Volltext

BFG 31.05.2021, RV/7100521/2021

Außergewöhnliche Belastungen, Selbstbehalt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100521.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 167 Abs. 2 BAO · § 34 EStG 1988 · § 35 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2019 am 16.2.2020 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und beantragte in dieser u.a. die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt in Höhe von Euro 13.340,47 wobei er den Grad seiner Behinderung mit 25% angab.

Mittels Ergänzungsersuchens vom 6.3.2020 forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage von dessen Behinderung betreffenden Nachweisen auf und gab diesem gleichzeitig bekannt, dass nur Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Behinderung stünden, ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden könnten.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens legte der Bf. dem Finanzamt Zahnarztrechnungen über insgesamt Euro 12.868,50 vor.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 am 23.4.2020 und anerkannte in diesem die geltend gemachten Zahnarztkosten unter Abzug eines Selbstbehaltes von Euro 5.563,31.

In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 27.4.2020 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wies der Bf. auf das Erkenntnis des VwGH Ro 2016/13/0010 vom 23.2.2019 hin. Weiters vermerkte der Bf. in seiner Beschwerde die Worte "Diabetes mellitus II", "Paradontose", "Zahnverlust" und "Heilbehandlung".

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom 15.5.2020 forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage einer Bestätigung der Zahnärztin, ob die Sanierung des Gebisses (Implantate, Kunststoffprothesen, Brücken) ausschließlich auf die Folgen der Zuckerkrankheit und der damit im Zusammenhang festgestellten 25 %igen Behinderung zurückzuführen sei, sowie um Bestätigung der gesetzlichen Krankenkasse, in welcher Höhe Ersatzleistungen diesbezüglich beantragt und geleistet worden seien, auf. Abschießend gab das Finanzamt dem Bf. bekannt, dass gemäß § 115 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie eine Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen bestehe. Sollte der Bf. die in Rede stehenden Unterlagen nicht oder nur teilweise beibringen, könnte die Veranlagung nur aufgrund der Aktenlage erledigt werden.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens wies der Bf. darauf hin, dass seine Zahnärztin in Pension gegangen sei und brachte außerdem ein mit dem 2.6.2020 datiertes Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse beim Finanzamt ein. Aus diesem geht hervor, dass der Bf. einen Antrag auf Kostenübernahme für Zahnersatz zur Bewilligung einreichte. Die Gesamtkosten für diesen hätten Euro 1.782,00 betragen. Davon bewillige die Kasse Euro 1.336,50. Der vom Bf. zu tragende Anteil betrage Euro 445,50.

Am 13.1.2021 erließ das Finanzamt eine abändernde Beschwerdevorentscheidung in der es außergewöhnlichen ohne Selbstbehalt in Höhe von Euro 11.532,00 zum Ansatz brachte und begründend ausführte, dass kein Nachweis, dass die Aufwendungen der Zahnsanierung durch die Zuckerkrankheit bedingt gewesen seien, erbracht worden sei. Aufgrund der nachgewiesenen Kostenersätze in Höhe von Euro 1.336,50 durch den Krankenversicherungsträger seien die im Erstbescheid anerkannten Aufwendungen zu kürzen gewesen.

Am 8.2.2021 beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde über FinanzOnline und brachte vor, dass die Leistung der Krankenkasse direkt mit dem Arzt abgerechnet worden sei.

Mittels am 10.2.2021 beim Finanzamt eingebrachten Schreibens ergänzte der Bf. seinen Vorlageantrag dahingehend als er ausführte, dass es ist eine medizinische Tatsache sei, dass Paradontose und Zahnverlust diabetische Folgeerkrankungen seien. Sein Pech sei, dass sein Zahnarzt in Pension sei. Weiters führte der Bf. in diesem Schreiben aus, dass die Begründung des Finanzamtes unzutreffend sei. Bei den Euro 1.336,50 handle es sich um eine Honorarzahlung der Kasse an die Zahnärztin.

Mit Vorlagebericht vom 9.3.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter gleichzeitiger Übermittlung einer Kopie des Vorlageberichtes an den Bf. dem Bundesfinanzgericht vor und führte hierin betreffend des Sachverhaltes wörtlich aus wie folgt:

"Der Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Strittig ist, ob Zahnarztkosten mit oder ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Dem Bf. fielen im Jahr 2019 Zahnarztkosten in Höhe von Euro 12.868,50 an. Ob diese Zahnarztkosten tatsächlich im ursächlichen Zusammenhang mit der Zuckerkrankheit stehen, konnte, mangels diesbezüglicher Nachweise, nicht festgestellt werden."

Weiters nahm die belangte Behörde im Vorlagebericht zur Beschwerde des Bf. wörtlich wie folgt Stellung:

"Zahnersatzkosten sind Krankheitskosten, die im konkreten Fall mangels Nachweises eines unmittelbaren Zusammenhanges mit der vorliegenden Erkrankung des Steuerpflichtigen lediglich nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988, also nach Kürzung um den Selbstbehalt, zu berücksichtigen sind.

Anders als vom Bf. offenbar angenommen, ergibt sich aus VwGH vom 23. 1. 2019, Ro 2016/13/0010 nicht, dass bei vorliegender Zuckerkrankheit automatisch ein ursächlicher Zusammenhang der Zahnarztkosten mit der Behinderung gegeben ist. Im Gegenteil der VwGH hob in dieser Entscheidung das Erkenntnis des BFG gerade deshalb auf, weil das BFG den Abzug ohne Selbstbehalt nur auf allgemeine Ausführungen zu Diabetes mellitus Typ II stützte.

Mangels Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Zahnarztkosten und der Behinderung des Bf. können die Zahnarztkosten somit nur mit Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Dem Bf. ist jedoch beizupflichten, dass die Krankheitskosten mit Selbstbehalt in der BVE zu Unrecht gekürzt wurden (angemerkt wird, dass die dem Abzug zu Grunde liegende Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse außerdem vom 02.06.2020 datiert). Es wird beantragt die Beschwerde abzuweisen (Anmerkung für den Bf.: dadurch würde wieder der Rechtszustand des Erstbescheides vom 23.04.2020 eintreten)."

Mit Vorhalt vom 23.4.2021 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. unter Setzung einer dreiwöchigen Frist auf, schriftlich bekanntzugeben, inwiefern die von ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen betreffend Zahnarztkosten im kausalen Zusammenhang mit seiner Behinderung stehen und dies durch Vorlage entsprechender Beweismittel nachzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht führte in diesem Vorhalt ua begründend aus:

"Gemäß § 265 Abs 4 BAO wurden Sie von der erfolgten Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde informiert und wurde Ihnen unter einem eine Ausfertigung des Vorlageberichtes übermittelt.

Diesem Vorlagebericht konnten Sie auch die Stellungnahme der belangten Behörde zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren entnehmen, insbesondere die bislang nicht erfolgte Darlegung der Behinderungskausalität bezüglich Ihrer geltend gemachten Zahnarztkosten.

Seitens der belangten Behörde wurden Ihnen die geltend gemachten Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt gemäß § 34 EStG anerkannt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können außergewöhnliche Belastungen gemäß § 35 EStG (aufgrund einer Behinderung, ohne Selbstbehalt) anstelle des entsprechenden Freibetrages (§ 35 Abs 5 EStG) bzw gemäß den §§ 2-4 der VO BGBl303/1996 idF BGBl II 2010/430 neben diesem nur dann Berücksichtigung finden, sofern der unmittelbare ursächliche Zusammenhang der geltend gemachten Mehraufwendungen mit der zugrundeliegenden Behinderung nachgewiesen wurde (zB VwGH 14.6.1988, 85/14/0150; VwGH 3.8.2004, 99/13/0169).

Kosten, die der Behandlung anderer, nicht durch die Behinderung ausgelöster Krankheiten dienen, können - bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - nur als zusätzliche (neben dem Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG) außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG (mit Selbstbehalt) zuerkannt werden (zB VwGH 18.5.1995, 93/15/0079; VwGH 3.8.2004, 99/13/0169). Dies wurde Ihnen seitens der belangten Behörde auch rechtskonform gewährt.

Da der Zusendung des Vorlageberichtes (samt der darin enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde) Vorhaltscharakter zukommt, waren Sie spruchgemäß zur Gegendarstellung aufzufordern.

Sie werden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein ungenütztes Verstreichen der o.a. Frist bzw der nicht erfolgte Nachweis der Behinderungskausalität nicht die Fortsetzung des Verfahrens berührt, sondern im Zuge der abschließenden Beweiswürdigung gem § 167 Abs 2 BAO seinen Niederschlag findet."

Dieser Vorhalt wurde blieb bis dato unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend, welche ihm (unter Abzug des entsprechenden Selbstbehaltes) seitens der belangten Behörde gewährt wurden. Der Bf. ist zu 25% behindert.

Ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten Zahnarztkosten mit der zugrundeliegenden Behinderung des Bf. liegt nicht vor.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere unterließ es der Bf. trotz entsprechender erstmaliger Aufforderung seitens der belangten Behörde und weiterer Aufforderung durch das Gericht, eine etwaige Kausalität der beantragten Mehraufwendungen mit seiner Behinderung nachzuweisen, wobei er seitens des Gerichtes im entsprechenden Vorhalt über die Notwendigkeit des entsprechenden Nachweises sowie über die Folgen einer unterlassenen Nachweiserbringung umfassend belehrt wurde.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

§ 34 Abs 1 bis 6 EStG lauten wie folgt:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr austatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindungmit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro................................6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro.................8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro..............10%.

mehr als 36 400 Euro.....................................12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."

§ 35 EStG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

[...]

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

  • •

    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

  • •

    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • •

    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von

Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro

25% bis 34%.................................................................124

35% bis 44%.................................................................164

45% bis 54%..................................................................401

55% bis 64%..................................................................486

65% bis 74%..................................................................599

75% bis 84%..................................................................718

85% bis 94%..................................................................837

ab 95%.......................................................................1.198

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen."

Die aufgrund der §§ 34 und 35 EStG ergangene Verordnung BGBl 303/1996 idF BGBl II 2010/430 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

[...]

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit(Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro

- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro

- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

[...]

§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können außergewöhnliche Belastungen gemäß § 35 EStG (aufgrund einer Behinderung, ohne Selbstbehalt) anstelle des entsprechenden Freibetrages (§ 35 Abs 5 EStG) bzw gemäß den §§ 2 bis 4 der VO BGBl 303/1996 idF BGBl II 2010/430 neben diesem nur dann Berücksichtigung finden, sofern der unmittelbare ursächliche Zusammenhang der geltend gemachten Mehraufwendungen mit der zugrundeliegenden Behinderung nachgewiesen wurde (zB VwGH 14.6.1988, 85/14/0150; VwGH 3.8.2004, 99/13/0169).

Kosten, die der Behandlung anderer, nicht durch die Behinderung ausgelöster Krankheiten dienen, können - bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - nur als zusätzliche (neben dem Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG) außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG (mit Selbstbehalt) zuerkannt werden (zB VwGH 18.5.1995, 93/15/0079; VwGH 3.8.2004, 99/13/0169).

Wenn die belangte Behörde daher die strittigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt hat, kann dies in Ansehung des festgestellten Sachverhaltes nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Hinsichtlich des das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2019, Ro 2016/13/0010 betreffenden Vorbringens in der Beschwerde sowie hinsichtlich der Ausführungen im Vorlageantrag, wonach es sich bei den Euro 1.336,50 - Näheres siehe oben - um eine Honorarzahlung der Kasse an die Zahnärztin handle, wird auf die Bezug habenden Ausführungen, die die belangte Behörde im Vorlagebericht erstellte, verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den Erkenntnissen vom 14. Juni 1988, 85/14/0150; 18. Mai 1995, 93/15/0079 und 3. August 2004, 99/13/0169 und zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Wien, am 31. Mai 2021