Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 4. August 2016 gegen die Bescheide des Zollamtes ***ZA*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 1. August 2016, Zahl: ***000***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen zu Recht erkannt:
Spruch
I.) Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) - ersatzlos - aufgehoben.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Als Ergebnis einer Außenprüfung teilte das Zollamt der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom 1. August 2016, Zahl: ***000***, eine seiner Ansicht nach gemäß Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld in Höhe von 10.472,36 Euro (davon 1.793,33 Euro an Zoll und 8.679,03 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) mit. Ein Beauftragter der Bf. habe bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten eingangsabgabenpflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Als Folge der Entstehung der Eingangsabgabenschuld setzte das Zollamt gemäß Art. 114 Abs. 2 Unionszollkodex (UZK) Verzugszinsen in der Höhe von 394,88 Euro fest.
Es folgte den Feststellungen der Prüferin, die ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung annahm, weil hinsichtlich acht in der Buchhaltung der Bf. vorgefundener Eingangsrechnungen über Warenlieferungen aus Drittländern keine Verzollungsnachweise hätten vorgelegt werden können.
Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 4. August 2016.
Die Bf. brachte darin zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß vor, dass die in Österreich ansässige beschwerdeführende Ges.m.b.H. von der in Hongkong ansässigen ***X-Ltd*** Teile für Kraftfahrzeuge aus Carbon beziehe. Von Österreich werde der europaweite Vertrieb organisiert und die Bf. veräußere die in China hergestellten Komponenten europaweit vorwiegend an Abnehmer in der Autoindustrie. Je nach Geschäftsfall organisiere die Bf. den Transport und die Verzollung selbst oder liefere an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten und außerhalb des Zollgebiets der EU Komponenten ab Fabrik (China). Die Kunden der Bf. seien mehrheitlich namhafte Unternehmen der Autoindustrie, aber auch Unternehmen anderer Industriezweige.
Die Bf. liefere Sendungen entsprechend den Kundenwünschen auch als Nichtunionswaren. Es liege daher in der Entscheidungsgewalt der Kunden, ob sie selbst die Waren in ein Zollverfahren überführen würden oder ob die Bf. Unionswaren liefere.
Die Motive, Zollverfahren selbst zu organisieren, könnten vielfältig sein. Die Nichtunionswaren könnten dazu bestimmt sein, in ein besonderes Zollverfahren (Zolllagerverfahren, aktive Veredelung) überführt oder auch wiederausgeführt zu werden. Die Bf. lasse ihren Kunden diesbezüglich freie Wahl bei Einhaltung aller Compliance Vorschriften.
In der Stellungnahme vom 6. Juli 2016 im Rahmen der Betriebsprüfung sei auf diese Umstände hingewiesen worden und dem Zollamt in vier Fällen nachgewiesen worden, dass hier ein Zolldokument die Grundlage dafür bilde, dass das Zollverfahren nicht in den Händen des geprüften Unternehmens, sondern in jenen der Abnehmer gelegen sei.
Hierfür seien dem Zollamt durch auf die Abnehmer lautende externe Versandverfahren oder durch vereinfachte Zollanmeldungen nachgewiesen worden, dass sich diese Waren unter zollamtlicher Überwachung befunden hätten bzw. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden seien.
In weiteren drei Fällen sei dem Zollamt verdeutlicht worden, dass die betreffenden Warensendungen teilweise zu einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Zollbetrag mitgeteilt worden seien und bei den Hauptzollämtern Köln und Frankfurt Flughafen die abgabenrechtliche Nacherhebung erfolgt sei.
Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liege vor, wenn
- Nichtunionswaren gestohlen,
- Nichtunionswaren unzulässig vom Verwahrungsort oder aus einem Zollverfahren entfernt,
- gestellte Nichtunionswaren vom Amtsplatz/zugelassenen Warenort unerlaubt entfernt,
- Nichtunionswaren ohne vorherige Mitteilung an die Zollbehörde vernichtet,
- Nichtunionswaren unzulässig verarbeitet oder mit einer anderen Ware vermischt,
- Waren in der besonderen Verwendung ohne vorherige Bewilligung der Überwachungszollstelle ge- oder verbraucht,
- Nichtunionswaren unzulässig aus der vorübergehenden Verwendung weitergegeben worden seien oder
- Nichtunionswaren, die sich im externen Versand befunden hätten in den Wirtschaftskreislauf gelangt seien.
Mit anderen Worten: Alle vorgelagerten Zollverfahren bzw. alle summarischen Anmeldungen aus der vorübergehenden Verwahrung müssten ordnungsgemäß beendet worden sein, ansonsten hätte es 2013 bzw. 2014 Such- und Mahnverfahren irgendeiner Überwachungszollstelle gegeben. Das sei aber nicht der Fall gewesen.
Warum das Zollamt nun auf die Idee komme, die Bf. des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung zu bezichtigen, sei abwegig und entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften.
Zollanmelder und Zollschuldner (vgl. auch Art. 170 ZK) sei im Regelfall immer die Person, die eine Zollanmeldung abgebe oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben werde. Verantwortlich für die Gestellung der Waren (vgl. Art. 170 ZK, Art. 115 DA) sei die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringe.
Nicht gleichzusetzen seien diese Pflichten mit jenen der Bf., die Waren teilweise aus einem Drittland zukaufe um sie ggf. (siehe Tabelle 1 - Sachverhalt) im Drittland an einen Abnehmer in der EU zu veräußern.
Die Bf. könne einen Zollschuldtatbestand wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung beim besten Willen nicht erkennen. Dem Zollamt stehe es frei, im Wege der Amtshilfe zu ermitteln, ob die jeweiligen Empfänger von der Bf. unverzollte Ware bezogen und diese in ein Zollverfahren (freier Verkehr, besonderes Verfahren, Wiederausfuhr) überführt hätten.
Trotz hohem Aufwand habe sich die Bfin. vergeblich bemüht, von ihren Kunden eindeutig identifizierbare Zollbelege zu bekommen.
Das Zollamt gab der Beschwerde teilweise statt, weil die Bf. für drei der hier strittigen acht Eingangsrechnungen den Nachweis einer zollrechtlichen Bestimmung in der Union habe erbringen können.
Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom 12. Dezember 2016 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Mit Eingabe vom 12. August 2017 legte die Bf. weitere Unterlagen zum Beweis dafür vor, dass auch die in den übrigen fünf Eingangsrechnungen enthaltenen Nichtunionswaren von Kunden der Bf. in anderen Mitgliedstaaten der Union in ein Zollverfahren überführt worden seien.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Laut Rechnung Nr. ***1*** vom 5. September 2013 wurde der Bf. eine "Z Abdeckung Carbon matt schwarz" mit einem Rechnungsbetrag von 318,27 Euro von der in Hongkong ansässigen ***X-Ltd*** in Rechnung gestellt ("sold to") und an einen in Deutschland ansässigen Abnehmer geliefert ("ship to"). Die Ware wurde am 6. September 2013 über Antrag eines in Deutschland ansässigen Hauptverpflichteten bei der Abgangsstelle Flughafen Köln/Bonn in ein externes Versandverfahren mit der Bestimmungsstelle "Stuttgart-Zuffenhausen" überführt.
In einem Mail vom 9. September 2013 der Geschäftsführerin der Bf. an den deutschen Abnehmer heißt es auszugsweise:
"…
Sehr geehrter Herr …,
es handelt sich bei dieser Sendung um kostenlose Musterteile. Der Rechnungswert auf der Rechnung ist korrekt.
Die Kosten für die T1 Erstellung € 44,00 stellen Sie uns diese in Rechnung ?
Danke.
…"
Laut Rechnung Nr. ***2*** vom 8. November 2013 wurden der Bf. zwei "Schalttafelträger Unterteil FS", ein "Z Schalttafelträgerunterteil BFS", eine "Z Aufnahme Fahrlichtschalter" und ein "Z Halter Mittelkonsole HI" mit einem Rechnungsbetrag von 523,69 Euro von der in Hongkong ansässigen ***X-Ltd*** in Rechnung gestellt ("sold to") und an einen in Deutschland ansässigen Abnehmer geliefert ("ship to"). Die Ware wurde am 10. November 2013 über Antrag eines in Deutschland ansässigen Hauptverpflichteten bei der Abgangsstelle Flughafen Köln/Bonn in ein externes Versandverfahren mit der Bestimmungsstelle "Stuttgart-Zuffenhausen" überführt.
Laut Rechnung Nr. ***3*** vom 3. Jänner 2014 wurden der Bf. vier "Strut Heckrahmen" mit einem Rechnungsbetrag von 4.000,00 Euro von der in Hongkong ansässigen ***X-Ltd*** in Rechnung gestellt ("sold to") und an einen in Italien ansässigen Abnehmer geliefert ("ship to"). Die in der Folge von der Bf. an den italienischen Abnehmer ausgestellte Rechnung Nr. 760 vom 8. Jänner 2014 enthält den Vermerk "***XY*** picked up the goods on themselves at ******. The *** Tracking Number is 000000".
In einem Mail vom 17. Dezember 2013 des italienischen Abnehmers an die Geschäftsführerin der Bf. heißt es auszugsweise:
"…
What I´m asking you is following:
1) You or your Chinese dept. should call … organizing the pick up giving them the … account ***********.
2) Once the pick up is done, you should send to us the tracking number of the shipment, a copy of the delivery note and a copy of the pro forma invoice.
With this documents we will be able to manage the custom operations by ourselves.
…"
Laut Rechnung Nr. ***4*** vom 16. September 2014 wurden der Bf. 15 "Strut Heckrahmen" mit einem Rechnungsbetrag von 12.975,00 Euro von der in Hongkong ansässigen ***X-Ltd*** in Rechnung gestellt ("sold to") und an einen in Italien ansässigen Abnehmer geliefert ("ship to"). Die in der Folge von der Bf. an den italienischen Abnehmer ausgestellte Rechnung Nr. 1378 vom 19. September 2014 enthält den Vermerk "***XY*** picked up the goods on themselves at ******. The *** Tracking Number is ***0000***".
In einem Mail vom 16. September 2014 der Geschäftsführerin der Bf. an den italienischen Abnehmer heißt es auszugsweise:
"…
In the attachment we send you our Delivery Note No. 543 an Invoice No. 1378 for your information.
The shipment has left our factory in China on 16th September 2014.
*** tracking number: ***0000***
…"
In einem weiteren Mail vom 17. September 2014 der Geschäftsführerin der Bf. an den italienischen Abnehmer heißt es auszugsweise:
"…
es handelt sich bei dieser Lieferung um 15 Stück Strut Heckrahmen welche sich per *** Direktluftfracht aus unserem Werk auf dem Weg zu … Italien befinden.
Frau … haben wir gestern über diese Lieferung informiert, siehe email im Anhang.
Alle für die Verzollung erforderlichen Dokumente liegen Frau … vor.
…"
Laut Rechnung Nr. ***5*** vom 19. Dezember 2014 wurden der Bf. sechs "V40 carbon edition, mirror caps" mit einem Rechnungsbetrag von 1.004,40 Euro von der in Hongkong ansässigen ***X-Ltd*** in Rechnung gestellt ("sold to") und an einen in Schweden ansässigen Abnehmer geliefert ("ship to"). Am 22. Dezember 2014 wurde die Sendung bei der schwedischen Zollbehörde mit der Zollanmeldung ***UP00*** zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
Die belange Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung die von der Bf. zu den Rechnungen ***6***, ***7*** und ***8*** vorgelegten Unterlagen als Nachweise über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung in der Union bereits anerkannt und den angefochtenen Bescheid zugunsten der Bf. abgeändert.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO trat das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist strittig, ob die in den Rechnungen Nr. ***1*** vom 5. September 2013, Nr. ***2*** vom 8. November 2013, Nr. ***3*** vom 3. Jänner 2014, Nr. ***4*** vom 16. September 2014 und Nr. ***5*** vom 19. Dezember 2014 angeführten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind und ob die Bf. dafür als Zollschuldnerin in Betracht kommt.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, (im Folgenden: Zollkodex - ZK) unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden und bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK solange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wieder ausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.
Gemäß Art. 40 ZK sind Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt hat, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Ware abgegeben wurde, zu verweisen.
Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften für das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden gemäß Art. 55 ZK die Art. 42 bis 53 ZK Anwendung.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, und zwar gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner nach Absatz 3 der bezeichneten Gesetzesstelle sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
-gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.
Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert war (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 3. April 2008 in der Rs. C-230/06 (Militzer & Münch GmbH), Rn 26, und vom 15. Mai 2014 in der Rs. C-480/12 (X BV), Rn 34).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich neben der Zitierung der Bestimmung des Art. 203 ZK auf die Feststellung, dass die acht in Rede stehenden Sendungen von der Bf. "in der Buchhaltung als Drittlandseinkäufe erfasst worden seien, obwohl man nicht gewusst habe, ob diese einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden seien".
In der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Dezember 2016 führte die belangte Behörde aus, dass für die hier noch strittigen fünf Sendungen weder Nachweise über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung noch Nachweise über Weiterverkaufsgeschäfte oder Unterlagen zu einem Weiterverkauf und einer Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat vorgelegt worden seien und daher davon auszugehen sei, dass die Bf. die Waren erhalten habe ohne dass diese in ein Zollverfahren zu überführt worden seien. Die Waren müssten daher der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sein, weil gegenteilige Nachweise nicht erbracht worden seien.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Beschwerdevorbringen war geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu wecken. Die Überlegungen der belangten Behörde zur Zollschuldentstehung erweisen sich hinsichtlich der im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht noch strittigen fünf Sendungen nicht als schlüssig und stehen im Widerspruch zu den von der Bf. vorgelegten Beweismitteln (Rechnungen, Mail-Verkehr, Zollpapiere).
Insbesondere die in Deutschland erstellten Versandanmeldungen, die in Schweden erfolgte Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie die in den bereits erwähnten Rechnungen Nr. 760 vom 8. Jänner 2014 und Nr. 1378 vom 19. September 2014 enthaltenen Vermerke über die "Selbstabholung" durch den italienischen Abnehmer in Verbindung mit dem dazu erfolgten Mailverkehr über die Zollabwicklung durch diesen Abnehmer lassen erkennen, dass die Waren nicht an die Bf. sondern direkt an die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Empfänger geliefert wurden und diesen Unternehmen auch die Zollabwicklung überlassen wurde.
Für die Annahme einer Handlung oder einer Unterlassung, die dazu geführt hätte, dass die zuständige Zollstelle auch nur zeitweise am Zugang zu unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert gewesen wäre, liegen keine zollbehördlichen Ermittlungsergebnisse oder sonstigen Anhaltspunkte vor. Auch die belangte Behörde konnte keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Zollzuwiderhandlung vorbringen. Bei Bestehen von Zweifeln über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung in den anderen Mitgliedstaaten wäre es ihr zuzumuten gewesen, entsprechende zollbehördliche Erhebungen etwa im Weg der Amtshilfe vorzunehmen.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides stellte das Zollamt fest, die in Rede stehenden Waren habe ein Beauftragter der Bf. bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten der zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch sei eine Eingangsabgabenschuld in näher bezeichneter Höhe nach Art. 203 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden. Im Bescheidspruch blieb offen, ob die Bf. als Handelnde (Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK), als Beteiligte (zweiter Anstrich leg. cit.), als Erwerberin oder Besitzerin (dritter Anstrich leg. cit.) oder als Pflichteninhaberin (vierter Anstrich leg. cit.) in Anspruch genommen wurde.
Da die Bescheidbegründung zur Spruchauslegung heranzuziehen ist (zB VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064) und dort - ebenso wie in der Beschwerdevorentscheidung - auf Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK Bezug genommen wird, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die belangte Behörde die Bf. als Erwerberin oder Besitzerin nach Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK in Anspruch nahm.
Dass die Bf. nach einer allfälligen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung die entzogenen Waren erworben, gekauft oder sonst in Besitz genommen hätte, ist jedoch angesichts der dargestellten Sach- und Beweislage nicht anzunehmen. Ebenso fehlen jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des auf Seiten der Bf. erforderlichen subjektiven Elements, nämlich der positiven Kenntnis von einem Entziehen oder dem Wissenmüssen.
Weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch in der Beschwerdevorentscheidung finden sich dazu entsprechende Feststellungen der Behörde.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel lassen vielmehr darauf schließen, dass die Bf. zu Recht davon ausgehen durfte, dass sich die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässigen Abnehmer selbst um die Zollabwicklung kümmerten.
Nach der vorliegenden Sach- und Beweislage ist somit die Bf. mangels Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu Unrecht als Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK in Anspruch genommen worden.
Aus den dargestellten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revisionnach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Es liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 25. Mai 2021