bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Auch wenn der Bf von seiner mit der Wohnung identischen Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte fährt, wird der Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 EStG verwirklicht, weil die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird (RV/1605-W/05-RS1).
Bei den übrigen Fahrten sind keine Adressen angegeben, sodass der Nachvollzug der genauen Strecke unmöglich ist. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch sind auch keine Fahrten zwischen den Arbeitsstätten des Bf ersichtlich. Das Fahrtenbuch weist über weite Teile ein sehr einheitliches Schriftbild auf, eine zeitnahe Führung des Fahrtenbuchs wird daher angezweifelt.
Aus- und Fortbildung/Reisekosten - Dok 5 und 32:
Die vom Bf als Aus- und Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 55,00 für eine Übernachtung in Regensburg, um dort theologische Gespräche mit dem Bischof von Regensburg zu führen sind nach Meinung des ho Finanzamtes als Reisekosten abziehbar.
Es wird beantragt lediglich Werbungskosten in Höhe von
€ 455,61 für sonstige Werbungskosten,
€ 502,25 für Arbeitsmittel,
€ 1.589,35 für Fachliteratur und
€ 55,00 für Reisekosten zu berücksichtigen.
Der Bf. beantragte in seinem Vorlageantrag, die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes bezüglich der vom Bf. begehrten Berücksichtigung seiner Ausgaben als Werbungskosten einer nochmaligen Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht zu unterziehen. Dabei konnte dem Beschwerdevorbringen des Bf. aus nachfolgend wiedergegeben Gründen seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht gefolgt werden.
Wenn das Finanzamt eine berufliche Nutzung des Telefons des Bf. im Ausmaß von 60 % als glaubwürdig erachtete, kann dieser Beurteilung seitens des BFG nicht entgegengetreten werden. Da der Bf. zwei Tablets angeschafft hat konnte nur eines als beruflich veranlasst anerkannt werden.
Bei den vom Bf. als Fachliteratur beantragten Werbungskosten handelt es sich zum Großteil um Literatur und teilweise DVDs, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). In der Aufstellung sind allgemeine philosophische Werke, Werke über Architektur, Märchenbücher, Geschichtsbücher etc. enthalten. Für Literatur, welche auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinen Interesse bestimmt ist, ist eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht vorgesehen. Seitens des Bundesfinanzgerichtes wird auf die diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Die vom Bf. behauptete Rechtswidrigkeit kann somit nicht erkannt werden.
Wenn der Bf. weiters für seine in seinem Fahrtenbuch angegebenen Fahrten Kilometergeld verrechnet hat, es sich bei diesen Fahrten jedoch um Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsstätte gehandelt hat - der Bf. betrachtete demgegenüber seine Wohnstätte als Hauptarbeitsstätte und somit seine Fahrten zu den Arbeitsstätten als weitere Arbeitsstätten - sind ist für diese Fahrten jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Kilometergeld zu verrechnen. Die vom Bf. durchgeführte Arbeit an seiner Wohnstätte kann jedoch nicht, wie dies der Bf. in seinem Vorlageantrag begehrt hat, zur Begründung eines Arbeitsplatzes an seiner Wohnstätte herangezogen werden. Das Bundesfinanzgericht schließt sich somit den Ausführungen des Finanzamtes inhaltlich an.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Neuberechnung der Einkommensteuer 2012 und 2013
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Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit | | 25.647,96 | | |||||||
Werbungskosten | | | - 2.198,71 | | ||||||
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Gesamtbetrag der Einkünfte | | 23.449,25 | | |||||||
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Sonderausgaben (Pauschbetrag) | | - 60,00 | | |||||||
Kirchenbeitrag | | | - 226,66 | | ||||||
Kinderfreibetrag | | | - 132,00 | | ||||||
| | | | | | |||||
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Einkommen | | | | 23.030,59 | | |||||
| | | | | | |||||
Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988: | | | ||||||||
0 % für die ersten 11.000,00 | | - | | |||||||
25% für die weiteren 7000 | | | 1.750,00 | | ||||||
35% für die restlichen 5.030,59 | | 1.760,71 | | |||||||
| | | | | | |||||
| | | | 3.510,71 | | |||||
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 3.510,71 | | |||||||
| | | | | | |||||
Unterhaltsabsetzbetrag | | | - 350,40 | | ||||||
Verkehrsabsetzbetrag | | | - 291,00 | | ||||||
Arbeitnehmerabsetzbetrag | | - 54,00 | | |||||||
| | | | | | |||||
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 2.815,31 | | |||||||
| | | | | | |||||
zuzüglich Steuer sonstiger Bezüge | | 219,28 | | |||||||
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Einkommensteuer | | | 3.034,59 | | ||||||
| | | | | | |||||
anrechenbare Lohnsteuer | | | - 5.181,28 | | ||||||
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,31 | | |||||||
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Festgesetzte Einkommensteuer (laut BFG) | - 2.147,00 | | ||||||||
| | | | 2013 | ||||||
| | | | | ||||||
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit | | 28.105,37 | ||||||||
Werbungskosten | | | - 2.602,21 | |||||||
| | | | | ||||||
Gesamtbetrag der Einkünfte | | 25.503,16 | ||||||||
| | | | | ||||||
Sonderausgaben (Pauschbetrag) | | - 60,00 | ||||||||
Kirchenbeitrag | | | - 260,06 | |||||||
Kinderfreibetrag | | | - 132,00 | |||||||
Zuwendungen gem. § 18(1)Z. 7 EStG 1988 | - 110,00 | |||||||||
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Einkommen | | | | 24.941,10 | ||||||
| | | | | ||||||
Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988: | | |||||||||
0 % für die ersten 11.000,00 | | - | ||||||||
25% für die weiteren 7000 | | | 1.750,00 | |||||||
35% für die restlichen 6.941,10 | | 2.429,39 | ||||||||
| | | | | ||||||
| | | | 4.179,39 | ||||||
| | | | | ||||||
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 4.179,39 | ||||||||
| | | | | ||||||
Unterhaltsabsetzbetrag | | | - 350,40 | |||||||
Verkehrsabsetzbetrag | | | - 291,00 | |||||||
Arbeitnehmerabsetzbetrag | | - 54,00 | ||||||||
| | | | | ||||||
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 3.483,99 | ||||||||
| | | | | ||||||
| | | | | ||||||
Einkommensteuer | | | 3.483,99 | |||||||
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anrechenbare Lohnsteuer | | | - 6.264,95 | |||||||
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,04 | ||||||||
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Festgesetzte Einkommensteuer (laut BFG) | 2.781,00 | |||||||||
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Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 9. Juni 2021