Volltext

BFG 31.05.2021, RV/7103030/2020

Werbungskosten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103030.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 · § 20 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 5. Mai 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019

Spruch

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) ein Drittel des Pendlerpauschales in Höhe von 1.224,00 € und den Pendlereuro in Höhe von 440,00 €, da er wöchentlich von seinem österreichischen Wohnort zu seinem ungarischen Eigenheim fahre.

Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom 21.04.2020 wurde der Bf. aufgefordert einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorzulegen und die Wohnadresse, Adresse der Arbeitsstätten, einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte in Kilometern, bei Gleitzeit der Schichtdienst der über das Kalenderjahr gesehene häufigste Arbeitsbeginn bzw das häufigste Arbeitsende, die Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Kalendermonat erfolgt sind und den Gesamtjahreswert des Pendlereuros bzw Ersätze oder Zuschüsse des Dienstgebers für die Fahrt Wohnsitz/Arbeitsstätte (Werkverkehr) bekanntzugeben.

In Beantwortung des Vorhaltes beantragte der Bf. wieder die Berücksichtigung von einem Drittel des Pendlerpauschales laut EStG 1988 von Ort1 zu dem Eigenheim in Ort2. Der Bf. machte 4 - 6 Fahrten pro Monat geltend, das sind 1.224 € pro Jahr. Der Pendlereuro betrage 160,67 € (241 km x 2, davon 1/3).

Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 05.05.2020 wurde der Bf. veranlagt, wobei das Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht anerkannt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass er mit seiner Lebensgefährtin in Wien an der gleichen Adresse wohne und somit keine Ausgaben für die Familienheimfahrten nach Ungarn berücksichtigt werden konnten.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der Bf. innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und wiederholte seinen Antrag wie in der Vorhaltsbeantwortung.

Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 12.05.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf. einen Vorlageantrag und wiederholte sein bisheriges Vorbringen.

Mit Vorlagebericht vom 13.07.2020 wurde der Vorlageantrag dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. erzielt im verfahrensgegenständlichen Jahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bf. ist seit März 2016 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er wohnt mit seiner Lebensgefährtin in Wien. Einmal im Monat fährt er nach Ungarn zu seinem Eigenheim.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 gilt für Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte folgendes:

  • •

    Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

  • •

    Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.

  • •

    Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
    Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
    bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
    bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.

  • •

    Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
    Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
    bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
    bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
    bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

  • •

    Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

  • •

    Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

  • •

    Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

  • •

    Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

  • •

    Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

…

Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden

Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigenaufgewendeten Beträge;

Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz(Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in der im verfahrensgegenständlichen Jahr 2019 geltenden Fassung 3.672 € beträgt (bei einfachen Fahrtstrecke von über 60 km).

Ausgaben für den Haushalt, Verpflegung und Wohnung des Arbeitnehmers gehören nach den Grundregeln des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die nicht abzugsfähig sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden.

Unstrittig ist, dass dem Bf. das Pendlerpauschale nicht zusteht. Die von ihm geltend gemachten Fahrten beziehen sich auf sein Eigenheim in Ungarn. Mit dem Pendlerpauschale werden jedoch Ausgaben eines Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt. Angemerkt wird, dass der Bf. auch über Vorhalt des Finanzamtes keinen Auszug aus dem Pendlerrechner vorgelegt hat.

Strittig ist nun im gegenständlichen Verfahren, ob die Fahrten ins Eigenheim nach Ungarn und der damit in Zusammenhang stehende Pendlereuro als Werbungskosten (als Familienheimfahrten) anzuerkennen sind.

Damit Familienheimfahrten als Werbungskosten anerkannt werden können, müssen jedoch die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vorliegen.

1. Doppelte Haushaltsführung

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.

Bei einem/r verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner/ihrem Ehegattin/gatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz (VwGH 24.04.1996, 96/15/0006).

Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt.

Die Voraussetzungen für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Bf. bereits seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhältig und berufstätig ist.

Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.02.1999, 95/14/0059; VwGH 22.02.2000, 96/14/0018; VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst [vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25 (Stand: 1.5.2015, rdb.at); Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 f], wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

  • •

    von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann

und entweder

  • •

    die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

  • •

    die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs. 1 Z 6 Tzen 72, 75, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung").

Unstrittig steht fest, dass der Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass dem Bf. eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Doch die zweite Voraussetzung liegt nicht vor. Weder ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst, weil der Partner dort mit relevanten Einkünften tätig ist (die Lebensgefährtin ist ebenfalls in Österreich berufstätig und aufhältig) noch hat der Bf. andere private Gründe, denen erhebliches Gewicht zukommt, sodass eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann, vorgebracht.

Da gemäß obigen Ausführungen die Gründung bzw. Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes in Österreich, privat veranlasst ist, liegen die Voraussetzungen für eine dauernde doppelte Haushaltsführung nicht vor.

2. Familienheimfahrten

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.

Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).

Wie oben unter Punkt 1. bereits dargelegt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten nicht vor, weshalb die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort in Wien und (Familien-)Wohnsitz in Ungarn ebenfalls nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Da im Streitzeitraum keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorlag, sind auch die Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht anzuerkennen. Damit greift das Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 EStG1988 (Zuordnung zur privaten Lebenssphäre).

3. Pendlereuro

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht ein Pendlereuro in Höhe von jährlich 2 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 hat, als Absetzbetrag zu.

Da dem Bf. im gegenständlichen Verfahren das Pendlerpauschale nicht zusteht, ist der Absetzbetrag (Pendlereuro) nicht zu berücksichtigen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Wien, am 31. Mai 2021