Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020 den Beschluss:
Spruch
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Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2019 wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
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Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2020 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
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Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 gemäß § 300 BAO zugestimmt.
Die belangte Behörde hob den Einkommensteuerbescheid 2019 entsprechend auf und erließ am 18.05.2021 einen neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2019.
Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2020 wurde zurückgenommen.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt aus den Verwaltungsakt und folgender Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer einer Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 zugestimmt hat, ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.05.2021.
Dass die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2019 aufhob, ergibt sich aus dem übermitteltem Bescheid vom 18.05.2021.
Dass am 18.05.2021 ein neuer Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen wurde, ergibt sich aus der Übermittlung dieses Bescheides am 19.05.2021.
Dass die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2020 zurückgenommen wurde, ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.05.2021.
Erwägungen
3.1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung Einkommensteuer 2019):
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12.05.2021 einer Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt, weshalb die belangte Behörde berechtigt ist, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neuen Sachbescheid zu ersetzen, da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht richtig erweist.
Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom 12.05.2021 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.
Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung des angeführten Bescheides informiert.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 18.05.2021.
Der aufgehobene Bescheid wurde durch an den an diese Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2019 erging ebenfalls mit 18.05.2021.
Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2019 ist daher als gegenstandslos zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt II (Gegenstandsloserklärung Einkommensteuer 2020):
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Diesfalls ist die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12.05.2021 seine Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2020 zurückgenommen. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos zu erklären.
3.3. Zu Spruchpunkt III (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 20. Mai 2021