Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. März 2021 (bzw. den Vorlageantrag vom 7. April 2021) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 6.4.2021 Folge gegeben.
Die Einkommensteuer 2020 wird festgesetzt mit (Gutschrift) € -2.647,--.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. der festgesetzten Abgabe ist der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Vor dem Bundesfinanzgericht ist nur noch strittig, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht oder nicht.
In seinem Vorlageantrag begehrt der Bf. erstmals explizit die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages. Er lebe mit seiner Partnerin (der Kindesmutter) zusammen und zahle für seine Tochter im Monat € 300,- Unterhalt.
Das Finanzamt verweist in seinem Vorlagebericht vom 31.5.2021 im Wesentlichen darauf, dass der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 nur zustehe, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört. Aus den Meldeabfragen sei ersichtlich, dass der Bf. mit der Tochter (und der Kindesmutter) im gemeinsamen Haushalt lebe. Dieser Umstand werde auch im Vorlageantrag bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages lägen somit nicht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die für den Streitfall maßgebliche Rechtsvorschrift des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 hat folgenden Wortlaut:
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen.
Der Bf. lebt jedoch unbestritten sowohl mit seiner minderjährigen Tochter SX (geb. am 8.2.2015) als auch mit der Kindesmutter DX, welcher für die gemeinsame Tochter die Familienbeihilfe gewährt wird, im gemeinsamen Haushalt.
Die (oben angeführten) gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages (keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes, keine Gewährung der Familienbeihilfe an den nicht dauernd getrennt lebenden Partner) sind sohin nicht erfüllt.
Das Begehren des Bf. auf Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages war daher abzuweisen und der Beschwerde im Umfang der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 6.4.2021 stattzugeben.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf die (oben zitierte) klare Gesetzeslage stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag sohin nicht vor.
Graz, am 7. Juni 2021