Volltext

BFG 31.05.2021, RV/7500354/2021

Gehsteig zählt auch zur flächendeckenden Kurzparkzone

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500354.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 1 Abs. 1 StVO 1960

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Kurt Folk in der Verwaltungsstrafsache des ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***Bf1-Adr*** betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom 11. Mai 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom 30. April 2021, GZ MA67/Zahl/2021, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom 11. Mai 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA67/Zahl/2021, vom 30. April 2021 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom 7. April 2021 zu GZ. MA67/Zahl/2021, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am 10. Februar 2021 um 17:49 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen 123 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

Der Bf. erhob am 14. April 2021 Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7. April 2021 und führt darin im Wesentlichen wie folgt aus:

Das o.a. Kfz sei nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, sondern auf seinem privaten Parkplatz in ***Bf1-Adr*** abgestellt worden.

Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom 30. April 2021 zur GZ. MA67/Zahl/2021 wird zum Einspruch vom 14. April 2021 von der belangten Behörde wie folgt ausgeführt:

Der Bf. habe am 10. Februar 2021 um 17:49 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen 123 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.

Unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 StVO 1960 wonach Straßen mit öffentlichem Verkehr solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wurde festgehalten, eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht.

Da die strittige Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstrecke sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher 70 €.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor; der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Bei der Strafbemessung sei auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf., sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, von der Behörde Bedacht genommen worden, soweit diese der Behörde bekannt waren.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde vom 11. Mai 2021, in welcher der Bf. im Wesentlichen ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ausführte, er widerspreche den ihm mit Straferkenntnis vom 30. April 2021 zur Kenntnis gebrachten Feststellungen mit folgender Begründung:
"Die mit dem oben genannten Schreiben mir neu zur Kenntnis gebrachte Feststellung der fehlenden Absperrung oder sonstigen Kenntlichmachung widerspreche ich mit folgender Begründung:
Der betroffene private Parkplatz hebt sich durch einen Randstein bzw. Begrenzungsstein von der öffentlichen Verkehrsfläche deutlich ab. Zusätzlich sind am privaten Parkstreifen, wozu auch der betroffene Parkplatz gehört, Rasenziegel verlegt was ebenfalls eine eindeutige bauliche Abtrennung des öffentlichen Verkehrs anzeigt. Ebenfalls ist der gesamten Parkstreifen, welcher ausschließlich aus privaten Parkplätzen besteht, in regelmäßigen Abständen mit einem Hinweisschild ,PRIVAT' oder sinngemäß ähnlichen Kennzeichnungen versehen. Zur Veranschaulichung der Situation vor Ort habe ich Ihnen drei Fotos, Stand 08.05.2021, dem Mail beigefügt, übermittelt. Auf Basis der angeführten Begründung und der Tatsache, dass der Parkstreifen sich eindeutig als privater Parkplatz abhebt, bitte ich Sie von der weiteren Verfolgung der Strafanzeige nun Abstand zu nehmen."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 12. Mai 2021 zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens beim BFG: 19. Mai 2021).

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde vorgelegten Akten samt Tatbildfotos wird nachstehende entscheidungsrelevante Feststellung getroffen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 am 10. Februar 2021 um 17:49 Uhr in ***Bf1-Adr*** ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden Beanstandungszeitpunkt, Abstellort sowie die Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug keinen Parkschein hatte.

Der Bf. meint aber, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei auf einer im Privateigentum befindlichen Fläche abgestellt gewesen, für die keine Kurzparkzone verordnet worden sei.

§ 1 StVO 1960 normiert:

"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf an, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. VwGH vom 31.1.2014, 2013/02/0239, mwN).

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss.

Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168, mwN).

Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. VwGH vom 31.3.2006, 2006/02/0009).

Diese Voraussetzungen liegen bei der zu beurteilenden Verkehrsfläche, auf dem ***Bf1-Adr*** - unbestrittener Weise - nicht vor.

Da es bei einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt und der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges unbestritten nicht abgeschrankt ist sowie im Rahmen des Fußgängerverkehrs jedermann offen steht, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass diese Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 und somit als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 19. Wiener Gemeindebezirks zu betrachten war und ist.

Es kann im konkreten Fall, mangels jeglicher rechtlichen Relevanz, auch gänzlich dahingestellt bleiben, ob sich der Beanstandungsort durch einen Randstein, Rasenziegel oder Begrenzungsstein abhebt und in regelmäßigen Abständen Hinweisschilder mit der Aufschrift Privat angebracht sind, da die strittige Verkehrsfläche, jederzeit und von jedermann mangels Abschrankung als Gehsteig (= ebenso ein Teil der öffentlichen Straßenfläche) verwendet werden kann. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine flächendeckende (und nicht um eine lineare) Kurzparkzone handelt, zählt jedenfalls der Teil, der auch den Gehsteigbereich umfasst, zur flächendeckenden Kurzparkzone.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Da der Bf. das o.a. Kfz auf einem Bestandteil einer gebührenpflichtigen (flächendeckenden) Kurzparkzone (auch Gehsteige sind Teil einer flächendeckenden Kurzparkzone) abgestellt hat, ohne für die Kennzeichnung dieses Fahrzeuges im Beanstandungszeitpunkt mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben, hat er, iSd vorstehend aufgezeigten Gesetzesbestimmungen, für diese Abstellung keine Parkometerabgabe entrichtet und somit die Parkometerabgabe verkürzt.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit hat der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, womit auch die subjektive Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 4 Abs.1 Wiener Parkometergesetz 2006 als erwiesen anzusehen ist.

Zur Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 16.5.2011, 2011/17/0053).

Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160, VwGH 26.1.1996, 95/17/0111).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf. hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht- sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus angemessen.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz liegen nicht vor.

Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.

 

Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 €, festzusetzen.

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014).

Zahlung:

Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €), zusammen somit von 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien erfolgen kann:

Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32, Strafen"

BIC: BKAUATWWXXX,

IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611,

Zahlungsreferenz: Zahl, damit die Zahlung dem Bezug habenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.

 

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 31. Mai 2021