Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 10. März 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 sowie vom 23. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht:
Spruch
1. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2020 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 10. März 2021 abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") stammt aus dem Kosovo, wo seine frühere Gattin sowie die gemeinsamen Kinder leben. Der Bf. verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Inland über einen Wohnsitz und war im Inland als Tischler und Monteur unselbstständig tätig.
Nachdem der Bf. eine Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2017 und 2018 beantragt hatte, erließ die belangte Behörde zunächst antragsgemäß Einkommensteuerbescheide für diese Jahre. Am 18. Februar 2021 beantragte der Bf. die Wiederaufnahme der Verfahren und beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten für Arbeitsmittel, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung auf Grund monatlicher Zahlungen an seine Kinder. Zudem beantragte er die Berücksichtigung von Zahlungen für eine Unfallversicherung sowie Kosten für Wohnraumschaffung und -sanierung als Sonderausgaben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Wiederaufnahme der Verfahren erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide für die Jahre 2017 bis 2018. Im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2017 wurden lediglich Werbungskosten iHv EUR 153,95 und für das Jahr 2018 iHv EUR 157,51 anerkannt. Sonderausgaben außerhalb des Pauschbetrages wurden in beiden Bescheiden nicht berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beantragten Personenversicherungen mangels Vorlage einer Bestätigung der Versicherungsgesellschaft für die Jahre 2017 und 2018 steuerlich nicht anerkannt werden könnten. Die Kosten für Arbeitsmittel iHv EUR 89,98 für das Jahr 2017 und iHv EUR 119,90 für das Jahr 2018 könnten nicht anerkannt werden, da keine Rechnungen vorgelegt worden seien. Da es im Fall des Bf. keinen gemeinsamen Familienwohnsitz im Kosovo gebe, könnten die beantragten Fahrten zu den Kindern nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Diese Kosten seien so wie auch die Zahlungen an die Kinder des Bf. der Privatsphäre (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen.
Zudem beantragte der Bf. eine Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020. Er machte Werbungskosten für Arbeitsmittel, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung sowie Kosten für Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung und Steuerberatung als Sonderausgaben geltend. In Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge dessen erklärte der Bf. der belangten Behörde, dass seine Kinder im Kosovo lebten, während er seinen Wohnsitz in Wien habe. Er fahre von seinem Wohnort im Inland zu seinem Arbeitsort. Seine ehemalige Gattin lebe bei den Kindern, welchen er monatlich EUR 300 überweise und die er zwei Mal pro Jahr besuche. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid für das Jahr 2020. In diesem Bescheid wurden die beantragten Werbungskosten zur Gänze nicht anerkannt, wohingegen die beantragten Sonderausgaben Berücksichtigung fanden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten habe. Da der Bf. keine Gründe nachgewiesen habe, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machten, könnten die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung bzw. für Familienheimfahren nicht berücksichtigt werden.
In Folge erhob der Bf. gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2017, 2018 und 2020 Beschwerden, da er nicht von der Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung der beantragten Kosten gewusst habe. Der Beschwerde betreffend das Jahr 2020 fügte der Bf. zwei Belege über Zahlungen in den Kosovo bei, die im Jahr 2021 getätigt wurden.
Mit ihren Beschwerdevorentscheidungen wies die belangte Behörde die Beschwerden hinsichtlich der Jahre 2017 und 2018 als unbegründet ab. Bezüglich des Jahres 2020 änderte die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 10. März 2021 den Einkommensteuerbescheid zu Lasten des Bf. ab, es wurden nunmehr auch die beantragten Sonderausgaben nicht anerkannt.
In Folge beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Nach einem entsprechenden Ergänzungsersuchen der belangten Behörde reichte er eine Ansässigkeitsbescheinigung aus dem Kosovo, die erste Seite eines Kreditanbots sowie eine Seite einer Polizze über eine Lebensversicherung nach.
Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme legte sie dar, dass der Bf. trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständigen Unterlagen und keine Zahlungsnachweise vorgelegt habe. Aus den unvollständig übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Lebensversicherung bestehe und ein Verbraucherkredit aufgenommen worden sei. Inwiefern diesbezüglich Zahlungen erfolgt seien, sei nicht nachvollziehbar. Weiters sei auch nicht nachvollziehbar, ob bzw. inwiefern der Verbraucherkredit tatsächlich zur Schaffung bzw. Sanierung von Wohnraum herangezogen worden sei. Auch hinsichtlich der Steuerberatungskosten seien trotz Aufforderung keine Unterlagen oder Belege übermittelt worden. Aus Sicht der Abgabenbehörde könnten die beantragten Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden, da nicht sichergestellt werden könne, ob diese bereits dem Grunde nach zustehen würden, und selbst wenn dem so wäre, sei nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe die Versicherung bzw. der Kredit oder die Steuerberatungskosten tatsächlich bedient worden seien. Hinsichtlich der Arbeitsmittel sei seitens des Bf. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst bekanntgegeben worden, dass keine Belege oder Unterlagen vorliegen würden.
Analog zu den Sonderausgaben sei aus Sicht der Abgabenbehörde auch bei den Werbungskosten nicht gesichert, ob diese bereits dem Grunde nach entstanden seien, und selbst wenn, in welcher Höhe diese Kosten tatsächlich bedient worden seien. Zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten habe der Bf. im Wiederaufnahmeantrag selbst ausgeführt, dass die Kosten der Haushaltsführung (EUR 3.600,00 p.a.) in monatlichen Teilen an seine im Kosovo lebenden Kinder überwiesen würden. Weiters habe er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass seine geschiedene Gattin mit den Kindern im Kosovo lebe und er diese zweimal jährlich besuche. Ein gemeinsamer Familienwohnsitz im Kosovo liege daher nicht vor. Die geltend gemachten Kosten stellten aus Sicht der Abgabenbehörde somit keine doppelte Haushaltsführung dar. Vielmehr handele es sich um Kosten der Haushaltsführung des Bf. und um für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendete Beträge, welche gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien. Da keine doppelte Haushaltsführung vorliege, könnten auch keine damit verbundenen Familienheimfahrten berücksichtigt werden. Die Abgabenbehörde beantrage daher, die Beschwerden betreffend die Jahre 2017 bis 2019 als unbegründet abzuweisen und hinsichtlich der Beschwerde 2020 im Sinne der ergangenen Beschwerdevorentscheidung zu erkennen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellte den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. stammt aus dem Kosovo, wo seine frühere Gattin sowie die gemeinsamen Kinder leben. Der Bf. verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Inland über einen Wohnsitz und war im Inland als Tischler und Monteur unselbstständig tätig. Er fuhr zwei Mal pro Jahr in den Kosovo, um seine Kinder zu besuchen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage wie insbesondere den Beantwortungen der Ergänzungsersuchen durch den Bf. selbst. Dass der Bf. seine Kinder zwei Mal jährlich im Kosovo besuchte, geht aus dessen Beantwortung des Ergänzungsersuchens der belangten Behörde vom 15. Februar 2021 hervor.
Der Bf. legte eine vom kosovarischen Innenministerium am 12. März 2021 ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vor, der der Name einer Ortschaft, jedoch keine genaue Adresse zu entnehmen ist. Zudem enthält die Bescheinigung keine Angaben darüber, ob sie auch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum gültig sein sollte. Weitere Unterlagen, die geeignet sind, einen Wohnsitz des Bf. im Kosovo zu belegen, legte er nicht vor. Deshalb und vor dem Hintergrund, dass der Bf. seine bei seiner ehemaligen Gattin lebenden Kinder lediglich zwei Mal pro Jahr im Kosovo besuchte, geht das Bundesfinanzgericht nicht davon aus, dass der Bf. im Kosovo über eine Wohnung verfügte, die er jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen konnte (vgl. etwa VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292).
Der Bf. legte einen Auszug einer am 8. August 2014 ausgestellten Polizze über eine Lebensversicherung sowie einen Auszug einer am 12. März 2020 ausgestellten Polizze einer Unfallversicherung vor. Darüber hinaus legte er den Auszug eines weiteren Schreibens im Zusammenhang mit einer Unfallversicherung vor, das nicht näher zugeordnet werden konnte. Trotz ausdrücklicher Aufforderung der belangten Behörde im Ergänzungsersuchen vom 4. März 2021 legte der Bf. die zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellten Jahresbestätigungen für die Jahre 2017 bis 2020 nicht vor. Daher kann nicht nachvollzogen werden, ob bzw. in welcher Höhe der Bf. in diesen Jahren tatsächlich Versicherungsprämien leistete. Ebenso wenig kann die vom Bf. vorgelegte erste Seite eines Kreditanbots vom 7. August 2014, aus dem der Zweck für den Kredit nicht hervorgeht, bestätigen, dass in den Jahren 2017, 2018 und 2020 tatsächlich Kreditraten im Zusammenhang mit einer Wohnraumschaffung und -sanierung geleistet wurden. Eine Bestätigung über die in den beschwerdegegenständlichen Jahren tatsächlich geleisteten Ratenzahlungen im Zusammenhang mit einer Wohnraumschaffung und -sanierung legte der Bf. trotz ausdrücklicher Aufforderung der belangten Behörde im Ergänzungsersuchen vom 4. März 2021 nicht vor.
Betreffend Arbeitsmittel legte der Bf. den Ausschnitt einer Internetseite vor, auf welcher Arbeitsschuhe zu erkennen sind. Eine damit im Zusammenhang stehende Rechnung übermittelte der Bf. trotz ausdrücklicher Aufforderung der belangten Behörde nicht. Im Übrigen räumte der Bf. gegenüber der belangten Behörde ein, über keine Rechnungen betreffend den Erwerb von Arbeitsmitteln zu verfügen.
Bezüglich der für das Jahr 2020 geltend gemachten Steuerberaterkosten legte er ebenso wenig Belege vor.
Des Weiteren machte der Bf. Unterhaltszahlungen an seine Kinder unter dem Titel "Kosten für doppelte Haushaltsführung" als Werbungskosten geltend, allerdings übermittelte der Bf. dazu lediglich zwei Belege, aus denen Zahlungen im Jahr 2021 und somit außerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraums hervorgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dem gegenüber sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Bestimmte Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abzugsfähig, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist. Das gleiche gilt gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 für bestimmte Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Unfall- oder Lebensversicherung, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist.
Für die beschwerdegegenständlichen Jahre machte der Bf. Kosten für Arbeitsmittel, für Familienheimfahrten und für die "doppelte Haushaltsführung" als Werbungskosten geltend. Wie bereits von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht ausgeführt, können die geltend gemachten Kosten nicht anerkannt werden, da der Bf. deren Zahlung nicht nachwies. Doch selbst wenn der Bf. für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Zahlungsnachweise vorgelegt hätte, gilt hinsichtlich der Zahlungen an die eigenen Kinder, dass diese dem Grunde nach keine Kosten für die doppelte Haushaltsführung, sondern Unterhaltszahlungen sind, denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die Abzugsfähigkeit zu versagen ist. Dasselbe gilt mangels Vorliegens eines Familienwohnsitzes im Kosovo für die Fahrten des Bf. in den Kosovo.
Auch die vom Bf. ins Treffen geführten und als Sonderausgaben geltend gemachten Zahlungen können, wie bereits oben ausgeführt, mangels entsprechender Zahlungsnachweise nicht anerkannt werden.
Es war somit hinsichtlich der angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Abänderung
In Bezug auf die vom Bf. beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 10. März 2021 im Sinne der obigen Ausführungen abänderte, indem sie auch die beantragten Sonderausgaben nicht anerkannte, wird der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2020 im Sinne dieser Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
3.3. Zu Spruchpunkt 3: Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da lediglich Tatsachenfragen entscheidungswesentlich waren, wird die Revision nicht zugelassen.
Wien, am 8. Juni 2021