Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 04. Februar 2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom 30. Jänner 2014 betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Säumniszuschlag wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2014 auf Grund der Herabsetzung der Teilzahlungen mit 21,89 € (statt bisher 36,12 €) festgesetzt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 setzte die Magistratsabteilung 31 bezüglich Liegenschaft ***1***, für den Zeitraum 26.06.2013 bis 01.10.2013 folgende Bruttobeträge fest:
Zeitraum | Gebühr | Menge in m3 | Bruttobetrag |
26.06.2013-01.10.2013 | Wasserbezugsgebühr | 250 | 432,50 |
3. Quart. 2013-4.Quart. 2014 | Wasserzählergebühr | | 11,60 |
26.06.2013-01.10.2013 | Abwassergebühr | 250 | 472,50 |
Summe festgesetzte Gebühren: | | | 916,60 |
Zuzüglich der neuen Teilzahlungen (428,13 € für Wasser und 461,97 € für Abwasser) ergab sich für die Beschwerdeführer insgesamt ein bis zum 15. Jänner 2014 zu entrichtender Gesamtbetrag von 1.806,70 €.
Gegen diesen Gebührenbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben; die Aussetzung der Einhebung dieses Betrages wurde nicht beantragt.
Da die Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 vorgeschriebenen Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichteten, setzte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 2014 gemäß § 217 BAO in Verbindung mit § 217a BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 36,12 € fest.
Dagegen richtet sich die von den Beschwerdeführern fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2014 führte die belangte Behörde aus, da die am 15.01.2014 fällig gewesene Abgabe nicht bezahlt worden sei, sei zwingend ein Säumniszuschlag festzusetzen gewesen. Die eingebrachte Beschwerde gehe daher ins Leere. Auf Grund der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld um 711,59 € sei gemäß § 217 Abs. 8 BAO auch der Säumniszuschlag entsprechend herabzusetzen gewesen.
Die Beschwerdeführer stellten mit Schreiben vom 17. April 2014 einen Vorlageantrag und führten aus, die Reduktion des Säumniszuschlages um 2% von 711,59 € berücksichtige nur einen von drei Beschwerdepunkten.
Betreffend die gegen den Gebührenbescheid vom 13.12.2013 erhobene Beschwerde erging datiert mit 25. Juni 2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher für den streitgegenständlichen Zeitraum die Wasserbezugsgebühr von 432,50 € brutto auf 358,11 € brutto und die Abwassergebühr von 472,50 € brutto auf 391,23 € brutto herabgesetzt wurde. Daraus resultierte eine Gutschrift in Höhe von 155,66 € brutto.
Mit Vorlagebericht, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 12. Mai 2014, wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1046 gründet sich auf die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. April 2021, mit welcher die streitgegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 1046 zur Erledigung zugeteilt worden ist.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 setzte die Magistratsabteilung 31 bezüglich der Liegenschaft ***1***, für den Zeitraum 26.06.2013 bis 01.10.2013 Abgaben in Höhe von 1.806,90 € fest. Dieser Betrag setzte sich aus Wassergebühren, Wasserzählergebühr, Abwassergebühren sowie aus den neuen Teilzahlungsbeträgen für Wasser und Abwasser zusammen.
Die Beschwerdeführer entrichteten diesen Betrag nicht fristgerecht, weshalb mit Bescheid vom 30. Jänner 2014 ein Säumniszuschlag in Höhe von 36,12 € (= 2% von 1.806,70 €) festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
Datiert mit 31. März 2014 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem die Teilzahlungsbeträge insgesamt um 711,59 € reduziert wurden. Auf Grund dieser Herabsetzung wurde der Säumniszuschlag mit Beschwerdevorentscheidung um 14,23 € (= 2% von 711,59 €) auf 21,89 € vermindert. Eine Aussetzung der Einhebung der mit Gebührenbescheid vom 13.12.2013 festgesetzten Abgaben wurde im Zuge der Beschwerde nicht gestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2014 wurden die festgesetzten Wasser- und Abwassergebühren um 155,66 € reduziert. Der auf diesen Herabsetzungsbetrag entfallende Säumniszuschlag beträgt 3,11 €.
Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Die Bezug habenden Rechtsvorschriften lauten:
"§ 217 (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
….
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
…
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
…
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist."
"§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen."
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist. Ändert sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführer, z.B. infolge Erledigung einer gegen den Stammabgabenbescheid gerichteten Beschwerde, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung des Säumniszuschlages vor, die nunmehr von Amts wegen zu erfolgen hat (VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206).
Die in § 217 Abs. 10 BAO bzw. in § 217a Z 3 BAO normierte Bagatellgrenze gilt nicht nur für erstmalige Festsetzungen, sondern auch für Abänderungen und Aufhebungen von Säumniszuschlagsbescheiden (Ritz, BAO6, § 217 Tz 72).
Die mit Bescheid festgesetzten Abgaben in Höhe von 1.806,70 € wurden von den Beschwerdeführern nicht fristgerecht entrichtet. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Die mit Bescheid vom 30.01.2014 erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 36,12 € erfolgte daher zu Recht. Infolge der Herabsetzung der neuen Teilbeträge um 711,59 € wurde in Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO der Säumniszuschlag mit Beschwerdevorentscheidung angepasst und auf 21,89 € herabgesetzt.
Auch bei der im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2014 erfolgten Reduktion der Wasser- und Abwassergebühren um 155,66 € handelt es sich um eine nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld im Sinne des § 217 Abs. 8 BAO; die Berechnung des Säumniszuschlages hätte daher unter Berücksichtigung dieses Herabsetzungsbetrages zu erfolgen, wenn die in § 217a Z 3 BAO normierte Bagatellgrenze von fünf Euro erreicht würde. Da jedoch die Herabsetzung der Abgabenschuld um 155,66 € lediglich eine Verminderung des Säumniszuschlages in Höhe von 3,11 € zur Folge hätte und dieser Betrag unter der Bagatellgrenze des § 217a BAO liegt, war eine weitere Reduktion des Säumniszuschlages nicht zulässig.
Der Beschwerde war daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2014 Folge zu geben und der Säumniszuschlag auf 21,89 € herabzusetzen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge, dass ein Säumniszuschlag, der den Betrag von fünf Euro nicht erreicht, nicht festzusetzen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.
Wien, am 8. Juni 2021