Volltext

BFG 31.05.2021, RV/7103123/2017

- Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG bildet die Gesamtheit aller, der inländischen Öffentlichkeit in Aussicht gestellter Gewinne - Kein Verstoß des § 58 Abs.3 GSpG gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56ff AEUV

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103123.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 GSpG · § 58 Abs. 3 GSpG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19. Jänner 2017, Steuernummer: ***1***, betreffend Glücksspielabgabe 2014, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, (Bf.), führte im Zeitraum 03.02.2014 bis 19.04.2014 ein Preisausschreiben durch. Laut den Bezug habenden Spielregeln war der Teilnehmerkreis auf Österreich und Deutschland eingeschränkt. Es mussten Kassabelege über- in einem Supermarkt in Österreich oder Deutschland- gleichzeitig gekaufte drei ***2***-Produkte an genannte Postfächer eingeschickt werden, deren Inhalt wöchentlich der Gewinnziehung zugeführt wurde. Der erste Preis war ein UHD-TV und ein Einkaufsgutschein im Wert von € 500,00, der 2. Preis waren 11x1 LED-TV und ein Einkaufsgutschein im Wert von € 200,00, und der 3.Preis waren 11x Einkaufsgutscheine im Wert von € 100,00.

Jede ordnungsgemäße Einsendung nahm an der zusätzlichen Gewinnspiel-Endauslosung teil. Dabei waren als 1. Preis 3x eine Pizza Fußballparty für 22 Personen und als 2.Preis 100 x eine Fußballpizza ***3*** zu gewinnen.

Der Gesamtwert aller Preise dieses Gewinnspieles betrug € 250.000,00.

Für dieses Preisausschreiben führte die Bf., keine Selbstberechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG durch, mit der Begründung, die Bagatellgrenze des § 58 Abs.3 GSpG sei nicht überschritten worden. Als Bemessungsgrundlage dafür zog die Bf. die, in Österreich tatsächlich ausgegebenen, Gewinne im Gesamtbetrag von € 9.378,50 heran.

Die Bf. führte keine weiteren Gewinnspiele im Jahr 2014 durch.

Nach Überprüfung dieser Selbstberechnung setzte die belangte Behörde die Glücksspielabgabe gegenüber der Bf., am 23. November 2015, gemäß § 201 Abs.2 Z 3 BAO iVm § 58 Abs.3 GSpG, mit € 12.500,00 fest. Als Bemessungsgrundlage dafür zog sie den Gesamtwert des, im Jahr 2014 veranstalteten, Gewinnspieles im Betrage von € 250.000,00 heran.

Da, dieser Vorschreibung der Charakter eines Bescheides (Fehlen der Unterschrift der belangten Behörde) fehlte, wies die belangte Behörde, die, von der Bf. dagegen eingebrachte, Beschwerde als unzulässig zurück und setzte mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid die Glücksspielabgabe mit € 12.500,00, unter Zugrundelegung des o.a. Gesamtwertes idHv € 250.000,00 fest. Gemäß § 58 Abs.3 GSpG unterliege ein Gewinnspiel der Glücksspielabgabe, wenn es sich auch an die inländische Öffentlichkeit richte. In diesem Falle bilde die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne die Bemessungsgrundlage. Der gesamte Preispool des verfahrensgegenständlichen Gewinnspieles, sei einheitlich in Österreich und Deutschland in Aussicht gestellt worden. Die Bemessungsgrundlage gemäß § 58 Abs.3 GSpG setze sich daher aus dem Wert aller, für Österreich und Deutschland in Aussicht gestellten, Gewinne zusammen

Im zu beurteilenden Fall gehe der, vom BFG im Erkenntnis vom 17.Juli 2017, GZ: RV/7101620/2013 für die Bemessung der Glücksspielabgabe gewählte, Aufteilungsschlüssel über die Produktumsätze ins Leere, weil daraus nicht ableitbar sei, welche Gewinne sich an die inländische Öffentlichkeit gerichtet haben. Für die Beurteilung der in Aussicht gestellten Gewinne, komme es auf die Sicht der Verbraucher, die am Gewinnspiel teilnehmen können, an. Die Bestimmungen des § 58 Abs.1 und Abs.3 GSpG seien als eigene steuerliche Tatbestände konzipiert worden, auf welche die Bestimmung des § 57 Abs.1 GSpG keine Anwendung finde. Glücksspiele, welche in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 GSpG keine Ausspielungen seien, seien nicht als steuerliche Ausspielungen nach § 57 Abs.1 GspG zu werten.

Der Verwaltungsgerichtshof, (VwGH), habe mit Beschluss Zl. A 2015/0011-1 (Ro 2015/16/0035-4) gemäß Art.140 Abs.1 B-VG vom 25.November 2015 an den Verfassungsgerichtshof, (VfGH), die Anträge gestellt, "§ 58 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 76, zur Gänze, in eventu in § 58 Abs. 3 leg. cit. in der genannten Fassung den Klammerbegriff "(auch)" als verfassungswidrig aufzuheben".

Diesem Beschluss habe der VwGH folgende Auslegung des § 58 Abs.3 GSpG zu Grunde gelegt:

"Ausgehend vom möglichen Wortsinn des Tatbestandes des § 58 Abs. 3 GSpG, der die Grenze jeder Interpretation zieht, ist der vom Gericht vertretene Lösungsansatz, bei grenzüberschreitenden Glücksspielen die Abgabe in Relation zu den (schätzungsweise) auf das Inland entfallenden Teilnahmen zu bemessen, verwehrt, weil der Tatbestand des § 58 Abs. 3 GSpG eine solche verhältnismäßige Bemessung oder Reduzierung der Glücksspielabgabe schlicht nicht vorsieht. Der dem Einzelnen in Aussicht gestellte Gewinn ist bei Preisausschreiben iSd. § 58 Abs. 3 GSpG weder von der Gesamtzahl der Teilnehmer noch von der Anzahl oder dem Anteil der Teilnehmer aus dem Inland abhängig, bildet jedoch die Bemessungsgrundlage der Abgabe."

Diese Auslegung stünde im Gegensatz zu der des BFGs im Erkenntnis vom 17.07.2017, GZ: RV/7101620/2013, welches, in Folge der, dagegen eingebrachten, Amtsrevision, dem VwGH Anlass für den Beschluss gemäß Art.140 Abs.1 B-VG geboten habe.

Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 12.12.2016 G 650/2015, G 20/2016, G 35/2016 die o.a. Anträge des VwGH abgewiesen und die o.a. Auslegung des VwGHs zu § 58 Abs.3 GSpG bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar die Verfassungswidrigkeit des § 58 Abs.3 GSpG nicht bestätig.; allerdings liege die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend die Amtsrevision der belangten Behörde, gegen das vorstehend angeführte, Erkenntnis des BFG noch nicht vor. Laut diesem Erkenntnis seien als Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs.3 GSpG nur die Gewinne heranzuziehen gewesen, die, verhältnismäßig auf die Rechtsgeschäfte, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgte, in Aussicht gestellten worden sind.

Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung- unter sinngemäßer Wiederholung der rechtlichen Ausführungen im bekämpften Bescheid sowie unter Hinweis auf die Feststellungen des VwGH in den Erkenntnissen vom 24.Jänner 2017, Ro2015/16/0035,0038) als unbegründet ab.

Dagegen brachte die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein. Das Bundesfinanzgericht, (BFG), möge über diese Beschwerde entscheiden.

§ 58 Abs.3 GSpG verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit des AEUV. Die Besteuerung von Gewinnen in Österreich, die durch ein deutsches Unternehmen nach Deutschland und Österreich ausgeschüttet werden, stelle einen staatlichen Eingriff in Form einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehres dar. Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung des VwGH nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der, aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgenden, Zielen erforderlich ist. Die Besteuerung von 100% der auf Deutschland und Österreich entfallenden Gewinne sei- im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur 4% der Dienstleistungen auf den Österreichischen Markt entfallen. nicht verhältnismäßig.

Weder der VfGH noch der VwGH hätten sich dazu geäußert, ob die vorgenommene steuerliche Behandlung gegen das europäische Grundrecht der Dienstleistungsfreiheit verstoße.

Die Bf. beantrage daher, die Frage der Vereinbarkeit des § 58 Abs.3 GSpG mit dem europäischen Unionsrecht dem EuGH vorzulegen.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Rechtslage:

Die, auf den vorliegenden Fall bezogenen, Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, (GSpG) lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

§ 1 Abs. GSpG:

"Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt"

§ 2 Abs.1 GSpG:

"Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)".

§ 58 Abs.1 GSpG:

"Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze".

§ 58 Abs.2 GSpG

"Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt Österreich über dessen Aufforderung nachzuweisen."

§ 58 Abs.3 GSpG

"Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet."

Erwägungen:

Im Beschluss Zl. A 2015/0011-1 (Ro 2015/16/0035-4) vom 25.11.2015, hegte der VwGH Bedenken, dass die, in § 58 Abs.3 GSpG, bei länderübergreifenden Gewinnspielen geforderte Besteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und- mit dem Ergebnis dieser Gleichheitswidrigkeit- Art.6 StGG zuwider laufe und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 15 EU-GRC, in unverhältnismäßiger Weise einschränke.

Der VfGH wies mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 650/2015 u.a., diesen Antrag ab.

Begründend führte er u.a. in der Sache aus:

"Der Verfassungsgerichtshof stimmt der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass § 58 Abs. 3 GSpG eine Bemessung im Verhältnis zu den schätzungsweise auf das Inland entfallenden Teilnahmen bei grenzüberschreitenden Glücksspielen im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) nicht vorsieht. Der dem Einzelnen in Aussicht gestellte Gewinn bildet in seiner Gesamtheit die Bemessungsgrundlage für die Abgabe.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist im Lichte der geltend gemachten gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht entscheidend, ob und inwieweit sich der Begriff des Glücksspiels gemäß § 58 Abs.3 GSpG mit jenem in § l GSpG deckt; entscheidend ist vielmehr, ob der Gesetzgeber den Besteuerungsgegenstand und den Steuersatz gemäß § 58 Abs. 3 GSpG in unsachlicher Weise festgelegt hat. Eine solche Unsachlichkeit kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden:

Preisausschreiben iSd § 58 Abs. 3 GSpG unterscheiden sich zwar von herkömmlichen Glücksspielen darin, dass sie ohne vermögenswerte Leistung des Teilnehmers erfolgen. Ungeachtet dessen bestehen Gemeinsamkeiten, weil auch Preisausschreiben den Charakter eines Spiels aufweisen und damit in einem weiten Sinn als Ausspielung betrachtet werden können (vgl. auch - den nicht mehr geltenden - § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG, wonach Preisausschreiben als unentgeltliche Ausspielungen gegolten haben). Nicht zuletzt dies rechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Belastungsentscheidung im Glücksspielgesetz auf Preisausschreiben ausdehnt, zumal - worauf die Bundesregierung zutreffend verweist - Lenkungsaspekte, die der Besteuerung von Glücksspielen zugrunde liegen, auch für Preisausschreiben von Bedeutung sein können.

Unterschiede im Tatsächlichen gebietet der Gleichheitssatz auch nicht, dass die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage von Preisausschreiben notwendigerweise jener der Glücksspielabgaben entsprechen müsste."

Da der VwGH seine Bedenken im Lichte des Art.6 StGG und des Art.15 EU-GRC mit dem Ergebnis der Gleichheitswidrigkeit des § 58 Abs.3 GSpG begründet hatte, verwies der VfGH hinsichtlich dieser Bedenken auf seine, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneinenden, Ausführungen.

In der Folge stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis Ro 2015/16/0035 vom 24.01.2017 zu den, von der Bf. in ihrer Beschwerde ins Treffen geführten, Erkenntnis des BFG, im Hinblick auf die, dagegen eingebrachte, Amtsrevision, fest:

"Der Verwaltungsgerichtshof legte seinem Prüfungsantrag die Auslegung zugrunde, dass der Tatbestand des § 58 Abs. 3 GSpG bei grenzüberschreitenden Glücksspielen eine verhältnismäßige Bemessung oder Reduzierung der Glücksspielabgabe nicht vorsehe. Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Auslegung im zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 (Rz 24): Der dem Einzelnen in Aussicht gestellte Gewinn bilde in seiner Gesamtheit die Bemessungsgrundlage für die Abgabe.

Ausgehend von diesem Verständnis kommt der Amtsrevision, die sich gegen eine verhältnismäßige Bemessung oder Reduzierung der Glücksspielabgabe richtet, Berechtigung zu. Als Bemessungsgrundlage ist nach dem Gesagten der Wert aller in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen heranzuziehen."

Außerdem stellt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 24.01.2017, 2015/16/0038 fest:

"Der Verwaltungsgerichtshof hält die - vom Verfassungsgerichtshof (Hinweis Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 650/2015 u. a.) geteilte - Auslegung aufrecht, dass § 58 Abs. 3 GSpG eine verhältnismäßige Bemessung der Glücksspielabgabe bei grenzüberschreitenden Glücksspielen unter Zugrundelegung der auf das Inland entfallenden Teilnahmen oder Gewinne nicht vorsieht. Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters."

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese höchstgerichtlichen Ausführungen, dass als Bemessungsgrundlage sämtliche, bei dem o.a. im Jahr 2014 veranstalteten Gewinnspiel, ausgelobten Gewinne heranzuziehen waren, da sich der inländischen Öffentlichkeit in den Spielregeln weder eine erkennbare Einschränkung noch eine erkennbare Modifizierung der in Aussicht gestellten Gewinne erschloss. (vgl. VwGH 24.01.2017, Ro 2015/16/0038)

Zu dem, von der Bf. ins Treffen geführten, Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit ist festzuhalten:

Der Verfassungsgerichtshof hat in etlichen Ablehnungsbeschlüssen festgestellt, dass die Glücksspielabgaben nicht unionsrechtswidrig sind und die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nicht den rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers überschreitet. Laut den genannten Beschlüssen verletzen die Regelungen der §§ 57ff GSpG auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. (VfGH 19.02.2015, E 263/2015; VfGH 08.06.2017, E1330/2016, E 1756/2016, E 2416/2016).

Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht Anbietern gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie ist in Art.56-62 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt

Auf die Dienstleistungsfreiheit können sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates berufen können,

-die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind (und dort die Dienstleistung ausüben dürfen),

-eine Leistung in einem anderen Mitgliedstaat erbringen,

-eine Dienstleistung erbringen und keine Waren liefern (Nichtkörperlichkeit Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit),

-selbstständig tätig sind (Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit) und

-in der Regel ein Entgelt fordern.

Nach § 58 Abs.3 GSpG unterliegt die Gesamtheit der im Rahmen eines länderübergreifenden Gewinnspieles ausgespielten Gewinne, dann der Glücksspielabgabe, wenn all diese Gewinne (auch) der inländischen Öffentlichkeit in Aussicht gestellt werden. In der darin enthaltenen Intention des Gesetzgebers, der Veranstalter -gleichgültig ob er seine Niederlassung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat- möge der inländischen Öffentlichkeit bei länderübergreifenden Gewinnspielen die Gewinne, die in Österreich zu erhalten sind, verdeutlichen, kann weder ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit noch eine überschießende Maßnahme des Spielerschutzes erblickt werden. Als überschießend wäre anzusehen, wenn sämtliche im Rahmen eines länderübergreifenden Gewinnspiels ausgespielten Gewinne nach § 58 Abs.3 GSpG zu versteuern sind, unbeschadet dessen, ob sie der inländischen Öffentlichkeit zur Gänze in Aussicht gestellt werden.

Es ist eine Tatsache, dass, im Hinblick auf § 58 Abs.3 GSpG, Veranstalter länderübergreifender Gewinnspiele zur Steuerverminderung in Österreich für die inländische Öffentlichkeit Begrenzungen z.B. in Form Gewinnpools bilden müssen, und diese Begrenzungen sich der inländischen Öffentlichkeit in den Spielregeln (Spielbedingungen) erschließen müssen. Diese Einschränkung, betreffend die Veranstaltung länderübergreifender Gewinnspiele, wird jedoch, ausfolgenden Gründen, nicht als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit angesehen:

Nach Rechtsprechung des EuGH ist es "Sache jedes Mitgliedstaates zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgen legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind".(Carmen Media Group, Rn 46).

Fest steht, dass es Ziel des österreichischen Gesetzgebers war, mit der Bestimmung des § 58 Abs.3 GSpG, dem-unbestrittener Weise im Interesse der Allgemeinheit gelegenen- Spielerschutz Rechnung zu tragen.

Der EuGH vertritt in EuGH 24.01.2013, Stanleybet International LTD, C-186/11 Rn 45 die Auffassung, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele d.h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Mitbewerber zu machen, sodass für Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden.

Mit der Besteuerung solcher Gewinnspiele (Preisausschreiben) nach § 58 Abs.3 GSpG wirkt der Gesetzgeber dieser Gefahr entgegen, indem er den Veranstaltern einen Anreiz bietet, die Anzahl und Höhe der im Inland zu gewinnenden Preise zu begrenzen, und damit die Förderung solcher unentgeltlichen Glücksspiele verhindert.

Eine von vorne herein erfolgte Anpassung der, der inländischen Öffentlichkeit, in Aussicht gestellten Preise auf den Absatz oder Umsatz in Österreich führt zu einem geringeren Steueranfall in Österreich beim Veranstalter, und gleicht das Verhältnis der Bedeutung solcher Preisausschreiben zum Absatz bzw. Umsatz von Waren bzw. Dienstleistungen in Österreich aus. Wesentlich ist auch, dass diese Anpassung, der, vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse beabsichtigten, Zurückdrängung von, der Steigerung der Spielleidenschaft zuträglichen, Gewinnspielen dient.

Eine, für die Steuerbemessung, prozentuelle Aufteilung aller ausgespielten Gewinne auf die teilnehmenden Länder, würde zwar insbesondere bei den kleineren Ländern zu einer geringeren Steuerbelastung führen, bietet aber deren Veranstaltern wenig Anreiz zur Vornahme der genannten Anpassung in den Spielbedingungen, und ist daher jedenfalls deutlich weniger als die Besteuerung nach § 58 Abs.3 GSpG geeignet, der Lenkung und Regulierung der Spielleidenschaft zu dienen.

Aus Sicht des BFG liegt sohin der, von der Bf. aufgezeigte, Verstoß des § 58 Abs.3 GSpG gegen die Dienstleistungsfreiheit, nach den Bestimmungen des AEUV, nicht vor.

Nach Artikel 267 AEUV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung der Verträge dem EuGH vorlegen, wenn das Gericht eine Entscheidung darüber zum Anlass seines Urteils für erforderlich hält. Können die Entscheidungen des Gerichtes nicht mehr mit Rechtmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden, ist dieses Gericht zur Aufrufung des EuGHs verpflichtet.

Für das Bundesfinanzgericht besteht somit lediglich eine Vorlageberechtigung aber keine Vorlageverpflichtung, weil seine Entscheidungen durch Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bekämpft werden können. (VwGH 24.02.2011, 2007/15/0129 zur Berechtigung des UFS)

Dem, als Anregung zu verstehende, Antrag der Bf., das Gericht möge seine Vorlageberechtigung gemäß Art.267 AEUV in Anspruch nehmen, wird aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht gefolgt. Bestärkt darin wird das BFG durch die Feststellungen des Generalstaatsanwaltes in der Rechtssache C-591/15, wonach die Vorschreibung der Glücksspielabgabe nach § 58 Abs.3 GSpG nicht gegen EU-Recht verstößt. Aufgrund dieser Feststellungen kam das BFG, bereits im Erkenntnis zu GZ: RV/1100216/2016, der Anregung § 58 Abs.3 GSpG dem EUGH vorzulegen, nicht nach.

Zur Festsetzung gemäß § 201 Abs.2 Z 3 BAO:

Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 (bis 1.1.2014: "des § 303 Abs. 4") die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (bis 1.1.2014 "von Amts wegen") vorliegen würden.

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO aF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 BAO nF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren u.a. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn nach lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen, im Spruch anderslautenden, Bescheid herbeigeführt hätte.

Erst durch Überprüfung der o.a. Selbstberechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG erlangte die belangte Behörde über die, den verfahrensrelevanten Sachverhalt bildenden, Umstände (sämtliche, im Gewinnspiel ausgelobten, Gewinne sind der inländischen Öffentlichkeit uneingeschränkt in Aussicht gestellt worden) und erwies sich- in Kenntnis dieser Umstände- die Abstandnahme von der Anmeldung der Glücksspielabgabe für das Jahr 2014, aufgrund des Nichterreichens der Bagatellgrenze nach § 58 Abs.3 GSpG, als unrichtig.

Allfällige Billigkeitsgründe wurden keine vorgebracht. Die Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sprach für die Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO.

Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf die einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verfassungs-und Verwaltungsgerichtshofes.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Aus den aufgezeigten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 31. Mai 2021