Volltext

BFG 17.05.2021, RV/7105302/2016

Abweisung; Die Bemessung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3 GSpG, auf Grundlage aller der inländischen Öffentlichkeit in Aussicht gestellter Gewinne, erfolgte zu Recht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105302.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 GSpG · § 58 Abs. 3 GSpG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22. Juli 2015, Steuernummer xxx, betreffend Glücksspielabgabe 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, (Bf.), führte im Zeitraum 01.2013 bis 12.2013 folgende Gewinnspiele durch:

I: Gewinnspiel 26.08 bis 16.11.2013

Bedingungen laut Spielregeln: Der Teilnehmerkreis war auf Österreich und Deutschland eingeschränkt. Es waren Kassabelege über gleichzeitig gekaufte drei original Wagner-Produkte an genannte Postfächer einzuschicken. Der Inhalt dieser Postfächer wurde in Deutschland wöchentlich der Gewinnziehung zugeführt.

Laut Spielregeln waren Einkaufsgutscheine im Wert von € 1000,00 von dem Supermarkt, aus dem der Einkaufsbeleg stammt, zu gewinnen. Der Gesamtwert der Gutscheine hat € 180.000 betragen

Jede ordnungsgemäße Einsendung nahm an der zusätzlichen Gewinnspiel-Endauslosung teil. Dabei waren 15 x1 Samsung 3-D-LED Fernseher im Wert von ca. 1.700,00 Euro und 100 x 1 Fanpakete im Wert von ca. 150,00 Euro zu gewinnen.

Für dieses Gewinnspiel reichte die Bf., mittels GSp50 Formular, die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG, für das Jahr 2013, im Betrage von € 1.065,00 ein, unter Zugrundelegung aller in Österreich ausgegebenen Gewinne idHv € 21.300,00.

II: Gewinnspiele für den Teilnehmerkreis Deutschland und Österreich über Facebook; wobei die Spielteilnehmer sich bei Facebook registrieren lassen mussten

a) Vom 21.02.2013 bis 10.3.2013:

zu gewinnen waren Testpizzen zu einem Gesamtwert von € 1.990,00

b) Vom 22.04 2013 bis zum 02.06.2013:

zu gewinnen waren Einkaufsgutscheine im Gesamtwert von € 1.994,00 und insgesamt 25 Einrichtungsgutscheine zu je € 100,00

Dazu reichte die Bf. keine Selbstberechnung der Glücksspielabgabe nach § 58 Abs.3 GSpG für das Jahr 2013 ein, mit der Begründung, diese Gewinnspiele hätten sich nicht an die inländische Öffentlichkeit gerichtet.

Nach Überprüfung der Selbstberechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG für das Jahr 2013, setzte die belangte Behörde mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid diese Glücksspielabgabe gegenüber der Bf. gemäß § 201 Abs.2 Z 3 BAO, unter Zugrundelegung des Gesamtwertes, aller, in den Gewinnspielen I-II zu gewinnenden, Preise (= € 228.184,00= € 220.000,0 (Gewinnspiel I) zuzüglich € 1.990,00 (Gewinnspiel II a) und € 6.194,00 (Gewinnspiel II b)) mit € 11.409,20 fest.(= 5% von € 228.184,00) Im Hinblick auf die bereits entrichtete, von der Bf. selbstberechneten Glücksspielabgabe idHv € 1.065,00 ergäbe sich eine Nachforderung von € 10.344,20.

Gemäß § 58 Abs.3 GSpG unterliege ein Gewinnspiel der Glücksspielabgabe, wenn es sich auch an die inländische Öffentlichkeit richte. In diesem Falle würde die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bilden. Der gesamte Preispool, des unter I angeführten Gewinnspieles, sei einheitlich in Österreich und Deutschland in Aussicht gestellt worden. Die Bemessungsgrundlage setze sich daher aus allen für Österreich und Deutschland in Aussicht gestellten Gewinnen zusammen. Die unter II angeführten Gewinnspiele hätten sich auch an die inländische Öffentlichkeit gerichtet, weil jeder die Möglichkeit gehabt habe, sich auf Facebook registrieren zu lassen und so an den Gewinnspielen teilzunehmen. Diese Gewinnspiele hätten sich keineswegs aufgrund von Kriterien, die keinesfalls von einer breiten Öffentlichkeit erfüllbar gewesen wären, nur an einen eingeschränkten Teilnehmerkreis gerichtet. Somit seien auch bei den, vorstehend unter II) angeführten, Gewinnspielen die gesamten, einheitlich in Deutschland und Österreich in Aussicht gestellten, Preispools der Glücksspielabgabe zu unterziehen gewesen.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde. Im Hinblick auf die Ausführungen des BFG im Erkenntnis vom 17.07.2015, GZ.RV/7101620/2013, sei die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG keinesfalls von der Gesamtheit aller in Österreich und Deutschland in Aussicht gestellten Gewinne zu berechnen gewesen. Vielmehr sei eine Aufteilung der Gesamtsumme der Gewinne nach dem Prozentsatz der, gemessen am durchschnittlichen Umsatz, auf Österreich in den letzten vier Jahren entfallen ist, vorzunehmen gewesen.

Dieser Umsatzdurchschnitt betrage für Österreich -nach den dargestellten Berechnungen- 5 vH. Die Bemessungsgrundlage sei daher 5 vH von € 220,000,00. Sohin € 13.200,00. Die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG für das Jahr 2013 betrage 5 vH von € 13.200,00, somit € 660.00.

Die unter II) angeführten Gewinnspiele seien nur innerhalb der registrierten Facebook-Community, und nicht innerhalb der gesamten österreichischen Öffentlichkeit, bekannt gewesen. Daher unterliegen sie nicht der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG.

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

Die Sichtweise des BFG, in dem von der Bf. ins Treffen geführten, Erkenntnis werde von ihr nicht geteilt. Sie habe dagegen Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, (VwGH), erhoben.

Im Gegensatz zur Rechtsansicht im genannten Erkenntnis, seien die Bestimmungen des § 58 Abs.1 und Abs.3 GSpG als eigene steuerliche Tatbestände konzipiert worden, auf welche die Bestimmung des § 57 Abs.1 GSpG keine Anwendung finde. Glücksspiele, welche in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 GSpG keine Ausspielungen seien, können nicht als steuerliche Ausspielungen nach § 57 Abs.1 GspG gewertet werden. Im zu beurteilenden Fall gehe der, vom BFG für die Bemessung der Glücksspielabgabe gewählte, Aufteilungsschlüssel über die Produktumsätze ins Leere, weil daraus nicht ableitbar sei, welche Gewinne sich an die inländische Öffentlichkeit gerichtet haben. Für die Beurteilung der in Aussicht gestellten Gewinne, komme es auf die Sicht der Verbraucher, die am Gewinnspiel teilnehmen können, an.

Aus der, schon auf die Vorgängerbestimmung des § 33 TP 17 abs.1 Z 7 GebG 1957 bezogene Lehre (Frotz, Hügel. Popp, Kommentar zum Gebührengesetz zu § 33 Tarifpost 17 GebG IIa) und selbst unter Zugrundelegung des Begriffes "Allgemeinheit" nach § 36 BAO, gelte als Allgemeinheit (Öffentlichkeit) bereits ein Personenkreis, der einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt. Die Ansicht der Bf., Facebook sei keine Öffentlichkeit, sei im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Kommunikationsplattform bereits über 700 Millionen Mitglieder habe, absurd. Würde man der Ansicht der Bf.-aufgrund der Notwendigkeit des Internetzuganges stelle Facebook keine Öffentlichkeit dar- folgen, so wären Gewinnspiele im Fernsehen bzw. Radio oder in der Zeitung auch nicht an die Öffentlichkeit gerichtet, weil der Teilnehmer eine Zeitung kaufen oder besorgen müsste bzw. einen Fernseher (ein Radio) besitzen müsste. Damit sei aber § 58 Abs.3 GSpG ad absurdum geführt.

Dagegen stellte die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO, auf Entscheidung über diese Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, (BFG),. Der Verwaltungsgerichtshof habe mittlerweile mit Beschluss vom 25. November 2015 die Aufhebung des § 58 Abs.3 GSpG wegen Verfassungswidrigkeit beantragt. Es werde daher um Ruhen des Verfahrens ersucht, bzw. im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof § 58 Abs.3 GSpG wegen Verfassungswidrigkeit aufhebt, beantragt, die Glücksspielabgabe für das Jahr 2013 mit € 0,00 festzusetzen.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Rechtslage:

Die, auf den vorliegenden Fall bezogenen, Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, (GSpG) lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

§ 1 Abs. GSpG:

"Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt"

§ 2 Abs.1 GSpG:

"Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)".

§ 58 Abs.1 GSpG:

"Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze".

§ 58 Abs.2 GSpG

"Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt Österreich über dessen Aufforderung nachzuweisen."

 

§ 58 Abs.3 GSpG

"Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet."

Erwägungen:

Mit dem, von der Bf. im Vorlageantrag, ins Treffen geführten Beschluss Zl. A 2015/0011-1 (Rö 2015/16/0035-4) vom 25.November 2015 stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, "§ 58 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 76, zur Gänze, in eventu in § 58 Abs. 3 leg. cit. in der genannten Fassung den Klammerbegriff "(auch)" als verfassungswidrig aufzuheben".

Diesem Beschluss lag die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das o.a. Erkenntnis des BFG vom 17.07.2015, GZ: RV/7101620/2013 zu Grunde.

Der Verwaltungsgerichtshof legte seinem Antrag folgende Auslegung des § 58 Abs.3 GSpG zu Grunde:

"Ausgehend vom möglichen Wortsinn des Tatbestandes des § 58 Abs. 3 GSpG, der die Grenze jeder Interpretation zieht, ist der vom Gericht vertretene Lösungsansatz, bei grenzüberschreitenden Glücksspielen die Abgabe in Relation zu den (schätzungsweise) auf das Inland entfallenden Teilnahmen zu bemessen, verwehrt, weil der Tatbestand des § 58 Abs. 3 GSpG eine solche verhältnismäßige Bemessung oder Reduzierung der Glücksspielabgabe schlicht nicht vorsieht. Der dem Einzelnen in Aussicht gestellte Gewinn ist bei Preisausschreiben iSd. § 58 Abs. 3 GSpG weder von der Gesamtzahl der Teilnehmer noch von der Anzahl oder dem Anteil der Teilnehmer aus dem Inland abhängig, bildet jedoch die Bemessungsgrundlage der Abgabe."

Der VwGH hegte Bedenken, dass die, in § 58 Abs.3 GSpG, bei länderübergreifenden Gewinnspielen geforderte Besteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und- mit dem Ergebnis dieser Gleichheitswidrigkeit- Art.6 StGG zuwider laufe und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 15 EU-GRC, in unverhältnismäßiger Weise einschränke.

 

Der VfGH wies mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 650/2015 u.a., diesen Antrag ab.

Begründend führte er u.a. in der Sache aus:

"Der Verfassungsgerichtshof stimmt der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass § 58 Abs. 3 GSpG eine Bemessung im Verhältnis zu den schätzungsweise auf das Inland entfallenden Teilnahmen bei grenzüberschreitenden Glücksspielen im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) nicht vorsieht. Der dem Einzelnen in Aussicht gestellte Gewinn bildet in seiner Gesamtheit die Bemessungsgrundlage für die Abgabe.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist im Lichte der geltend gemachten gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht entscheidend, ob und inwieweit sich der Begriff des Glücksspiels gemäß § 58 Abs.3 GSpG mit jenem in § l GSpG deckt; entscheidend ist vielmehr, ob der Gesetzgeber den Besteuerungsgegenstand und den Steuersatz gemäß § 58 Abs. 3 GSpG in unsachlicher Weise festgelegt hat. Eine solche Unsachlichkeit kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden:

Preisausschreiben iSd § 58 Abs. 3 GSpG unterscheiden sich zwar von herkömmlichen Glücksspielen darin, dass sie ohne vermögenswerte Leistung des Teilnehmers erfolgen. Ungeachtet dessen bestehen Gemeinsamkeiten, weil auch Preisausschreiben den Charakter eines Spiels aufweisen und damit in einem weiten Sinn als Ausspielung betrachtet werden können (vgl. auch - den nicht mehr geltenden - § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG, wonach Preisausschreiben als unentgeltliche Ausspielungen gegolten haben). Nicht zuletzt dies rechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Belastungsentscheidung im Glücksspielgesetz auf Preisausschreiben ausdehnt, zumal - worauf die Bundesregierung zutreffend verweist - Lenkungsaspekte, die der Besteuerung von Glücksspielen zugrunde liegen, auch für Preisausschreiben von Bedeutung sein können.

Unterschiede im Tatsächlichen gebietet der Gleichheitssatz auch nicht, dass die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage von Preisausschreiben notwendigerweise jener der Glücksspielabgaben entsprechen müsste."

Da der VwGH seine Bedenken im Lichte des Art.6 StGG und des Art.15 EU-GRC mit dem Ergebnis der Gleichheitswidrigkeit des § 58 Abs.3 GSpG begründet hatte, verwies der VfGH hinsichtlich dieser Bedenken auf seine, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneinenden, Ausführungen.

In der Folge stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis Ro 2015/16/0035 vom 24.01.2017 zu den, von der Bf. in ihrer Beschwerde ins Treffen geführten, Erkenntnis des BFG, im Hinblick auf die, dagegen eingebrachte, Amtsrevision, fest:

"Der Verwaltungsgerichtshof legte seinem Prüfungsantrag die Auslegung zugrunde, dass der Tatbestand des § 58 Abs. 3 GSpG bei grenzüberschreitenden Glücksspielen eine verhältnismäßige Bemessung oder Reduzierung der Glücksspielabgabe nicht vorsehe. Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Auslegung im zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 (Rz 24): Der dem Einzelnen in Aussicht gestellte Gewinn bilde in seiner Gesamtheit die Bemessungsgrundlage für die Abgabe.

Ausgehend von diesem Verständnis kommt der Amtsrevision, die sich gegen eine verhältnismäßige Bemessung oder Reduzierung der Glücksspielabgabe richtet, Berechtigung zu. Als Bemessungsgrundlage ist nach dem Gesagten der Wert aller in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen heranzuziehen.

Da im vorliegenden Revisionsfall der Wert aller in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn) mit dem Betrag von EUR 220.000,-- unangefochten festgestellt und damit die Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs. 3 GSpG unstrittig ist, erweist sich die Sache als entscheidungsreif, weshalb der Amtsrevision gemäß § 42 Abs. 4 VwGG Folge zu geben und die nach § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Mitbeteiligten gegen den Glücksspielabgabebescheid vom 4. Februar 2013 in Anwendung des § 279 Abs. 1 BAO idF des FwGG 2012 als unbegründet abzuweisen ist."

Außerdem stellt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 24.01.2017, 2015/16/0038 fest:

"Der Verwaltungsgerichtshof hält die - vom Verfassungsgerichtshof (Hinweis Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 650/2015 u. a.) geteilte - Auslegung aufrecht, dass § 58 Abs. 3 GSpG eine verhältnismäßige Bemessung der Glücksspielabgabe bei grenzüberschreitenden Glücksspielen unter Zugrundelegung der auf das Inland entfallenden Teilnahmen oder Gewinne nicht vorsieht. Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters."

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen, zum Einem, dass § 58 Abs.3 GSpG auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden ist; und zum Anderem, dass der, von der Bf. begehrten, Bemessung der Glücksspielabgabe, auf Grundlage der, nach dem durchschnittlichen Prozentsatz in Österreich erfolgten, Umsätze der letzten vier Jahre, nicht Folge zu leisten war.

Vielmehr waren als Bemessungsgrundlage alle, bei den Gewinnspielen I, II a und II b des Jahres 2013, in Aussicht gestellten Gewinne heranzuziehen, da sich der inländischen Öffentlichkeit in den Spielregeln weder eine erkennbare Einschränkung noch eine erkennbare Modifizierung der in Aussicht gestellten Gewinne erschloss. (vgl. VwGH 24.01.2017, Ro 2015/16/0038)

Der Umstand, dass für die Teilnahme an den unter II angeführten Gewinnspielen nur über die Registrierung bei Facebook möglich war, vermag nicht dazu führen, dass diese Gewinnspiele als nicht für eine breite Öffentlichkeit veranstaltet zu gelten haben. Bei Facebook handelt es sich bekanntermaßen um ein weltweit zugängliches Kommunikationsmittel, welches keinesfalls nur einem bestimmten, miteinander durch besondere Umstände verbundenen Personenkreis zugänglich ist. Somit war seitens des BFG den, von der belangten Behörde zu dem Begriff "Öffentlichkeit" aufgezeigten Überlegungen voll inhaltlich zuzustimmen.

Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.

Zur Festsetzung gemäß § 201 Abs.2 Z 3 BAO:

Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 (bis 1.1.2014: "des § 303 Abs. 4") die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (bis 1.1.2014 "von Amts wegen") vorliegen würden.

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO aF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 BAO nF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren u.a. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn nach lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen, im Spruch anderslautenden, Bescheid herbeigeführt hätte.

Erst durch Überprüfung der o.a. Selbstberechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG erlangte die belangte Behörde über die, den verfahrensrelevanten Sachverhalt bildenden, Umstände ( Veranstaltung weitere Gewinnspiele über Facebook im Jahr 2013, vorstehend unter II a und II b angeführt, ) und erwies sich- in Kenntnis dieser Umstände- die Nichteinbeziehung der genannten Gewinnspiele in die Berechnung Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG für das Jahr 2013, neben der unrichtigen Selbstberechnung der Glücksspielabgabe 2013 , für das, vorstehend unter I) angeführte, Gewinnspiel, als unrichtig.

Die Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sprach-unbeschadet der vorgebrachten Billigkeitsgründe. für die Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts¬hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgte der dargestellten Judikatur der Höchstgerichte, es liegt weder eine fehlende Rechtsprechung, noch eine zu lösende Rechtsfrage vor, die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Aus den aufgezeigten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am 17. Mai 2021