Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die von der ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** eingebrachte Beschwerde vom 6. Mai 2021 gegen das an ***1***, ***Bf1-Adr*** als Beschuldigter ergangene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22. April 2021, GZ. MA67/Zahl/2021, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 6. Mai 2021 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
***1*** wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Straferkenntnis vom 22. April 2021, GZ. MA67/Zahl/2021, für schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 25. Jänner 2021 um 16:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Rudolfshügelgasse nächst Migerkastraße 9 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe Herr ***1*** die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Genannten eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der ***Bf2*** im eigenen Namen mit E-Mail vom 6. Mai 2021 (***2***) Beschwerde erhoben.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 19. Mai 2021).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22. April 2021, MA67/Zahl/2021, an ***1*** als Beschuldigter gerichtet war.
Die Beschwerde wurde von ***Bf2*** zwar rechtzeitig (E-Mail vom 6. Mai 2021), jedoch im eigenen Namen (***2***) eingebracht.
Das B-VG regelt in seinem Art 132 Abs. 1 unmittelbar die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, mit anderen Worten die "Beschwerdelegitimation" (RV 1618 BlgNR 24. GP 16; RV 2013, 6; Fister / Fuchs / Sachs, VwGVG § 7 Anm 2, vgl. weiters Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation 324, sowie Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 9, Stand 30.10.19, rdb.at).
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nur derjenige zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid berechtigt, gegen den sich dieser richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die in dem Bescheid als Bescheidadressat genannt ist, somit im vorliegenden Fall an ***1***. Nur diese Person kann auch durch eine an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein (vgl. zB VwGH 25.04.1989, 89/07/0017, VwGH 25.01.1991, 89/17/0111, VfGH 17.06.2005, B470/05).
Eine Beschwerde kann daher nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. zB VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).
Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. zB VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).
Das Verwaltungsgericht ist nur dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist.
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dabei kommt es somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist der Erklärung einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0234; VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121; VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016).
Hat das Verwaltungsgericht auf Grund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keine Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, ist ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG nicht erforderlich, sondern hat die sofortige Zurückweisung zu erfolgen (vgl. VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0044, 0045; VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112, VwGH 29.05.2019, Ra 2018/06/0179).
Eine unzulässige Beschwerde ist mit Beschluss zurückzuweisen (§ 31 Abs. 1 VwGVG idF ab 01.09.2018), wenn sie zB unzulässig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt, weil dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt (vgl. z.B. VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161, VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199, VwGH 31.01.2018, Ra 2017/17/0902, § 28 Abs. 1 VwGVG, § 50 VwGVG 2014, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, vgl. auch Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824; vgl. weiters Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 9, Stand 30.10.19, rdb.at).
Im vorliegenden Fall kam der ***Bf2*** keine Parteistellung zu. Somit war sie nicht berechtigt, gegen das an ***1*** als Beschuldigten ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. April 2021 Beschwerde zu erheben.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war - da bereits auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Beschwerde kein Zweifel daran bestand, dass die von der ***Bf2*** eingebrachte Beschwerde auch dieser als einer nicht Parteistellung genießenden Firma zuzurechnen war (vgl. VwGH 06.07.1999, 99/10/0129) - mit einer sofortigen Zurückweisung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die (mangelnde) Aktivlegitimation und die Rechtsfolge der zwingenden Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 7. Juni 2021