Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 8. Jänner 2019 betreffend Forschungsprämie § 108c EStG 1988 2015 den Beschluss:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
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Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. | Sachverhalt und Beweiswürdigung |
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.) hat der Aufhebung des Bescheides betreffend Festsetzung Forschungsprämie 2015 gemäß § 108c EStG 1988 gemäß § 300 BAO zugestimmt. Dies ergibt sich aus der Eingabe der Bf. vom 22.03.2020.
Die belangte Behörde hob den angefochtenen Bescheid auf und erließ einen neuen Bescheid betreffend Festsetzung Forschungsprämie 2015 gemäß § 108c EStG 1988. Dies ergibt sich aus der Übermittlung der belangten Behörde vom 17.05.2021.
2. | Erwägungen | |
2.1. | Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung) | |
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die Bf. hat mit Eingabe vom 22.03.2020 einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt, weshalb die belangte Behörde berechtigt ist, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht richtig erweist.
Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom 22.03.2021 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.
Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung des angeführten Bescheides informiert.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 05.05.2021. Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an diese Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Bescheid erging am 05.05.2021.
Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmens. Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Die Beschwerde vom 29. März 2019 gegen die im Spruch angeführten Bescheide ist daher als gegenstandslos zu erklären.
Auf die Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO verzichtet werden.
2.2. | Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision) |
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 9. Juni 2021