Volltext

BFG 27.05.2021, RV/1200023/2019

Keine Altlastenbeitragsfreiheit bei nicht bewilligter Baumaßnahme

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1200023.2019 · Findok (BMF)

Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 4 ALSaG · § 201 Abs. 1 BAO

Kopf

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Klaus Pius Pichler, Schillerstraße 17, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 20. Februar 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 29. Jänner 2019, ***1***, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

Zeitraum

Menge

Satz €/t

Beitrag

Säumniszuschlag

3.Q. 2014-4.Q. 2014

1.314

9,2

€ 12.088,80

€ 241,78

1.Q. 2015-3.Q. 2015

6.570

9,2

€ 60.444,00

€ 1.208,88

Summen

 

 

€ 72.532,80

€ 1.450,66

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit E-Mail vom 12. November 2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Zollamt mit, dass ***Bf1*** (im Folgenden: Beschwerdeführer, Bf.) am 20. Mai 2013 um Erteilung der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die teilweise Verbreiterung der Hofzufahrt auf Grundstück ***3***, KG ***6***, angesucht habe. Er beabsichtige, das Bankett des vorhandenen Weges auf einer Länge von 60 m um ca. 0,5 m zu verbreitern und zu diesem Zweck auch talseitig eine flachere und standfeste Böschung mit Bodenaushubmaterialien aufzubauen.

Nach Maßgabe des naturschutzfachlichen Gutachtens vom 9. August 2013 sei damals die Auffassung vertreten worden, dass es sich um eine Baumaßnahme am Weg handle, die in dieser Länge einer Bewilligungspflicht nicht unterliege. Daher habe der Bf. das Ansuchen wieder zurückgezogen.

Am 21. Juli 2017 habe die Bezirkshauptmannschaft Bregenz Kenntnis erlangt, dass auf dem genannten Grundstück größere Mengen an Bodenaushubmaterialien deponiert worden waren. Daher sei mit Bescheid vom folgenden Tag die unverzügliche Einstellung der Arbeiten für die Ablagerung von Bodenaushubmaterialien verfügt und die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie untersagt worden.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 beantragte der Bf die nachträgliche Bewilligung einer Bodenaushubdeponie, da "eine Anschüttung in diesem Ausmaß nicht mehr mit der ursprünglich beantragten Wegeverbreiterung zu rechtfertigen sei."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 18. Februar 2016 wurde die gegen den Bescheid vom 21. Juli 2017 erhobene Vorstellung im Ergebnis abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Bescheid vom 29.1.2019, ***1***, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) dem Beschwerdeführer die im 3. Quartal 2014 bis zum 3. Quartal 2015 gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) entstandenen Altlastenbeiträge und Nebengebühren in Höhe von € 72.532,80 bzw. € 1.450,66 mit.
Zollamtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass im Auftrag des Bf. auf den Grundstücken KG ***2***, ***3*** und ***4***, ohne Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf einer Fläche von 2.894 m2 4.530 m3 Bodenaushubmaterial eingebracht/deponiert wurden.
Der Bf. habe im Herbst 2014 damit begonnen die talseitige Böschung der Hofzufahrt ***5***, ***6***, des Grundstücks ***3***, KG ***2***, mit nicht kontaminierten, im Wesentlichen natürlich gewachsenen Bodenaushubmaterialien aufzuschütten.
Entgegen den Angaben des Bf. habe die Bezirkshauptmannschaft Bregenz keine naturschutzrechtliche bzw. abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung erteilt. Der Bf. habe gegenüber der Bezirkshauptmannschaft ein mögliches Deponievorhaben bzw. einen Ablagerungsplatz nicht mitgeteilt, es sei immer nur von einer Verbreiterung der Hofzufahrt auf einer Länge von 60 m und 0,5 m Breite gesprochen worden, wofür eine naturschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei. Bei den durchgeführten Schüttungen im Ausmaß von 4.530 m3 habe es sich nicht lediglich um die Bankettverbreiterung im Bereich der Hofzufahrt, sondern um eine Deponierung von nicht kontaminierten, im Wesentlichen natürlich gewachsenen Bodenaushubmaterialien mit einer maximalen Schütthöhe von bis zu 4m gehandelt.
Der Bf. habe, ohne Vorliegen einer Bewilligung der zuständigen Behörde, Bodenaushubmaterial auf den Grundstücken ***3*** und ***4***, beide KG ***6***, eingebracht und deponiert.
Die Befreiungsbestimmung des § 3 (1 a) Z 5 AISAG idF BGBl I Nr 103/2013 sei daher nicht erfüllt.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 20.2.2019 brachte der Bf. vor, die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe nach Begutachtung festgestellt, dass es sich um eine Baumaßnahme am Weg handle, die keiner Bewilligung bedürfe. Genau die 4.530 m3 seien erforderlich gewesen die notwendige Standfestigkeit der Hofzufahrt herzustellen.
Das Ansuchen betreffend Deponie habe er nur deswegen gestellt, weil die Amtssachverständigen bei der BH an der freien Baumaßnahme am Weg festgehalten haben. Zusätzlich habe er um landwirtschaftliche Kultivierung des Grundstückes ***3*** angesucht. Diese Bewilligung sei noch ausständig.
Hätte das Zollamt einen unabhängigen Geologen beauftragt wäre hervorgekommen, dass ausschließlich Wertstoffe eingebaut wurden. Auch hätte festgestellt werden müssen, dass bei diesem Deponieansuchen, das er zurückziehen habe müssen, die Fa. ***7*** Bau GmbH eindeutig und unmissverständlich die Betreiberin gewesen sei, die Abfälle verursacht und daher diese Firma auch beitragspflichtig sei.

Bei der Umsetzung habe es geologische Probleme gegeben, die eine wesentlich umfangreichere Auskofferung des Stützfußes als ursprünglich angenommen erfordert hätten, wofür der Bf. nachträglich um die Bewilligung durch die BH angesucht habe.

Daher werden die Anträge auf mündliche Verhandlung und Aufhebung, in eventu Vorschreibung des Beitrags an die Baufirma, in eventu Herabsetzung des Beitrags gestellt.
Der Beurteilungsnachweis vom 27. Mai 2015 gem. Deponieverordnung BGB II 39/2008 hinsichtlich des von der Fa. ***7*** Bau GmbH ausgehobenen und angelieferten Materials liege dem Zollamt vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2019, ***11***, wies das Zollamt, unter Berichtigung des Ablagerungszeitraums auf das 3. und 4. Quartal 2014 sowie das 1. bis 3. Quartal 2015 die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 25.4.2019 beantragte der Vertreter des Bf. die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 3.7.2019 führte der Bf. unter Hinweis auf § 4 ALSAG aus, dass der Bf. die Firma ***7*** Bau GmbH damit beauftragt habe die gegenständliche Wegeböschung aufzuschütten. Diese habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass es sich ab einer gewissen Größenordnung um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Da er selbst nicht in der Baubranche tätig ist konnte das Unternehmen nicht davon ausgehen, dass er von der Abgabenpflicht wisse. Das Unternehmen hätte ihn über die bestehende Abgabenpflicht bei Deponierung von Bauschutt aufklären müssen. Da sie dies unterlassen habe und sich dadurch einen erheblichen Vorteil verschafft habe, sei der ***7*** Bau GmbH die Abgabenschuld vorzuschreiben.
Weiters hätte das Zollamt den bewilligungsfreien Teil der Deponie abziehen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, von welchem Urgelände das Zollamt ausgegangen sei. Jedenfalls hätte die günstigste Variante zur Berechnung der Abgabenschuld herangezogen werden müssen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist Eigentümer des Grundstücks ***3***, KG ***6***. Mit Schreiben vom 20.5.2013 langte bei der BH Bregenz ein als "Bauanzeige" bezeichnetes Schreiben des Bf. folgenden Inhalts ein:

"Hiermit mache ich hochoffiziell eine Bauanzeige für ein 45 m langes Bankett. Im Zuge von Reparaturarbeiten bei meiner Hofzufahrt ist es notwendig auf meiner Grundparzelle ***3*** auf einer Länge von 45 m die Errichtung von einem 50 cm breiten Bankett entlang einer Hofzufahrt mittels Erde und etwas Kies zu errichten. Sollten Sie diesem notwendigen Vorhaben nicht zustimmen übernehme ich ab dem heutigen Tag keine Verantwortung mehr für weitere Unfälle auf diesem Teilstück und fordere Sie auf meine Hofzufahrt für jeden Verkehr zu sperren."

In einem Aktenvermerk vom 14.8.2013 führte der zuständige Beamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur "Bauanzeige" aus, dass gegen die Bankettverbreiterung um 0,5 m auf einer Länge von ca. 60 m aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände bestehen, da sich landschaftsbildlich für diesen Wegabschnitt keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen ergeben. Der Eingriff sei bis zur Wiederbegrünung begrenzt. Es handle sich um eine Baumaßnahme am Weg, die in dieser Länge nicht nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bewilligungspflichtig ist; eine Bewilligungspflicht wird erst ab 100 m angenommen.
Dieser Aktenvermerk wurde auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht.

Im Juli 2017 wurde durch ein Erhebungsorgan der Bezirkshauptmannschaft Bregenz festgestellt, dass auf dem Grundstück ***3***, KG ***6***, auf einer Fläche von ca. 4.000 m2 ca. 10.000 bis 15.000 m3 Bodenaushubmaterialien unterhalb der Hofzufahrt des Bf. zugeführt und abgelagert worden waren. Das Material war zum Großteil von einer in der Nähe gelegenen Baustelle, wo die ***7*** Bau GmbH die Wohnanlage ***8*** errichtete. Der Einbau des Materials erfolgte durch den Bf, der einen 20 Tonnen Bagger bereits vor Ort hatte. Der Bf. hat der ***7*** Bau GmbH mit Rechnung vom 18.7.2016 für 222 Fuhren zu 8 m3 Deponieablagerungsgebühr iHv. € 19.536,00 für den Zeitraum 07/2015 in Rechnung gestellt.

Da die für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie erforderliche Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetzt ***3*** weder beantragt noch erteilt worden war, verfügte die BH mit Bescheid vom 22.7.2015 die unverzügliche Einstellung der Arbeiten für die Ablagerung von Bodenaushubmaterialien im Bereich des Grundstückes ***3***, KG ***6***. Weiters wurde die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie untersagt.

Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte eine Vermessung des Ausmaßes der Bodenaushubdeponie durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation durch Geländevermessungen und Auswertung des Laserdatenhöhenmodells am 25.8.2015 (Technischer Bericht vom 11.9.2015, Zahl: ***9***). Dabei wurde eine Anschüttungsfläche von 2.894 m2, maximale Anschüttungshöhe 4 m, sowie eine Gesamtkubatur Bodenaushubmaterial von 4.530 m3 (Messunschärfe +/-150 m3) ermittelt.

Mit Ansuchen vom 10.12.2015 beantragte der Bf. durch ***10***, Ingenieurbüro für Geologie, die nachträgliche Bewilligung einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück ***3***, KG ***6***, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ***3***. Im Ansuchen wurde ausgeführt, dass der Bf. auf einer Breite von max. 45 m Aushubmaterial eingebaut habe. Eine Anschüttung in diesem Ausmaß sei nicht mehr mit der ursprünglichen Wegeverbreiterung zu rechtfertigen, sodass nunmehr, über Aufforderung der BH, Projektunterlagen für eine Bodenaushubdeponie eingereicht werden. Dieses Ansuchen wurde vom Bf. in weiterer Folge zurückgezogen.

Der Beurteilungsnachweis vom 27.5.2015 gem. Deponieverordnung BGB II 39/2008 hinsichtlich des von der ***7*** Bau GmbH angelieferten Materials wurde dem Zollamt übermittelt.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom Zollamt Feldkirch Wolfurt vorgelegten Verwaltungsakt.
Unstrittig ist, dass auf dem im Eigentum des Bf. befindlichen Grundstück ***3*** sowie auf dem Grundstück ***4***, beide KG ***6***, Bodenaushubmaterial, welches zum Großteil von der Baustelle der ***7*** Bau GmbH, Wohnanlage ***8***, stammte, vom Bf. eingebaut worden ist.

Darüber hinaus wurde aber bereits vor der Lieferung von der Baustelle ***8*** Bodenaushubmaterial aufgebracht und vom Bf. mit dem 20 Tonnen Bagger eingebaut. Dies ergibt sich auch aus dem Technischen Bericht, wonach zB. das Vermessungsgebiet bereits seit längerem wieder begrünt war.

Das Ausmaß der Bodenaushubdeponie ergibt sich aus den Feststellungen im Gutachten - Technischer Bericht vom 11.9.2015, Zahl: ***9***. Darin wurde ausführlich dargelegt, wie die Vermessung erfolgt ist. Seitens des Bundesfinanzgerichts bestehen keine Zweifel an diesen Feststellungen. Der Urzustand wurde unter zu Hilfenahme der korrigierten Laserhöhendaten aus 2011 mit der Vermessung am 25.8.2015 verglichen (siehe Pkt. 4 des Technischen Berichts).

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr.102.

Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
….
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a ALSAG 8idF BGBl I 103/2013)
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
…
4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet wird,
5. Erdaushub der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird.

Das verfahrensgegenständliche, vom Bf. auf den Grundstücken ***3*** und ***4*** eingebrachten Bodenaushubmaterial ist als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 anzusehen ist. Für die auf den Grundstücken durchgeführten Aufschüttungen wurden bei Bauvorhaben angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den eingebrachten Aushubmaterialien um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002.
Abfallende (§ 5 Abs. 1 AWG 2002) ist durch den Einbau mangels Zulässigkeit der Maßnahme nicht eingetreten.

Da der Bf. im Zeitpunkt der von ihm auf seinem Grundstück veranlassten und durchgeführten Schüttungen nicht im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung war, wurden diese unzulässiger Weise durchgeführt, was die Verpflichtung zu Altlastenbeiträgen zur Folge hat.

Die Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich allein aus dem Umstand, dass er über keine naturschutzrechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt der Ablagerung verfügte, dies unabhängig davon, ob er wußte, dass auf Grund des Umfangs der von ihm beabsichtigten Baumaßnahmen eine Bewilligung erforderlich war oder nicht oder er von der ***7*** Bau GmbH auf die Beitragspflicht hingewiesen wurde oder nicht. Die Beitragsschuld entsteht infolge der fehlenden Bewilligung. Daher wird von der Einvernahme der beantragten Zeugen Abstand genommen.
Anzumerken ist, dass der Bf, um Erteilung einer Bewilligung für die teilweise Verbreiterung der Hofzufahrt um 0,5 m auf einer Länge von 60 m angesucht hat. Im Zusammenhang mit der Anschüttung talseits des Weges hat der Bf. auf einer Breite von max. 45 m Aushubmaterial eingebaut. Dass eine Anschüttung in diesem Ausmaß nicht mehr mit der ursprünglich beantragten "Wegverbreiterung" zu rechtfertigen ist, ist unstrittig.

Zum Einwand, der bewilligungsfreie Teil der Deponie hätte in Abzug gebracht werden müssen, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.2.2021, Ra 2019/13/0109, zu verweisen, worin ausgeführt wurde, dass bei einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit eine Kürzung um eine fiktiv bewilligungsfreie Menge gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Berücksichtigung fand aber die im Technischen Bericht angeführte Messunschärfe von +/- 150 m3. Daher wurde - wie bereits im Bescheid vom 29.1.2019 - von einer Schüttmenge von 4.380 m3 ausgegangen.

Gem. § 4 Z 1 ALSAG ist Beitragsschuldner der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird.

Dass der Bf. Inhaber der Bodenaushubdeponie ist steht zweifelsfrei fest. Sein Einwand, die ***7*** Bau GmbH habe die Deponierung des Aushubmaterials im Sinne des Gesetzes veranlasst, da sie ihre Mitarbeiter mit den für die Deponierung erforderlichen Arbeiten beauftragt und diese beaufsichtigt habe, ist nicht zutreffend. Der Bf. wollte seine Hofzufahrt erweitern und hat für diesen Zweck Füllmaterial gebraucht und ist deshalb an die ***7*** Bau GmbH herangetreten, die gerade ein Bauvorhaben in der Nähe seines Grundstückes betrieben hat. Der Bf. hat der ***7*** Bau GmbH mit Rechnung vom 18.6.2016 für den Leistungszeitraum 07/2015 Deponieablagerungsgebühr iHv. € 19.536 in Rechnung gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen, sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.

Salzburg, am 27. Mai 2021