Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse über die Beschwerde vom 15. Dezember 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 27. November 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht:
Spruch
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") stammt aus Polen und war in den beschwerdegegenständlichen Jahren im Inland als Lüftungsspengler tätig. Seine Frau lebte in Polen und betrieb vor Ort eine kleine Landwirtschaft.
In seinen Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2015 bis 2019 beantragte er die Anerkennung von Kosten für Familienheimfahrten sowie für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten. Nachdem die belangte Behörde für die Jahre 2015 bis 2018 Erstbescheide erlassen hatte, erfolgte eine Überprüfung der Erklärungen des Bf. mittels Vorhaltes vom 1. April 2020. Die belangte Behörde forderte den Bf. insbesondere auf, Einkommensnachweise der Gattin der Jahre 2015 bis 2019, Nachweise über die Mietzahlungen im Inland und Tickets in Bezug auf die geltend gemachten Familienheimfahrten zu übermitteln.
Im Zuge der Beantwortung dieses Vorhaltes unterließ es der Bf., Einkommensnachweise der Gattin zu übermitteln. Als Beleg für die Familienheimfahrten ließ er der belangten Behörde lediglich eine "Bestatigung uber Inanspruchnahme der Diensleistungen der Firma..." zukommen, welche neben der Nennung einzelner Tage den folgenden Text auswies:
"Her A Adresse2 hat zwei mal im monat, in der Zweit vom 01.01.2019 bis zum 20.12.2019 die Dienstleistungen der obengennanten Firma, im Bereich der beforderung der Persone auf die Strecke C-D, und D - C in anschpruch genommen .
Die Reisekosten für eine einfache fahrt betrugen in der angegebenen Zeit betragt in hohe von 80 euro"
Als Nachweis über die Kosten der doppelten Haushaltsführung übermittelte der Bf. der belangten Behörde einen Mietvertrag sowie eine Neuvorschreibung des Vermieters über die Kosten für die Wohnung für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli 2019.
In Folge nahm die belangte Behörde die Verfahren betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2015 bis 2018 wieder auf. Mit den angefochtenen Bescheiden der Jahre 2015 bis 2018 versagte sie dem Bf. die Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung sowie die Familienheimfahrten als Werbungskosten zur Gänze und wies nur das Werbungskostenpauschale iHv EUR 132,00 aus. Für das Jahr 2019 erkannte die belangte Behörde nicht näher bezeichnete Werbungskosten iHv EUR 1.920,00 an. In ihrer Begründung legte sie dar, trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten zu haben und daher nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen zu können.
Der Bf. erhob gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2015 bis 2019 Beschwerde. In dieser legte er dar, jede Woche mit dem Bus (EUR 40,00 pro einfacher Fahrt) nach Polen zum gemeinsamen Familienwohnsitz zu fahren. Seine Gattin betreibe eine Landwirtschaft (2 ha) in Polen, deren Ertrag einen wesentlichen Anteil zum Familieneinkommen beitrage. Sie könne daher aus wirtschaftlichen Gründen den Wohnsitz nicht nach Österreich verlegen.
Mit ihren Beschwerdevorentscheidungen wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass für die Beurteilung der Bedeutung der Eigenversorgung einer Familie durch eine Landwirtschaft auch die wirtschaftlichen Umstände in einem Land zu berücksichtigen seien. Da der Bf. laut vorgelegtem Grundbuchsauszug nur über ein gesamtes Grundstück mit einer Gesamtfläche von 0,2968 ha in Polen verfüge, auf dem sich das Eigenheim auf Wohngebiet und Ackerland befinde, und laut Angaben des Bf. sein Einkommen zwar nicht für die Lebenserhaltungskosten seiner Familie, jedoch für die Erhaltungskosten des Immobilienbesitzes ausreichten und sein Einkommen für die Kaufkraft der benötigten Lebensmittel als ausreichend angesehen werde, werde die Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Ausland einer rein privaten Veranlassung zugeordnet.
In Folge stellte der Bf. Vorlageanträge. Er legte dar, dass seine Gattin ihre Mutter pflegen müsse, die 15 Kilometer von ihrem Wohnort in Polen entfernt wohne. Sie sei sehr schwer gehbehindert und könne sich nur mit einem Rollator fortbewegen. Seine Frau müsse auch die Handgriffe des täglichen Haushaltes (Kochen, einkaufen gehen, Arztbesuche, Apotheke) für seine Schwiegermutter erledigen.
In Folge legte das Finanzamt Österreich den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, ohne auf das neue Vorbringen des Bf. in seinem Vorlageantrag einzugehen.
Mit Beschluss vom 16. April 2021 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, Nachweise über die Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter zu übermitteln.
In Folge legte der Bf. zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter beglaubigte Übersetzungen eines Befundes vom 8. April 2010, eines Entlassungsbriefes in Bezug auf den Aufenthalt der Schwiegermutter in einem polnischen Krankenhaus im Zeitraum vom 26. bis zum 31. August 2010 sowie eines nicht näher datierten ärztlichen Befundes vor.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2021 leitete das Bundesfinanzgericht diese Unterlagen dem Finanzamt Österreich weiter und räumte diesem die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2021 legte das Finanzamt Österreich dar, dass die vorgelegten Unterlagen die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Bf. erkennen ließen. Diese könne zu einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung führen. Unter diesem Gesichtspunkt könnten dem Bf. die Kosten der doppelten Haushaltsführung zustehen. Allerdings werde die Ansicht aufrechterhalten, dass für die Berücksichtigung der Kosten der Familienheimfahrten ein Nachweis eben jener Kosten durch Belege erforderlich sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellte den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. stammt aus Polen und war in den beschwerdegegenständlichen Jahren im Inland als Lüftungsspengler tätig. Seine Frau lebte in Polen und betrieb dort eine Landwirtschaft. Das im Eigentum stehende bewirtschaftete Grundstück, auf dem sich auch das gemeinsame Wohnhaus befindet, umfasst insgesamt 0,2968 ha.
In C verfügte der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über eine Mietwohnung mit einer Größe von 36,02 m². Die monatlichen Kosten für diese Wohnung betrugen inklusive Nebenkosten EUR 250,13.
Die Entfernung zwischen dem inländischen Wohnort des Bf. und dem Familienwohnsitz beträgt 531 km.
Laut eines nicht näher datierten ärztlichen Befundes litt die Schwiegermutter des Bf. an Herzinsuffizienz, Gicht, Osteoporose ohne pathologische Fraktur, Arthrose der Hüft- und Kniegelenke, anderer rheumatoider Arthritis, degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule, Krampfadern der unteren Extremitäten, Störungen des Fettstoffwechsels und anderen Lipidämien, einer hypertensiven Herzkrankheit, insulinabhängiger Diabetes mellitus sowie Fettleibigkeit. Aus dem Befund vom 8. April 2010 ergibt sich, dass die Schwiegermutter des Bf. zu diesem Zeitpunkt an Erkrankungen der Bandscheiben litt. Dem Entlassungsbrief eines polnischen Krankenhauses über den dortigen Aufenthalt der Schwiegermutter des Bf. im Zeitraum vom 26. bis zum 31. August 2010 kann als Diagnose "M51.1 - Diskopathie L4 - L5" entnommen werden. Laut www.duden.de handelt es sich bei einer Diskopathie um ein "Bandscheibenleiden" bzw. eine "degenerative Veränderung an der Zwischenwirbelscheibe". Als "Nebenkrankheiten" wurden im Entlassungsbrief "Bluthochdruck" und "Zuckerkrankheit t.2" genannt.
Auf Grund des gesundheitlichen Zustandes der Schwiegermutter musste die Gattin des Bf. für sie die Handgriffe des täglichen Haushaltes (Kochen, einkaufen gehen, Arztbesuche, Apotheke) erledigen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Was die vom Bf. geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten betrifft, konnte der Bf. trotz Aufforderung der belangten Behörde, Tickets vorzulegen, lediglich eine von einer dritten Person im Nachhinein ausgestellte "Bestatigung uber Inanspruchnahme der Diensleistungen der Firma..." vorweisen, wonach der Bf. im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum 20. Dezember 2019 zwei Mal pro Monat vom Inland zu seinem polnischen Wohnsitz gefahren sein und pro Fahrt EUR 80,00 bezahlt haben soll. Das Bundesfinanzgericht teilt den Standpunkt des Finanzamtes, dass dieses Schreiben nicht als ausreichender Nachweis für die Anerkennung der beantragten Kosten für Familienheimfahrten herangezogen werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt 1: Teilweise Stattgabe
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, ist nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum derartige Aufwendungen dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass diese so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296); die Unzumutbarkeit ist aus Sicht der jeweiligen Streitjahre zu beurteilen (VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124).
Dass der Bf. die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz nicht zugemutet werden konnte, ist unstrittig und findet durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132) seine Deckung.
Strittig und daher zu klären ist, ob der Bf. die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort zugemutet werden konnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154) wird die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt.
Auf Grund der geringen Größe des Grundstückes, das von der Gattin des Bf. in Polen landwirtschaftlich betrieben wurde, und da der Bf. trotz entsprechender Aufforderung der belangten Behörde keine Nachweise über das Einkommen der Gattin übermittelte, kann die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten nicht auf die Berufstätigkeit seiner Gattin gestützt werden.
Erst im Vorlageantrag machte der Bf. die Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter geltend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben (vgl. etwa VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087).
Auf Grund der vom Bf. vorgelegten Unterlagen kam das Finanzamt Österreich zu der Schlussfolgerung, dass eine Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter tatsächlich vorliege und somit dem Bf. die Kosten der doppelten Haushaltsführung zustehen könnten. Dieser Schlussfolgerung wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht entgegengetreten. Da das Vorliegen der Kosten für die doppelte Haushaltsführung in den beschwerdegegenständlichen Jahren in der vom Bf. jeweils beantragten Höhe vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt wurde, werden diese Kosten antragsgemäß anerkannt. Wie jedoch bereits oben ausgeführt, konnte der Bf. das tatsächliche Vorliegen der Kosten für Familienheimfahrten nicht ausreichend nachweisen. Daher ist dem Bf. die Anerkennung dieser geltend gemachten Kosten für die beschwerdegegenständlichen Jahre zu versagen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da dieses Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw. Tatsachenfragen entscheidungswesentlich waren, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 1. Juni 2021