Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, geb. ***2***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. April 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18. März 2021, Zl. MA67/***3***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18. März 2021, Zl. MA67/***3***, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bf. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.
IV. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Fachärztin und betreibt eine Ordination in ***4***.
Die Bf. ist Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ***6*** mit dem amtlichen Kennzeichen W-***5***.
Am 1. Dezember ***3*** um 14:53 Uhr wurde durch ein Kontrollorgan festgestellt, dass das o.a. Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***7***, Gemeindestraße - Ortsgebiet, ggü, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, abgestellt wurde.
Hinter der Windschutzscheibe habe sich eine Schwarz-Weiß-Kopie einer "Arzt im Dienst" Tafel (Nr. W-***8***) befunden.
Die am 28. Dezember 2020 von der Magistratsabteilung 67 erstellte Anonymverfügung i.H.v. 48 € wurde der Zulassungsbesitzerin (= Bf.) zugestellt.
Da der Strafbetrag nicht binnen 4 Wochen einbezahlt wurde, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der Zulassungsbesitzerin die Strafverfügung vom 1. Februar 2021 i.H.v. 60 € übermittelt.
Gegen die in weiterer Folge seitens der MA 67 erlassene Strafverfügung, mit welchergegen den Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz2006 eine Strafe in Höhe von € 60,00 verhängt wurde, erhob der Bf. Einspruch.
Begründend führte die Bf. in ihrem Einspruch vom 8. Februar 2021 an, dass sie unter der Adresse ***4*** eine fachärztliche Ordination betreibe und ihr Kfz somit in allernächster Nähe zur Leistung ärztlicher Hilfe geparkt und mit der amtlichen Kennzeichnung "Arzt im Dienst" gem. § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet gehabt habe.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 wurde die Bf. seitens der MA 67 aufgefordert, in Zusammenhang mit der Überschreitung des Parkometergesetzes zum Tatzeitpunkt die ärztliche Hilfeleistung glaubhaft zu machen, insbesondere durch Angabe wann und wie sie zur ärztlichen Hilfeleistung gerufen worden sei, von wo aus sie zur Durchführung der Hilfeleistung angereist sei, wie lange diese gedauert habe, ob und wer dabei anwesend gewesen sei. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligeSorgepflichten bekanntzugeben.
In Beantwortung des gegenständlichen Schreibens teilte die Bf. in ihrer Rechtfertigung vom 4. März 2021 im Wesentlichen mit, dass sie in ***4***, von 12 bis 19 Uhr eine ihrer drei fachärztlichen Ordinationen führe.
Am Beanstandungstag habe sie 5 Privatpatienten gehabt. Aufgrund des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht könne sie keine näheren Angaben machen.
Mit Straferkenntnis vom 18. März 2021 wurde über die Bf. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eineGeldstrafe in Höhe von 60 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafevon 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde der Bf. ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 € vorgeschrieben.
Begründet wurde gegenständliches Straferkenntnis damit, dass betreffend der "Arzt im Dienst"-Tafel die Abgabe nur für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden würden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung) nicht zu entrichten sei.
Das Abstellen des Fahrzeuges vor der Ordination während der Ordinationszeiten sei demnach nicht von der Ausnahmebestimmung erfasst.
Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen. Die Bf. sei der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entwertung der Parkscheine oder zur Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines nicht nachgekommen, wodurch die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt worden sei.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafandrohung diene. Der Unrechtsgehalt sei daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Erschwerend seien drei rechtskräftige Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten gewesen.
Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetzverfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren, und könne daher dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Eine Herabsetzung sei daher nicht in Betracht gekommen.
Rechtzeitig brachte die Bf. nach Erhalt der abverlangten Tatfotos das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Diesbezüglich führte die Bf. aus, dass sie zwar ihr Kfz ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, jedoch mit der "Arzt im Dienst" Tafel gekennzeichnet gehabt habe.
Seit dem von der belangten Behörde zitierten VwGH-Erkenntnis vom 7.2.1962, 1787/61, habe sich der Straßenverkehr wesentlich verdichtet und sich auch die medizinische Wissenschaft insofern verändert, als nun für eine fachärztliche Behandlung umfangreiches medizinisches Gerät erforderlich sei, das nicht in einer "Ärztetasche" unterzubringen sei. Von einer missbräuchlichen Verwendung der "Arzt im Dienst" Tafel könne daher keine Rede sein, da am Beanstandungstag dringliche berufliche Termine wahrzunehmen waren.
Die MA 67 legte am 21. April 2021 (eingelangt beim BFG am 28. April 2021) die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Seitens der Ärztekammer Wien wurde am 21. Jänner 1992 an die Bf. eine Tafel "Arzt im Dienst" ausgegeben.
Festgestellt wird, dass die Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***5*** zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt zu haben.
Im Fahrzeug war hinter der Windschutzscheibe die Tafel "Arzt im Dienst" eingelegt.
Zum Tatzeitpunkt behandelte die Bf. im Rahmen der regulären Ordinationszeiten Patienten in ihrer Ordination in ***4***.
Die Bf. wurde zu keinem Notfall in ihre Ordination gerufen.
Seitens der Bf. wird das Abstellen des betreffenden Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt nicht bestritten.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Akten und den im Rahmen der Beschwerde seitens der Bf. gemachten Angaben.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorschreibung der Verwaltungsstrafe wegen Abstellen eines Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein trotz gut sichtbarer Ablage der "Arzt im Dienst"-Tafel im Fahrzeug der Bf. zum Tatzeitpunkt zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 6 lit. d der Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind, nicht zu entrichten.
Wenn die Bf. nun vermeint, sie sei von der Entrichtung der Parkgebühr befreit gewesen, da sich zum Tatzeitpunkt die Tafel "Arzt im Dienst" gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeuges befunden habe, so kann dem nicht gefolgt werden.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung von der Abgabenpflicht gemäß§ 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung ausschließlich Voraussetzung, dass das betreffende Fahrzeug von einem Arzt "bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe" gelenkt wird (vgl. VwGH vom 21.12.1990, 89/17/0124).
Demnach muss es sich bei einer solchen Fahrt um einen konkreten Fall zu einer ärztlichen Hilfeleistung handeln, weshalb lediglich Fahrten in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern, ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt ist, nicht darunter zu subsumieren sind.
Wie die Bf. selbst zugibt, wurde sie zum Tatzeitpunkt zu keinem Notfall in ihre Ordination gerufen, sondern behandelte dort vielmehr ihre Patienten während der regulären Ordinationszeiten mit den dort zur Verfügung stehenden medizinischen Geräten (Schreiben vom 15. April 2021).
Gleichzeitig damit ist aber das Schicksal gegenständlicher Beschwerde entschieden.
Wird - so wie im vorliegenden Fall - die Bf. in ihrer Eigenschaft als Fachärztin zu keinem Notfall in ihre Ordination gerufen, befreit sie auch das Einlegen der Tafel "Arzt im Dienst" beim Parken ihres Fahrzeuges in einer Kurzparkzone nicht von der Entrichtung der Parkgebühr.
Dies ist auch den umfangreichen "Bestimmungen über die Verwendung des "Arzt im Dienst"-Schildes" der Ärztekammer für Wien unter Abschnitt E (Missbräuchliche Verwendung des "Arzt im Dienst"-Schildes) Punkt 2 zu entnehmen.
Der Bf. musste daher bewusst gewesen sein, dass die Tafel "Arzt im Dienst" nur dann von der Entrichtung der Parkgebühr befreit, wenn die Bf. zu einem Notfall außerhalb ihrer regulären Ordinationszeiten in ihre Praxis gerufen wird.
Im vorliegenden Fall wurde seitens der Bf. zum Tatzeitpunkt die Abgabe unbestrittener Maßen nicht entrichtet. Die Bf. war somit aus den o.a. Gründen nicht von der Entrichtung der Parkgebühr befreit.
Die Bf. hat somit den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verwirklicht.
Hinsichtlich der Strafbemessung wird Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen des §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Dazu kommt, dass die Bf. - aus den oben angeführten Überlegungen - bereits zum Tatzeitpunkt wissen musste, dass die Tafel "Arzt im Dienst" gegebenenfalls nur dann von der Entrichtung der Parkgebühr befreit, sofern die Bf. zu einem Notfall außerhalb ihrer regulären Ordinationszeiten in ihre Praxis gerufen wird. Der Bf. waren daher zum Tatzeitpunkt sehr wohl die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung bei Verwendung der "Arzt im Dienst"-Tafel bekannt (siehe auch die Bestimmungen der Ärztekammer über die Verwendung des "Arzt im Dienst"-Schildes, Abschnitte A bis G).
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der Aktenlage kommt der Bf. der Milderungsgrund der Unbescholtenheit bzw. das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz aufgrund von 3 rechtskräftigen Vormerkungen nicht zugute.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten der Bf. nicht angenommen werden, da die Bf. von der eingeräumten Möglichkeit, diese offenzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat. Da auch nach der Aktenlage keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorlagen, war im gegenständlichen Fall von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Aus den angeführten Gründen ist die Höhe der verhängten Geldstrafe durchaus angemessen und nicht als überhöht anzusehen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG 1991 ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 365 € reichenden gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verfahrenskosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.
Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
In vorliegenden Fall hat die Bf. einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 12 € (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch der belangten Behörde, dass die Bf. gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu leisten hat, tritt keine Änderung ein.
Vollstreckung:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014).
Zahlung:
Die Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €), zusammen somit von 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32, Strafen"
BIC: BKAUATWWXXX, IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611
Bei Zahlungsreferenz wäre ***3*** anzugeben, damit die Zahlung dem Bezug habenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Für die belangte Behörde wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshofgemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen, da die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Fahrt eines Facharztes in dessen Ordination, ohne dass dorthin ein Notruf erfolgt ist, um eine solche zur Leistung ärztlicher Hilfe handelt, welche von der Entrichtung der Parkgebühr in Kurzparkzonen befreit, eine Rechtsfrage darstellt, über welche im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des VwGH (89/17/0124 vom 21.12.1990) entschieden wurde, und der daher keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. Mai 2021